Kommt ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage und muss Kurzarbeit anmelden, so können auch Minijobber von dieser Maßnahme betroffen sein. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Die Arbeitszeit von Minijobbern kann also nicht ohne Weiteres reduziert werden. Sollte es jedoch zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommen, besteht im Minijob kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Das Wichtigste in Kürze

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird. Da Minijobber nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen, können sie auch keine Leistungen aus dieser Versicherung abrufen.

Können Minijobber überhaupt in Kurzarbeit geschickt werden?

Grundsätzlich können Arbeitgeber Kurzarbeit nur dann einseitig anordnen, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Inzwischen enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen spezielle Kurzarbeitsklauseln.

Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann ein Beschäftigter nur dann in Kurzarbeit geschickt werden, wenn er diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmt. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser jedoch stellvertretend für alle Beschäftigung der Anordnung von Kurzarbeit zustimmen.

Für Minijobber gelten prinzipiell dieselben Regeln. Die Anordnung von Kurzarbeit ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

Wurde im Rahmen des Arbeitsvertrags Arbeit auf Abruf vereinbart, so kann eine einseitige Kürzung der gewöhnlichen Arbeitszeit jedoch zulässig sein. Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart worden, so darf die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 20 % geringer ausfallen, als die vereinbarte Höchstarbeitszeit.

Wurde hingegen eine feste oder eine Mindestarbeitszeit vereinbart, so kann die Arbeitszeit des Minijobbers nicht reduziert werden, sofern keine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

Dies gilt auch dann, wenn sich der restliche Betrieb vollständig in Kurzarbeit befindet.

Wurde beispielsweise versäumt, in die Arbeitsverträge der geringfügig Beschäftigten eine Kurzarbeiterklausel aufzunehmen, während dies bei den Beschäftigten in Voll- und Teilzeit der Fall ist, so kann die vereinbarte Arbeitszeit der Minijobber durch den Arbeitgeber nicht einseitig reduziert werden.

Es muss jedoch beachtet werden, dass es die „klassische Kurzarbeit“ im Rahmen eines Minijobs ohnehin nicht gibt. Denn Kurzarbeit geht üblicherweise mit der Zahlung des Kurzarbeitergelds einher.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Minijobber

Kurzarbeitergeld dient dazu, während einer Kurzarbeitsphase den Verdienstausfall des Beschäftigten auszugleichen. Es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung der Agentur für Arbeit.

Das Kurzarbeitergeld wird aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Da Minijobber keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, haben sie entsprechend auch keinen Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung.

Die Grundvoraussetzung, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist nicht erfüllt. Aus einer geringfügigen Beschäftigung kann sich daher in keinem Fall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ergeben.

Kann die Arbeitszeit eines Minijobbers aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung reduziert werden oder stimmt der Beschäftigte freiwillig einer Reduzierung seiner Arbeitszeit zu, so hat er keinen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung.

Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitszeit infolge von Kurzarbeit oder aus einem anderen Grund reduziert wird.

Wie sollten Minijobber bei Kurzarbeit reagieren?

Wie bereits erwähnt, kann Kurzarbeit nicht ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Ist die Zustimmung des Minijobbers erforderlich, kann also die Frage aufkommen, wie dieser auf die Bitte seines Arbeitgebers reagieren soll.

Im Zweifelsfall ist es durchaus zu empfehlen, der Bitte des Arbeitgebers zu entsprechen und der Einführung von Kurzarbeit zuzustimmen. Schließlich führen Arbeitgeber Kurzarbeit im Regelfall nur dann ein, wenn sie aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.

Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz auch im Minijob, sodass die Kündigung eines Minijobbers stets sozial gerechtfertigt sein muss, doch erfolgt die Kündigung betriebsbedingt, etwa weil es die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erforderlich macht, so können auch Minijobber rechtskonform entlassen werden.

Ist also davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt wird, sofern der Minijobber der Vertragsänderung nicht zustimmt oder steht bereits eine Änderungskündigung im Raum, so sollte gründlich bedacht werden, ob die Reduzierung der Arbeitszeit nicht das geringere Übel ist.