Ab einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung und Beschäftigte rutschen ins Krankengeld. Da das Krankengeld lediglich 70 % des Bruttoeinkommens ausmacht, kann sich die Frage stellen, ob während des Krankengeldbezugs die Ausübung eines zusätzlichen Minijobs möglich ist. So ließe sich der Verdienstausfall schließlich zumindest teilweise kompensieren. Was während des Krankengeldbezugs erlaubt ist und ob es einen Unterschied zwischen einem neuen und einem bestehenden Minijob gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell ist es möglich, trotz Krankengeldbezugs einen Minijob auszuüben. Entscheidend ist, dass der Minijob die Genesung des Beschäftigten nicht beeinträchtigt.

Darf ich im Minijob arbeiten, während ich Krankengeld beziehe?

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, handelt es sich bei dieser Krankschreibung prinzipiell nicht um ein Arbeitsverbot.

Weder das Gesetz noch Ihre Krankenkasse können Ihnen verbieten, die Arbeit vor dem Ende der Krankschreibung frühzeitig wieder aufzunehmen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob Sie trotz einer Krankschreibung im Hauptberuf dennoch einer nebenberuflichen Tätigkeit in Form eines Minijobs nachgehen dürfen.

Diese Frage ist prinzipiell zu bejahen.

Werden Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arzt krankgeschrieben, so bezieht sich diese Krankschreibung ganz konkret auf den auszuübenden Beruf. Im Regelfall ist dies die hauptberufliche Tätigkeit des Beschäftigten.

So ist es grundsätzlich möglich, während einer Krankschreibung im Hauptberuf dennoch nebenberuflich im Minijob zu arbeiten – dies gilt auch, wenn Sie bereits Krankengeld beziehen.

Minijob darf die Genesung nicht beeinträchtigen

Entscheidend ist jedoch, dass die Ausübung des Minijobs nicht die Genesung des Beschäftigten beeinträchtigt.

So hat der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederhergestellt wird.

Steht die Arbeit im Minijob der Genesung des Beschäftigten entgegen, beispielsweise aufgrund starker körperlicher Belastung, so ist die Arbeit im Minijob während des Krankengeldbezugs unzulässig.

Unterscheiden sich die Tätigkeiten im Hauptberuf und im Minijob jedoch stark voneinander, ist es durchaus möglich, trotz einer Krankschreibung weiterhin im Minijob zu arbeiten.

Besteht Ihr Hauptberuf beispielsweise aus intensiver körperlicher Arbeit, welcher Sie aufgrund eines Knochenbruchs nicht nachkommen können, während die Arbeit im Minijob einer Bürotätigkeit entspricht, so ist der Sachverhalt als unproblematisch einzustufen.

Doch auch während des Krankengeldbezugs bei einer Krankschreibung aus psychischen Gründen kann es durchaus zulässig sein, dennoch einem Minijob nachzugehen.

Ist ein Beschäftigter beispielsweise wegen Depressionen oder wegen eines Burnouts krankgeschrieben, darf er trotzdem weiterhin einen Minijob ausüben, der seiner psychischen Gesundheit zuträglich ist.

Eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung kann sinnvoll sein

Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Tätigkeit im Minijob von einem Arzt absegnen zu lassen. Auf diese Weise vermeiden Sie von vornherein Unstimmigkeiten oder gar einen Rechtsstreit mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Arbeitgeber.

Mithilfe einer ärztlichen Unfähigkeitsbescheinigung kann nachgewiesen werden, dass die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht unbedenklich ist und somit der Genesung des Beschäftigten nicht entgegensteht.

Im Regelfall kommen solche Bescheinigungen dann zum Einsatz, wenn eine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden soll, welche besondere gesundheitliche Anforderungen an den Beschäftigten stellt.

Sie können jedoch auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Ausübung einer Tätigkeit nicht der Genesung des Beschäftigten entgegensteht.

Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Krankengeldbezug ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ob Sie sich um eine solche Bescheinigung bemühen und diese proaktiv bei der Krankenkasse einreichen, bleibt Ihnen überlassen.

Minijob wird nicht auf Krankengeld angerechnet

Wenn Sie während des Bezugs von Krankengeld einem Minijob nachgehen, werden die Einkünfte aus dem Minijob nicht auf Ihr Krankengeld angerechnet.

Da das Krankengeld grundsätzlich niedriger ausfällt als Ihr gewöhnlicher Verdienst, kann so die finanzielle Lücke zwischen regulärem Gehalt und Krankengeld teilweise ausgeglichen werden.

Sie sollten dennoch darauf achten, sich nicht zu übernehmen. Es besteht keine Verpflichtung, Ihren Nebenjob auszuüben, während Sie im Hauptberuf krankgeschrieben sind.

Es handelt sich hierbei stets um eine Option, nicht aber um eine Verpflichtung.

Neuen Minijob aufnehmen während Krankengeldbezug

Unter welchen Umständen die Tätigkeit in einem bestehenden Minijob während des Krankengeldbezugs erlaubt ist, haben wir hinreichend geklärt.

Doch wie verhält es sich, wenn Arbeitnehmer, während sie Krankengeld beziehen, einen neuen Minijob aufnehmen möchten?

Es gilt: Auch die Aufnahme einer neuen geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt, sofern diese der Genesung des Beschäftigten nicht entgegensteht.

Es gelten dieselben Regeln, wie bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis. Unterscheidet sich der Minijob in seiner Art so weit von Ihrem Hauptberuf, dass objektiv angenommen werden kann, dass die Krankschreibung im Hauptberuf einer Tätigkeit im Nebenjob nicht widerspricht, ist die Aufnahme eines neuen Minijobs unbedenklich.

Bei der Neuaufnahme eines Minijobs während des Krankengeldbezugs sollte jedoch vorsorglich die Krankenkasse kontaktiert und über das Vorhaben informiert werden.

Es ist anzunehmen, dass die Krankenkasse den Sachverhalt prüft, um festzustellen, ob die Aufnahme der neuen Tätigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren ist.

Die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann hier hilfreich sein.

Minijob nach Aussteuerung des Krankengelds

Auch der Anspruch auf Krankengeld erlischt früher oder später. So wird die Zahlung des Krankengelds nach spätestens 78 Wochen eingestellt.

Wer nach Ablauf des Krankengelds noch immer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beruf arbeiten kann, der rutscht zunächst ins Arbeitslosengeld.

Haben Sie während des Krankengeldbezugs einen Minijob ausgeübt, dürfen Sie diesen prinzipiell auch weiterhin ausüben. Denn Arbeitslosengeld und Minijob schließen sich nicht grundsätzlich aus.

Entscheidend ist, dass der Minijob an weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche ausgeübt wird. Darüber hinaus gilt für Arbeitslosengeldempfänger ein Freibetrag von 165 Euro im Monat (Stand 2024).

Sollten Sie in Ihrem Minijob mehr als 165 Euro pro Monat verdienen, so wird der restliche Verdienst auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Der Minijob muss zudem in jedem Fall dem Jobcenter beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.