Nicht immer reicht der Verdienst eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes aus, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Immer häufiger wird zusätzlich ein Nebenjob in Form eines Minijobs aufgenommen. Doch ist das überhaupt zulässig? Was es bei der Kombination aus Minijob und FSJ zu beachten gilt, wie es um das Thema Steuern bestellt ist und ob ein Minijob vorab genehmigt werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell kann ein Minijob problemlos während eines freiwilligen sozialen Jahres ausgeübt werden. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

Ein Minijob während eines FSJ ist prinzipiell zulässig

Es ist durchaus zulässig, einen Minijob während eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen. Es gelten ähnliche Voraussetzungen, wie bei der Kombination aus Minijob und Ausbildung.

Die Tätigkeit muss jedoch selbstverständlich außerhalb der Arbeitszeiten des FSJ beziehungsweise BFD stattfinden. Der Minijob darf also in keinem Fall die eigentliche Arbeit beeinflussen.

Darüber hinaus darf der Minijob nicht in derselben Einrichtung beziehungsweise für denselben Träger ausgeübt werden, bei welchem das FSJ beziehungsweise der BFD geleistet wird.

Wird das Einkommen aus dem Minijob angerechnet?

Eine Anrechnung des zusätzlichen Minijob-Einkommens muss nicht befürchtet werden. Im Regelfall sehen weder FSJ noch BFD eine Hinzuverdienstgrenze vor.

Das bedeutet, dass FSJ- und BFDler ihr Einkommen prinzipiell in beliebiger Höhe aufstocken können, ohne dass hieraus eine Anrechnung auf den Verdienst aus dem FSJ oder dem BFD resultiert.

Zu beachten ist jedoch, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bezieht sich in erster Linie auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.

Zudem sollte sichergestellt werden, dass es sich bei dem Nebenjob auch tatsächlich um einen Minijob im rechtlichen Sinne handelt. Nur dann ist garantiert, dass der zusätzliche Verdienst sowohl steuer- als auch weitestgehend abgabenfrei ist.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) überschritten, handelt es sich nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung und das Einkommen wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze kann unter Umständen sogar dazu führen, dass sämtliche Einkünfte, inklusive des FSJ-Verdienstes, steuerpflichtig werden.

Ein FSJ ist keine geringfügige Beschäftigung

Anders als häufig angenommen, handelt es sich weder bei einem freiwilligen sozialen Jahr noch beim Bundesfreiwilligendienst um eine geringfügige Beschäftigung im arbeits- und steuerrechtlichen Sinne.

Das hat zur Folge, dass die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten nicht zusammengerechnet werden.

Andernfalls würde die Kombination aus BFD/FSJ und Minijob in vielen Fällen zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führen, aus welcher eine Steuerpflicht für das gesamte Einkommen resultieren würde.

Grund hierfür ist, dass zwar zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden dürfen, die Verdienstgrenze jedoch für die Summe aller Einkünfte aus Minijobs gilt.

Da es sich bei FSJ und BFD jedoch nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, hat das Einkommen beziehungsweise das Taschengeld aus den freiwilligen Tätigkeiten keinen Einfluss auf die Verdienstgrenze im Minijob.

Welche Steuern fallen bei FSJ und Minijob an?

Prinzipiell sind Einnahmen aus FSJ und BFD steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht für das Taschengeld, welches den Freiwilligen gezahlt wird.

Sonstige Entgelte und auch Sachleistungen müssen grundsätzlich versteuert werden. Allerdings liegen die Einkünfte meist deutlich unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, sodass dem Freiwilligen keine tatsächliche Steuerlast entsteht.

Sollte das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag jedoch übersteigen, kann es zu einer Besteuerung der sonstigen Entgelte kommen. Beispielsweise dann, wenn der Freiwillige Einkommen aus weiteren Quellen erzielt.

Auch hier gilt jedoch: Das Taschengeld ist in jedem Fall steuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte des Freiwilligen.

Ein Minijob ist in den meisten Fällen ebenfalls steuerfrei. In der Regel entscheiden sich Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs, sodass vom Minijobber selbst keinerlei Steuern zu zahlen sind.

Die Einnahmen aus einem Minijob haben zudem keinerlei Auswirkungen auf den Grundfreibetrag.

Wird also während eines freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Bundesfreiwilligendienstes zusätzlich ein Minijob ausgeübt, hat dies im Regelfall keinerlei Auswirkungen auf die Steuerlast des Freiwilligen.

Sowohl das Taschengeld als auch die Einkünfte aus dem Minijob sind steuerfrei.

Keine Auswirkungen auf das Kindergeld

Auch eine Kombination aus FSJ, Kindergeld und Minijob ist keine Seltenheit. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld, so erlischt dieser nicht durch die Aufnahme eines freiwilligen sozialen Jahres.

Selbiges gilt für die Kombination aus Minijob und Kindergeld: Etwaiges Einkommen aus einem Minijob hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindergelds oder den grundsätzlichen Anspruch hierauf.

Wer also Kindergeld bezieht und sich im Rahmen eines freiwilligen Jahres sozial engagiert, kann problemlos einen zusätzlichen Minijob aufnehmen, ohne dass sich die drei „Einkommensarten“ gegenseitig beeinflussen.

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Gesetzliche Höchstarbeitszeiten sind zwingend einzuhalten

Es ist in jedem Fall zwingend erforderlich, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, welche Kombination gewählt wird.

Die Höchstarbeitszeiten geben vor, wie viele Stunden ein Beschäftigter pro Tag und Woche arbeiten darf. Dabei orientiert sich die Stundenzahl am Alter des Beschäftigten.

Ist der Beschäftigte jünger als 18 Jahre, so findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Jugendliche Beschäftigte dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Darüber hinaus dürfen sie nur von Montag bis Freitag beschäftigt werden.

Für Erwachsene gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Sie dürfen zudem von Montag bis Samstag beschäftigt werden.

Es muss beachtet werden, dass sämtliche Arbeitszeiten eines Beschäftigten zusammengerechnet werden. Das gilt auch im Falle einer Kombination aus Minijob und FSJ/BFD.

Für einen Jugendlichen, der 40 Stunden pro Woche im Rahmen seines freiwilligen sozialen Jahres arbeitet, ist die Aufnahme eines Minijobs also nahezu unmöglich. Schließlich erreicht er die gesetzliche Frist alleine durch seine Tätigkeit im FSJ.

Bei einem Erwachsenen hingegen sind bei einer 40-Stunden-Woche bis zu 8 weitere Arbeitsstunden pro Woche zulässig.

Die tägliche Höchstarbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden erhöht werden, solange die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden pro Tag nicht überschreitet. Samstage gelten hierbei als reguläre Werktage.

Ist ein Minijob genehmigungspflichtig?

Eine allgemeine Antrags- oder Genehmigungspflicht gibt es bei Minijobs, die zusätzlich zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden sollen, nicht.

Allerdings muss der Arbeitgeber über die Aufnahme des Minijobs informiert werden. Aus dieser Informationspflicht ergibt sich jedoch keine direkte Genehmigungspflicht.

Es ist lediglich erforderlich, den Arbeitgeber über die Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Ein pauschales Nebenjob-Verbot ist im Regelfall unzulässig.

Der Träger kann die Aufnahme eines Minijobs nur dann untersagen, wenn dieser einen direkten negativen Einfluss auf die Tätigkeit des Freiwilligen innerhalb der Trägerorganisation hätte.