Auch im Rahmen von Minijobs wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses häufig eine Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann eine Kündigung mit einer verkürzten Frist und ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Eine Probezeit bedarf jedoch stets einer expliziten vertraglichen Vereinbarung. Welche Regelungen in der Probezeit im Minijob gelten, was Arbeitnehmern im Falle einer Erkrankung zusteht und welche Rechte schwangere Frauen in der Probezeit haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Probezeit muss stets vertraglich vereinbart werden und darf höchstens 6 Monate andauern. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Keine automatische Probezeit im Minijob

Eine Probezeit zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist auch bei einem Minijob nicht gesetzlich vorgeschrieben, sodass sie stets explizit zwischen Arbeitgeber und Minijobber vereinbart werden muss.

Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel und wurde auch keine Einzelvereinbarung getroffen, so gilt mit Schließung des Arbeitsvertrags die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Die nachträgliche Vereinbarung einer Probezeit im Minijob ist unzulässig.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass auch ohne eine vereinbarte Probezeit während der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses eine vereinfachte ordentliche Kündigung erfolgen kann.

Probezeit darf höchstens 6 Monate dauern

Eine Probezeit im Minijob darf grundsätzlich höchstens 6 Monate lang andauern. Eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit ist nur unter besonderen Umständen möglich.

Wurde im Rahmen des Arbeitsvertrags eine verkürzte Probezeit, von beispielsweise 4 Monaten vereinbart, so kann die Probezeit nachträglich auf eine Gesamtdauer von bis zu 6 Monaten verlängert werden. Die Höchstdauer von insgesamt 6 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden.

Für Arbeitnehmer entscheidend ist letztendlich einzig und allein die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Selbst dann, wenn sich Arbeitgeber und Minijobber einvernehmlich auf eine Probezeit von mehr als 6 Monaten einigen würden, so würde nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten der gesetzliche Kündigungsschutz greifen.

Eine Probezeit von mehr als 6 Monaten kann also theoretisch vereinbart werden, hat jedoch keinen praktischen Nutzen für den Arbeitgeber. Sobald der Beschäftigte 6 volle Monate im Unternehmen tätig ist, gilt für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz.

Eine Verlängerung der Probezeit bei Krankheit ist ebenfalls ausschließlich unter den oben beschriebenen Bedingungen möglich. Das Beschäftigungsverhältnis ruht während einer Erkrankung nicht.

Vereinfachte Kündigung während der Probezeit

Wurde eine Probezeit vereinbart, so gilt im Minijob eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber können das Beschäftigungsverhältnis einseitig und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Während der Probezeit kann eine Kündigung zudem jederzeit und nicht nur zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beginnt mit Zustellung des Kündigungsschreibens.

Da der gesetzliche Kündigungsschutz in der Probezeit keine Anwendung findet, können Minijobber während dieser Zeit ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.

Gesetzlicher Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten

Auch im Minijob gilt, dass eine Kündigung stets sozial gerechtfertigt sein muss.

Das bedeutet, dass die Kündigung im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers begründet sein muss. Auch können betriebsbedingte Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dieser Grundsatz des Kündigungsschutzgesetzes gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht. Weiterhin ist es unerheblich, ob eine Vereinbarung über eine Probezeit geschlossen wurde.

Das bedeutet, dass Minijobber während der ersten 6 Monate der Beschäftigung jederzeit ohne die Angabe von Gründen gekündigt werden müssen.

Der Unterschied bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit liegt lediglich in einer verkürzten Kündigungsfrist. Wurde eine Probezeit vereinbart, so kann die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Kündigung.

Wurde keine Probezeit vereinbart, kann die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Die Kündigung muss zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass der allgemeine Kündigungsschutz unter Umständen auch bei Minijobs, die seit mehr als 6 Monaten bestehen, keine Anwendung findet.

Und zwar dann, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der durchschnittlich 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall können sowohl Minijobber als auch die anderen Angestellten ohne die Angabe von Gründen gekündigt werden. Lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

Erkrankung während der Probezeit im Minijob

Minijobber haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Dieses Recht gilt auch in der Probezeit.

Allerdings besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst ab dem zweiten Monat des Beschäftigungsverhältnisses.

Erkrankt ein Minijobber innerhalb der ersten vier Wochen der Probezeit, so besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Beschäftigungsverhältnis wird jedoch nicht automatisch aufgelöst und besteht weiterhin fort.

Wie bereits erwähnt, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht während der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses. So ist es rechtlich möglich, einen Minijobber, der während der Probezeit erkrankt, ordentlich zu kündigen.

Zwar ist eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung prinzipiell unzulässig, doch durch den ausgesetzten Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht begründen.

Daher wäre es denkbar, dass der Arbeitgeber den Minijobber wegen dessen Erkrankung kündigt.

Schwangerschaft während der Probezeit im Minijob

Dass schwangere Frauen einen besonderen Kündigungsschutz genießen, ist weithin bekannt. Dieses Recht wird auch schwangeren Arbeitnehmerinnen im Minijob zuteil.

Was viele Menschen hingegen nicht wissen, ist die Tatsache, dass der Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bereits in der Probezeit gilt – auch im Minijob.

So kann eine schwangere Minijobberin in der Probezeit nahezu unmöglich gekündigt werden.

Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn die zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmt. Eine solche Genehmigung wird durch die Landesbehörden jedoch nur äußerst selten ausgestellt. Lediglich bei gravierenden Pflichtverstößen oder Straftaten kann es zu einer Bestätigung der Kündigung kommen.

Sollte eine Minijobberin während der Probezeit ein Kind erwarten, so ist der Arbeitgeber schnellstmöglich hierüber zu informieren.

Erfolgt die Kündigung ohne, dass der Arbeitgeber Kenntnis über die Schwangerschaft hat, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachträglich informiert werden und die Kündigung wird unwirksam.

Urlaubssperre in der Probezeit muss vertraglich vereinbart werden

Viele Arbeitsverträge, die eine Probearbeitsklausel enthalten, sehen für die Dauer der Probezeit zusätzlich eine Urlaubssperre vor.

Eine solche Urlaubssperre in der Probezeit muss stets vertraglich vereinbart werden, da eine Probezeit nicht automatisch mit einer Urlaubssperre einhergeht.

Wurde keine Urlaubssperre vereinbart, können Minijobber prinzipiell auch bereits während der Probezeit Urlaub nehmen.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass während der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses nicht der vollständige jährliche Urlaubsanspruch abgerufen werden kann.

Während der sogenannten Wartezeit, den ersten 6 Monaten der Beschäftigung, erwirbt der Arbeitnehmer mit jedem vollen Beschäftigungsmonat lediglich Anspruch auf ein Zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs im Minijob.