Es ist keine Seltenheit, dass Unternehmen potenzielle neue Mitarbeiter zunächst zu einem “Schnuppertag” oder zu einem Probearbeitstag einladen. Doch was passiert, wenn während dieser Zeit ein Unfall geschieht oder Betriebseigentum beschädigt wird? Wer kommt für die Kosten auf? In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, ob Bewerber während der Probearbeit gesetzlich versichert sind.

Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Unfallversicherung kann prinzipiell auch während des Probearbeitens greifen. Bewerber sollten jedoch wissen, dass im Zweifelsfall ihre private oder gesetzliche Krankenversicherung einspringt, sodass im Falle eines Arbeitsunfalls kein Zahlungsausfall bei den Behandlungskosten droht.

Urteil des Bundessozialgerichts

In einem Fall aus dem Jahr 2019 stürzte ein Bewerber während eines Probearbeitstages, bei dem er Mülltonnen transportierte, von der Ladebordwand eines LKW und zog sich eine Kopfverletzung zu. Das Bundessozialgericht musste entscheiden, ob in solch einem Fall Versicherungsschutz besteht.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Bewerber, obwohl er nicht offiziell als Angestellter galt, dennoch gesetzlich unfallversichert war.

Warum? Weil er eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen erbracht hatte, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war. Es handelt sich um eine sogenannte “Wie-Beschäftigung”.

Demnach muss nicht zwangsläufig ein rechtsgültiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, damit die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Wann sind Bewerber gesetzlich unfallversichert?

Bewerber sind während der Probearbeit dann gesetzlich versichert, wenn sie eigenständig Arbeiten erledigen, die dem Betrieb zugutekommen. Sobald ein Bewerber nach einer Unterweisung Weisungen des Arbeitgebers befolgt und im Betrieb tätig wird, tritt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in Kraft.

Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde oder nicht. Entscheidend ist, dass der Bewerber Arbeitsaufträge auf Weisung des Arbeitgebers ausführt.

Abzugrenzen sind hierbei das sogenannte Einfühlungsverhältnis und das tatsächliche Probearbeiten.

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Einfühlungsverhältnis oder Probearbeiten?

Das Einfühlungsverhältnis unterscheidet sich insofern vom Probearbeiten, als es sich bei einem Einfühlungsverhältnis lediglich um ein unverbindliches Kennenlernen handelt, bei welchem der Bewerber weder weisungsgebunden ist, noch eigenständig Arbeitsaufträge erledigen muss.

Der Bewerber ist lediglich als Besucher vor Ort, schaut sich das Unternehmen an und lernt die Arbeitsabläufe kennen. Der Arbeitgeber macht nicht von seinem Direktionsrecht Gebrauch und gibt weder Arbeitszeiten noch Arbeitsaufträge vor.

In diesem Fall sind die Kriterien für einen Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel nicht erfüllt, da weder ein reguläres Arbeitsverhältnis, noch eine “Wie-Beschäftigung” vorliegt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Bewerber im Falle eines Unfalls auf den Behandlungskosten sitzen bleibt.

Im Regelfall deckt die Krankenkasse (gesetzlich oder privat) die grundlegenden medizinischen Kosten ab. Das umfasst im Regelfall die Heilbehandlung, Medikamente und eventuell benötigte Reha-Maßnahmen.

Bewerbungsgespräche und Sonderfälle

Bewerbungsgespräche gelten in der Regel als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, sodass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt. Das bedeutet, dass sowohl Unfälle auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch, als auch während des Gesprächs selbst, für gewöhnlich nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.

Eine Ausnahme kann sich jedoch dann ergeben, wenn ein arbeitsuchender Bewerber von der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen.

In diesem Fall kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greifen.

Wer haftet für durch Bewerber verursachte Schäden?

Verursacht ein Bewerber während des Probearbeitens einen Schaden, so greift im Regelfall die private Haftpflichtversicherung des Bewerbers. Sowohl als Bewerber als auch als Arbeitgeber sollten Sie daher vor dem Probearbeiten prüfen, ob ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

Die betrieblichen Versicherungen greifen im Regelfall nur dann, wenn ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber besteht.

Sollten Arbeitgeber planen, einen Bewerber während des Probearbeitens in Bereichen einzusetzen, in welchen er potenziell einen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann, sollte für die Dauer der Probearbeit ein befristeter Arbeitsvertrag aufgesetzt werden.

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