Die Einschulung eines Kindes ist ein bedeutsamer Schritt in seiner Entwicklung und ein emotionaler Moment für die Eltern. Viele Eltern möchten diesen besonderen Tag gerne gemeinsam mit ihrem Kind erleben und ihm zur Seite stehen. Doch in Deutschland haben Eltern keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung, um an der Einschulung des Kindes teilzunehmen. Stattdessen müssen sie sich ganz regulär Urlaub nehmen, um diesem wichtigen Ereignis beizuwohnen.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, um an der Einschulung ihres Kindes teilzunehmen. Arbeits- und Tarifverträge können jedoch Sonderregelungen beinhalten. Im Regelfall müssen Eltern jedoch einen regulären Urlaubstag opfern, um an der Einschulung ihres Kindes teilzunehmen.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Einschulung

Obwohl es einige Ereignisse gibt, bei denen Arbeitnehmern eine bezahlte Freistellung zusteht, gilt das nicht für die Einschulung des eigenen Kindes.

Lediglich bei Ereignissen wie Hochzeiten und Beerdigungen sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Sonderurlaub vor. In Deutschland gibt es derzeit keinen rechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub für eine Einschulung.

Eltern sind daher entweder auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen, oder dazu gezwungen, für das Datum der Einschulung einen gewöhnlichen Urlaubstag zu nehmen.

Keine Sonderregeln für Angestellte im öffentlichen Dienst

Der Sonderurlaub im öffentlichen Dienst ist im Rahmen des TVöD klar geregelt. Doch auch hier ist kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die Einschulung des eigenen Kindes vorgesehen.

Allerdings haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst laut § 28 TVöD die Möglichkeit, unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen:

§ 28 TVöD

Es kann durchaus angenommen werden, dass es sich bei der Einschulung des eigenen Nachwuchses um einen wichtigen Grund handelt, der einen Anspruch auf die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub ermöglicht.

Sonderurlaub für Einschulung ist Ermessenssache des Arbeitgebers

Obwohl es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung gibt, ist es dennoch möglich, dass vereinzelt Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, bezahlten Sonderurlaub für die Einschulung des eigenen Kindes zu beantragen. Dies hängt jedoch von der Unternehmenspolitik oder etwaigen Tarifverträgen ab und ist nicht einheitlich geregelt.

Es empfiehlt sich daher, den Arbeits- oder Tarifvertrag auf etwaige Regelungen hin zu untersuchen. Allerdings wird die Einschulung des Kindes nur in den seltensten Fällen explizit als Grundlage für den Anspruch auf Sonderurlaubstage genannt.

Auch wenn sich einige Arbeitgeber verständnisvoll zeigen und einen halben bis ganzen Tag Sonderurlaub gewähren, ist dies eher die Ausnahme.

Alternativ können Arbeitnehmer jedoch auch um eine unbezahlte Freistellung bitten. Auf diese Weise muss kein regulärer Urlaubstag verwendet werden – allerdings auf Kosten des Arbeitslohns für die Dauer der Freistellung.

Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung, egal ob bezahlt oder unbezahlt, besteht jedoch nicht.

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Arbeitgeber frühzeitig über die Einschulung informieren

Der Arbeitgeber sollte frühzeitig über die Einschulung des Kindes und den damit verbundenen Wunsch nach Freistellung in Kenntnis gesetzt werden.

Und das unabhängig davon, ob durch Arbeits- oder Tarifverträge ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, oder ein regulärer Urlaubstag genommen werden muss.

Je früher der Antrag eingeht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser genehmigt wird. Schließlich ist das Ablehnen eines Urlaubsantrags nur mit nachvollziehbarer Begründung möglich.