Nicht immer reicht eine Stelle als Werkstudent aus, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Aufnahme eines zusätzlichen Nebenjobs, beispielsweise in Form eines Minijobs, ist daher keine Seltenheit. Doch ist das überhaupt erlaubt? Was es bei der Kombination aus Werkstudentenstelle und Minijob zu beachten gilt, welche Freibeträge gelten und wie es um das Thema Steuern steht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Kombination aus Werkstudentenstelle und Minijob ist grundsätzlich durchaus möglich. Es müssen jedoch die vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Bei Überschreitung gewisser Freibeträge droht zudem eine mögliche kostenfreie Versicherung in der Familienversicherung zu entfallen.

Minijob als Werkstudent grundsätzlich problemlos möglich

Es ist prinzipiell durchaus möglich, als Werkstudent einen zusätzlichen Minijob auszuüben. Je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden können sich jedoch Auswirkungen auf den Studierendenstatus ergeben.

Auch eine etwaige Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann unter Umständen entfallen, sobald gewissen Verdienstgrenzen und Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

Plant ein Werkstudent die Aufnahme eines zusätzlichen Minijobs, so ist er grundsätzlich nicht auf die Zustimmung seines Hauptarbeitgebers angewiesen. Auch eine allgemeine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht.

Jedoch enthalten einige Arbeitsverträge Klauseln, welche den Arbeitnehmer dazu verpflichten, zusätzliche Beschäftigungen anzuzeigen oder sogar genehmigen zu lassen. Während Vereinbarungen über die Meldung eines Nebenjobs zulässig sind, ist eine tatsächliche Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber nicht haltbar.

Als Werkstudent sollten Sie daher vor der Aufnahme eines Minijobs Ihren Arbeitsvertrag prüfen und das zusätzliche Beschäftigungsverhältnis im Zweifelsfall melden. Eine vereinbarte Genehmigungspflicht ist unzulässig, sodass es sich bei der Genehmigung um eine reine Formsache handelt.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht pauschal verbieten, einen zusätzlichen Nebenjob auszuüben. Lediglich dann, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würden, könnte Ihnen die Aufnahme des Nebenjobs untersagt werden.

Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Um den Sonderstatus als Werkstudent nicht zu verlieren, müssen zwingend die vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

Für Werkstudenten gilt die sogenannte 20-Stunden-Grenze.

Da das Studium im Vordergrund stehen soll, ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden begrenzt. Ihr Verdienst hat hingegen keinen Einfluss auf Ihren Studierendenstatus.

Zu beachten ist, dass die Arbeitszeiten aller Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden. Ein zusätzlich ausgeübter Minijob nimmt demnach keine Sonderrolle ein.

Die Arbeitszeiten aus Ihrer Werkstudentenstelle und Ihrem Minijob werden zusammengerechnet.

Sie sollten also sicherstellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit in Summe 20 Stunden nicht überschreitet. Eine Kombination aus 10 Stunden pro Woche im Minijob und weiteren 10 Stunden in Ihrer Werkstudentenstelle ist hingegen problemlos möglich.

Während der vorlesungsfreien Zeit gelten Sonderregelungen.

So darf die Grenze von 20 Wochenstunden in bis zu 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden, sofern die zusätzlichen Arbeitsstunden abends, nachts, am Wochenende oder während der Semesterferien geleistet werden.

Es muss dennoch berücksichtigt werden, dass sich selbst bei Einhaltung der Höchstarbeitszeiten negative Auswirkungen ergeben können. Beispielsweise auf Ihren Status in der Familienversicherung oder eventuelle BAföG-Leistungen.

Sowohl für das BAföG als auch für Ihren Status in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nämlich nicht (nur) die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden relevant, sondern vor allem die Höhe Ihrer Einkünfte.  

Vorsicht vor BAföG-Kürzungen

Wer als Werkstudent zusätzlich einen Minijob ausübt und gleichzeitig BAföG bezieht, der läuft schnell Gefahr, den BAföG-Freibetrag zu überschreiten und riskiert so eine Anrechnung seines Einkommens.

Das BAföG sieht derzeit einen monatlichen Freibetrag von lediglich 523,42 Euro vor (Stand 2024).

Wird der Freibetrag überschritten, so wird das zusätzliche Einkommen 1:1 auf die BAföG-Zahlungen angerechnet. Verdienen Sie beispielsweise monatlich insgesamt 700 Euro, so wird Ihr BAföG um den Differenzbetrag in Höhe von 176,58 Euro gekürzt (700 Euro – 523,42 Euro).

Auch wenn ein Minijob steuer- und weitestgehend abgabenfrei ist, so wird das Einkommen aus einem Minijob dennoch auch bei der Berechnung der BAföG-Leistungen berücksichtigt.

Die Einnahmen aus der Werkstudentenstelle und dem Minijob werden addiert und mit dem BAföG-Freibetrag verrechnet.

Anspruch auf Familienversicherung kann entfallen

Doch nicht nur bei etwaigen BAföG-Leistungen können sich Probleme infolge einer Kombination aus Werkstudentenstelle und Minijob ergeben.

Auch die Krankenversicherung kann hiervon betroffen sein.

Viele Studenten sind im Rahmen der Familienversicherung über einen Elternteil kostenfrei mitversichert. Dies ist mit Abstand die bequemste und zugleich auch günstigste Option, der allgemeinen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nachzukommen.

Damit die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung erhalten bleibt, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So ist eine Familienversicherung nur für Studierende unter 25 Jahren möglich.

Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass der Studentenstatus nicht entfällt – beispielsweise durch eine Überschreitung der oben genannten Höchstarbeitszeiten.

Doch auch wer die Höchstarbeitszeiten einhält, kann die Mitgliedschaft in der Familienversicherung verlieren. Nämlich dann, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird.

Die Verdienstgrenze für die Familienversicherung beträgt 505 Euro pro Monat (Stand 2024).

Eine anteilige Beitragsanrechnung erfolgt nicht. Wer mehr verdient, muss sich selbst versichern.  Es besteht jedoch, sofern die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird, die Möglichkeit einer vergleichsweise günstigen Versicherung in der studentischen Krankenversicherung.

Aus dem Minijob ergibt sich im Übrigen kein eigener Krankenversicherungsschutz.

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Welche Steuern fallen bei einem Minijob als Werkstudent an?

Ein Minijob ist prinzipiell steuerfrei, sodass ein zusätzlicher Verdienst von bis zu 538 Euro im Monat (Stand 2024) problemlos möglich ist.

Zusätzlich gilt für Studierende ein jährlicher Steuerfreibetrag von 11.604 Euro (Stand 2024).

Wichtig zu wissen ist, dass der Verdienst aus einem Minijob keinen Einfluss auf den Steuerfreibetrag hat. Sie können als Werkstudent also bis zu 11.604 im Jahr verdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen und zusätzlich 538 Euro im Monat in einem Minijob verdienen.

Die Minijob-Verdienstgrenze ist jedoch zwingend einzuhalten. Wird sie überschritten, verwandelt sich der Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Übrigens: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden zum Verdienst im Minijob hinzugerechnet.

Die Rentenversicherungspflicht als Werkstudent im Minijob

Werkstudenten sind in ihrer Beschäftigung weitestgehend von der Sozialversicherungspflicht befreit. In die gesetzliche Rentenversicherung müssen sie dennoch einzahlen.

Auch bei Minijobs gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch können sich Minijobber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen – dies gilt selbstverständlich auch für Werkstudenten.

Ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Häufig empfiehlt es sich für Studenten, in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu bleiben. In erster Linie, um Beitragszeiten zu sammeln.

Sollte der Minijob jedoch zusätzlich zu einer Werkstudentenstelle ausgeübt werden, ergibt sich kein zusätzlicher Vorteil daraus, auch im Rahmen des Minijobs in die Rentenversicherung einzuzahlen.

Schließlich erfolgt eine (zwingende) Beitragszahlung bereits über die Stelle als Werkstudent. In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob vorzunehmen.