Auch wenn die Zahl der Raucher in Deutschland seit Jahren rückläufig ist, gibt es kaum ein Unternehmen, in dem keine Raucher beschäftigt sind. Daher ist die Frage nach der rechtlichen Grundlage für Raucherpausen während der Arbeit nach wie vor ein aktuelles Thema. Ob es neben den gesetzlichen Pausenzeiten einen Sonderanspruch auf Raucherpausen gibt und in welchen Fällen Ihr Arbeitgeber Ihnen das Rauchen untersagen darf, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf separate Raucherpausen während der Arbeitszeit. Arbeitgeber können das Rauchen am Arbeitsplatz gänzlich untersagen, und bei Missachtung der Regeln drohen Abmahnungen. Dabei ist es wichtig, dass Nichtraucher und Raucher gleich behandelt werden.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen

Einen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen, die zusätzlich zu den gewöhnlichen Arbeitspausen gewährt werden müssen, gibt es nicht. Möglich ist jedoch gegebenenfalls ein Anspruch, der sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt.

Möchten die Beschäftigten während der Arbeit rauchen, so ist ihnen dies prinzipiell nur während der regulären Pausenzeiten gestattet. In vielen Fällen drücken Arbeitgeber zwar ein Auge zu und sehen über kurze Raucherpausen hinweg, ein Anspruch von Gesetzeswegen besteht jedoch nicht.

Entscheiden sich Arbeitgeber dazu, zusätzliche Raucherpausen zu gewähren, stehen ihnen dafür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann beispielsweise allen Mitarbeitern, auch den Nichtrauchenden, eine bestimmte Anzahl an sogenannten Kurzpausen zugesprochen werden. Derartige Kurzpausen können im Regelfall, genau wie reguläre Pausenzeiten, frei von den Mitarbeitern gestaltet werden.

Darüber hinaus ist es möglich, das Rauchen in Verbindung mit Ausstempeln zu erlauben. Auf diese Weise erhalten Raucher zwar die Möglichkeit, zusätzliche Raucherpausen einzulegen, erlangen aber im Vergleich zu den nichtrauchenden Kollegen keinen Vorteil in Bezug auf die tägliche Arbeitszeit.

Raucherpausen zählen nicht zur Arbeitszeit

Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen gibt, gilt: Raucherpausen und auch reguläre Pausen werden nicht bezahlt.

Arbeitgeber können daher, wie bereits beschrieben, verlangen, dass die Angestellten während einer Raucherpause ausstempeln und die verlorene Arbeitszeit entsprechend nachholen.

Allerdings sind auch in diesem Fall die zusätzlichen Pausen vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Arbeitnehmern ist es nicht erlaubt, selbst zu entscheiden, ob sie eine zusätzliche Raucherpause einlegen, sofern dieser Anspruch nicht arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt ist.

Ausstempeln während einer Raucherpause

Legt der Arbeitgeber fest, dass die Arbeitnehmer zwar Raucherpausen nehmen dürfen, sich während dieser Pausen allerdings aus der Zeiterfassung austragen müssen, so ist dies zulässig.

Es besteht darüber hinaus kein Gewohnheitsrecht bei derartigen Pausen. Hat der Arbeitgeber bislang darauf verzichtet, die zusätzlichen Pausen zu erfassen und führt nun eine neue Regelung ein, so haben die Arbeitnehmer dieser Regelung Folge zu leisten.

Mögliche Abmahnung bei Missachtung

Missachten Arbeitnehmer die betrieblichen Regeln hinsichtlich des Rauchens während der Arbeitszeit, so droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.

Besonders dann, wenn der Arbeitgeber das Rauchen zwar erlaubt, jedoch auf ein Ausstempeln während der Pausen besteht, ist Vorsicht geboten. Vergessen Arbeitnehmer sich auszustempeln oder tun dies sogar bewusst, kann dies als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Können Raucherpausen untersagt werden?

Raucherpausen müssen nicht explizit untersagt werden, da generell kein Anspruch besteht. Im Zweifelsfall müssen Raucherpausen zunächst einmal ausdrücklich erlaubt werden. Besteht eine Regelung, welche das Rauchen erlaubt, kann diese jederzeit angepasst oder widerrufen werden.

Daher lautet die Antwort: Ja, Arbeitgeber können Raucherpausen während der Arbeit untersagen. Auch dann, wenn sich die Angestellten während der Pausen ausstempeln oder die verlorene Zeit nacharbeiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Raucherpausen.

Ferner ist der Arbeitgeber, auch wenn er Raucherpausen erlaubt, nicht dazu verpflichtet, einen Raucherbereich oder gar einen Raucherraum einzurichten.

Rauchverbot am Arbeitsplatz

Arbeitnehmern steht es grundsätzlich frei, ihre Pause nach ihren Vorstellungen zu gestalten. So kann den Angestellten grundsätzlich auch nicht untersagt werden, während ihrer Pausen zu rauchen.

Jedoch ist es dem Arbeitgeber möglich, das Rauchen am Arbeitsplatz, in bestimmten Bereichen oder sogar auf dem gesamten Betriebsgelände zu untersagen. In diesem Fall müssten die Arbeitnehmer, sofern sie in der Arbeitspause rauchen möchten, die entsprechenden Bereiche oder das Betriebsgelände verlassen.

Auch wenn der Nichtraucherschutz in Deutschland in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, so ist es dennoch nach wie vor üblich, den Beschäftigten das Rauchen in den Pausenzeiten zu erlauben.

Entschließt sich der Arbeitgeber jedoch dazu, das Rauchen auf dem Gelände gänzlich zu untersagen, so haben Arbeitnehmer schlechte Karten.

Einzig der Betriebsrat könnte auf eine derartige Regelung Einfluss nehmen und von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen.

Gibt es jedoch beispielsweise Sicherheitsbedenken, aufgrund derer ein Rauchverbot erlassen wurde, so wird auch der Betriebsrat kaum eine Chance haben, ein derartiges Verbot zu kippen.

Gleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern

Gewähren Unternehmen ihren Angestellten zusätzliche Raucherpausen – ob bezahlt oder nicht – so muss die Möglichkeit zur Pause auch den nichtrauchenden Kollegen eingeräumt werden.

Eine zweckgebundene Pause, die ausschließlich zum Tabakkonsum genutzt werden darf, ist nicht zulässig.

Aus Gründen der Gleichbehandlung muss allen Beschäftigten, sofern sie dieselbe Arbeitszeit haben und derselben oder einer ähnlichen Beschäftigung nachgehen, dieselbe Anzahl und Länge an Pausen gewährt werden.

Eine Bevorzugung der rauchenden Belegschaft durch zusätzliche Pausen, die den Nichtrauchern verwehrt bleiben, ist nicht zulässig.

Fazit

Auch wenn Raucherpausen nach wie vor in vielen Unternehmen geduldet werden, besteht kein gesetzlicher Anspruch. Unter bestimmte Umständen kann nicht nur das Rauchen am Arbeitsplatz, sondern sogar das Rauchen auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt werden.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zu suchen, um eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.

So kann beispielsweise eine bestimmte Anzahl an Raucherpausen gewährt werden, während derer sich die Arbeitnehmer aus der Zeiterfassung ausstempeln müssen.

Auch bieten die im Arbeits- oder Tarifvertrag häufig festgelegten Kurzpausen eine zusätzliche Möglichkeit, um während der Arbeitszeit zu rauchen.