Auch Studierende sind häufig darauf angewiesen, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, doch Minijobs und Werkstudentenstellen sind die am häufigsten gewählten Beschäftigungsverhältnisse. Beide Beschäftigungsarten weisen individuelle Vor- und Nachteile auf. Ob ein Minijob oder eine Werkstudentenstelle sinnvoller ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Wo die einzelnen Vor- und Nachteile liegen und welche Beschäftigungsart die richtige für Sie ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Minijob ist weiterhin eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Erzielen Sie als Werkstudent einen höheren Verdienst, müssen Sie sich hingegen eigenständig krankenversichern.

Werkstudent oder Minijob: Was ist sinnvoller?

Ob eine Werkstudentenstelle sinnvoller oder weniger sinnvoll ist als ein Minijob, lässt sich nicht pauschal sagen. Es muss stets die individuelle Situation des Studierenden betrachtet werden.

Beide Beschäftigungsarten haben Vor- und Nachteile, auf welche wir im weiteren Verlauf des Artikels detaillierter eingehen werden.

Zunächst muss jedoch verstanden werden, dass es nicht nur um die Verdienstmöglichkeiten geht, sondern vor allem auch um die Themen Steuern und Krankenversicherungsbeiträge.

Darüber hinaus ist durchaus relevant, ob der Studierende zusätzliche BAföG-Leistungen bezieht. In diesem Fall sind bestimmte Freibeträge einzuhalten, bei deren Überschreitung eine Kürzung der BAföG-Bezüge droht.

Als Studierender sollten Sie zunächst sich die folgenden Fragen stellen:

  • Wie viel zusätzliches Einkommen benötige ich im Monat?
  • Bin ich auf der Suche nach praktischer Berufserfahrung?
  • Soll mir die Tätigkeit neue berufliche Perspektiven eröffnen?
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Der Minijob-Verdienst ist stark limitiert

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung, welche steuer- und auch weitestgehend abgabenfrei ist.

Solange die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro im Monat (Stand 2024) eingehalten wird, bleibt das Einkommen steuerfrei. Neben einem geringen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine weiteren Abzüge zu befürchten.

Darüber hinaus ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung jederzeit problemlos möglich. Auf diese Weise wird der Minijob vollkommen steuer- und abgabenfrei.

Jedoch bringt der Minijob auch einen Nachteil mit sich: Das Einkommen ist durch die Verdienstgrenze stark limitiert. Ein Verdienst von mehr als 538 Euro im Monat ist im Rahmen eines Minijobs nicht möglich.

Wird die Verdienstgrenze überschritten, so entfällt der Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung und das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Wer als Studierender mit einem zusätzlichen Einkommen von maximal 538 Euro pro Monat zurechtkommt, der ist mit einem Minijob jedoch durchaus gut beraten.

Da der Mindestlohn auch im Minijob gilt, ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von höchstens 43 Stunden, um die Verdienstgrenze zu erreichen.

Höhere Verdienstmöglichkeiten als Werkstudent

Als Werkstudent lässt sich hingegen prinzipiell deutlich mehr Geld verdienen. Anders als bei einem Minijob handelt es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung.

Dementsprechend ist auch keine Verdienstgrenze einzuhalten.

Je nach Branche und Stundenzahl lässt sich so ein deutlich höheres Einkommen realisieren, als es in einem klassischen Minijob möglich wäre.

Jedoch muss beachtet werden, dass eine Werkstudentenstelle nicht den Sonderstatus eines Minijobs genießt. Das bedeutet, dass das Einkommen grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt.

Wird der Steuerfreibetrag von 11.604 Euro (Stand 2024) überschritten, so müssen die zusätzlichen Einkünfte entsprechend versteuert werden. Liegt der Gesamtverdienst unterhalb des Freibetrags, ist dieser weiterhin steuerfrei.

Handelt es sich bei der Werkstudentenstelle um die einzige Quelle steuerpflichtiger Einkünfte, so ließen sich monatlich bis zu 967 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Das ist deutlich mehr, als die Minijob-Verdienstgrenze hergibt.

Im Rahmen einer Werkstudentenstelle sind, ähnlich wie bei einem Minijob, keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht weiterhin eine Versicherungspflicht.

Anders als bei einem Minijob können sich Werkstudenten von dieser Versicherungspflicht nicht befreien lassen. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 3,6 % des monatlichen Bruttolohns.

Es muss jedoch beachtet werden, dass sich ein höherer Verdienst sowohl auf den Krankenversicherungsstatus als auch auf etwaige BAföG-Leistungen auswirken kann.

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Einkommen wird auf BAföG angerechnet

Auch während des Bezuges von BAföG-Leistungen lässt sich durchaus ein Nebenjob ausüben. Die Kombination von Minijob und BAföG ist problemlos möglich. Ebenso verhält es sich bei einer Werkstudentenstelle.

Jedoch sieht das BAföG eine Hinzuverdienstgrenze vor. Das bedeutet, dass Studierende ihr BAföG nicht in unbegrenzter Höhe aufstocken dürfen. Wird der Freibetrag überschritten, droht eine Kürzung der BAföG-Zahlungen.

Der BAföG-Freibetrag beträgt derzeit 523,42 Euro im Monat (Stand 2024).

Wird dieser Freibetrag überschritten, wird der zusätzliche Verdienst 1:1 auf das BAföG angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verdienst in einem Minijob oder im Rahmen einer Werkstudentenstelle erzielt wird.

Selbst bei einem Minijob, in welchem 538 Euro verdient werden, droht also eine geringfügige Anrechnung auf die BAföG-Bezüge. Wer mehr verdient, beispielsweise als Werkstudent, muss mit deutlich höheren Abzügen rechnen.

Die Anrechnung erfolgt, wie bereits erwähnt, im Verhältnis 1:1. Jeder verdiente Euro, der über dem Freibetrag liegt, wird direkt mit den BAföG-Leistungen verrechnet.

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Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Unabhängig davon, welcher Art von Nebenjob Sie als Studierender nachgehen möchten, sind bestimmte Höchstarbeitszeiten einzuhalten. Andernfalls droht der Studierendenstatus zu entfallen.

Da das Studium im Vordergrund stehen soll, sind pro Woche höchstens 20 Arbeitsstunden erlaubt.

Dies gilt für jede Art von Beschäftigungsverhältnis. Im Falle mehrerer Nebenjobs werden die Arbeitszeiten aller Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.

Eine Überschreitung dieser wöchentlichen Höchstarbeitszeiten ist jedoch in bis zu 26 Wochen pro Jahr zulässig, sofern die zusätzlichen Arbeitsstunden am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden.

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Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Die meisten Studenten sind kostenfrei familienversichert und zahlen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Möglichkeit zur Familienversicherung kann jedoch entfallen, wenn gewisse Verdienstgrenzen überschritten werden.

Wer lediglich einem Minijob nachgeht und entsprechend nicht mehr als 538 Euro im Monat verdient, der kann weiterhin kostenfrei in der Familienversicherung versichert bleiben.

Handelt es sich jedoch nicht um eine geringfügige Beschäftigung, weil der Verdienst höher ausfällt, ist eine Familienversicherung nicht länger möglich.

In diesem Fall müssen Sie sich anderweitig krankenversichern. Beispielsweise in der studentischen Krankenversicherung, in welcher ein vergünstigter Beitragssatz gilt.

Die Vor- und Nachteile im Überblick

Beider Beschäftigungsverhältnisse bringen sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Entscheidend ist letztendlich, welcher Verdienst erzielt werden soll, wie es um die Krankenversicherung bestellt ist und welche zusätzlichen Leistungen bezogen werden.

1. Die Werkstudentenstelle

Als Werkstudent ist prinzipiell ein höherer Verdienst möglich, jedoch erfolgt unter Umständen eine Kürzung der BAföG-Leistungen.

Gleichzeitig entfällt gegebenenfalls die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

Allerdings schafft eine Werkstudentenstelle häufig mehr Praxiserfahrung, eröffnet dem Studierenden neue Möglichkeiten und macht sich auch im Lebenslauf häufig besser, als ein gewöhnlicher Minijob

2. Der Minijob

Ein Minijob schafft Planungssicherheit. Zwar ist der Verdienst deutlich limitierter als der einer Werkstudentenstelle, doch es drohen nur geringfügige Abzüge bei möglichen BAföG-Leistungen.

Gleichzeitig besteht weiterhin die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wem es also in erster Linie darum geht, sein Einkommen geringfügig aufzubessern und bei wem berufliche Praxiserfahrung nicht im Vordergrund steht, der ist mit einem Minijob häufig besser beraten.

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Auch Kombination von Minijob und Werkstudentenstelle möglich

Grundsätzlich ist auch die Kombination einer Werkstudentenstelle mit einem klassischen Minijob möglich. Jedoch muss beachtet werden, dass in diesem Fall sowohl eine Anrechnung auf etwaige BAföG-Leistungen als auch ein Entfall der Möglichkeit zur kostenfreien Familienversicherung droht.

Darüber hinaus werden die geleisteten Arbeitsstunden beider Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.

Wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten, droht der Studierendenstatus zu entfallen.