Für viele Menschen ist der Hochzeitstag der schönste Tag im Leben. Da ist es nur allzu verständlich, dass sich das Brautpaar für diesen Tag von der Arbeit freistellen lässt. Doch es stellt sich die Frage, ob dafür wirklich ein Urlaubstag geopfert werden muss oder ob ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Was der Gesetzgeber dazu sagt und wie es mit der Freistellung für die Teilnahme an Hochzeiten naher Verwandter aussieht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Arbeitnehmer laut § 616 BGB Anspruch auf eine bezahlte Freistellung am Tag ihrer Hochzeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hochzeit tatsächlich an einem Arbeitstag des Beschäftigten erfolgt.

Gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Hochzeit

Auch wenn die Hochzeit nicht explizit als Freistellungsgrund im Gesetz benannt ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung dennoch ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Für den Tag der eigenen Hochzeit steht dem Arbeitnehmer ein bezahlter Sonderurlaubstag zu, da die Eheschließung als wichtiger persönlicher Grund angesehen wird, der das vorübergehende Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt.

Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch

Wie viele Tage Sonderurlaub sind bei einer Hochzeit möglich?

Grundsätzlich wird Beschäftigten für die eigene Hochzeit Sonderurlaub von einem Tag gewährt. In vielen Fällen ist es jedoch üblich, einen weiteren Sonderurlaubstag zu gewähren.

Schließlich erfolgt im Rahmen der Eheschließung meist eine Hochzeitsfeier, sodass viele Arbeitgeber einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren.

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Der Anspruch nach § 616 BGB erstreckt sich jedoch nur auf den Tag der Trauung. Gewährt der Arbeitgeber weitere Urlaubstage, so geschieht dies freiwillig. Ausnahmen können jedoch dann gelten, wenn es im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags erweitere Regelungen für die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage gibt.

Voraussetzungen für Sonderurlaub bei Hochzeit

Der Anspruch auf Sonderurlaub bei einer Hochzeit beschränkt sich, wie bereits erwähnt, auf den Tag der Trauung. Der Anspruch kann im Regelfall nicht nachträglich geltend gemacht werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Sonderurlaub hat, wenn er am Tag der Trauung auch tatsächlich arbeiten müsste.

Erfolgt die Trauung an einem Tag, an welchem der Eheschließende nicht arbeiten muss, ergibt sich kein Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, welcher im Nachhinein gewährt werden müsste.

Arbeitet der Beschäftigte beispielsweise nur von montags bis freitags und die Hochzeit findet an einem Samstag statt, besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Selbiges gilt, wenn die Hochzeit an einem arbeitsfreien Feiertag oder innerhalb des Urlaubs des Beschäftigten stattfindet.

Arbeitnehmer sollten zudem beachten, dass die Freistellung in jedem Fall zunächst beantragt werden muss. Auch bei einer Hochzeit können Beschäftigte nicht einfach ohne vorherige Absprache der Arbeit fernbleiben.

So beantragen Sie Sonderurlaub für Ihre Hochzeit

Wie bei allen Urlaubs- und Sonderurlaubsanträgen sollten Arbeitnehmer möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem verantwortlichen Vorgesetzten suchen. Idealerweise sollte der Sonderurlaub beantragt werden, sobald das Datum der Trauung feststeht.

Ein Antrag auf Sonderurlaub kann prinzipiell sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Je nach Unternehmen kann es jedoch Vorschrift sein, den Antrag schriftlich einzureichen. Ein schriftlicher Antrag auf Sonderurlaub sollte stets den Grund und das Datum der erbetenen Freistellung enthalten.

Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber ein Nachweis über die geplante Hochzeit vorzulegen. Im Regelfall kann das zuständige Standesamt ein entsprechendes Schreiben ausstellen. Enthalten sein sollten die Namen des Brautpaares und das Datum der Trauung.

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Sonderurlaub auch bei Hochzeiten von Familienmitgliedern

Der gängigen Rechtsprechung nach, findet die Regelung in § 616 des BGB auch dann Anwendung, wenn es sich um die Hochzeit eines nahen Familienmitglieds handelt. Darunter fällt zum Beispiel die Hochzeit des Bruders oder der Schwester oder die des eigenen Kindes. Auch bei der Hochzeit der Eltern und sogar der Gold- oder Silberhochzeit, steht Arbeitnehmern ein Tag Sonderurlaub zu.

  • Hochzeit der Tochter oder des Sohns
  • Hochzeit der Geschwister
  • Hochzeit der Eltern
  • Silber- oder Goldhochzeit der Eltern

Bei der Hochzeit entfernter Verwandter oder von Freunden haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Unter Umständen enthalten auch Arbeits- oder Tarifverträge einen Passus, der sich mit dem Anspruch auf Sonderurlaub in bestimmten Situationen befasst. Wird hier die bezahlte Freistellung für die Teilnahme an der Hochzeit eines Familienmitgliedes ausgeschlossen, so ist diese Regelung prinzipiell rechtsgültig und es besteht kein Anspruch nach § 616 BGB.

Kein Anspruch auf Sonderurlaub für Trauzeugen

Trauzeugen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Hochzeit. Hier sind Arbeitnehmer auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen.

Prinzipiell können sich im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags Ausnahmen ergeben, doch dies ist keinesfalls die Regel.

Als Trauzeuge müssen Sie daher entweder einen regulären Urlaubstag nehmen oder um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung bitten.

Individuelle Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen

Einige Arbeits- und Tarifverträge enthalten erweiterte Regelungen hinsichtlich des Anspruchs auf Sonderurlaub in bestimmten Fällen. Grundsätzlich denkbar wäre sogar, dass bestimmte Arten von Sonderurlaub, wie im Falle einer Hochzeit, explizit ausgeschlossen werden.

Auch wenn dies in der Praxis nur selten vorkommt, wäre eine solche Einschränkung grundsätzlich rechtskonform.

Viel üblicher ist es jedoch, dass der Anspruch auf Sonderurlaub bei einer Hochzeit ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag benannt ist. So können sich Arbeitnehmer, in deren Vertrag eine entsprechende Regelung vorhanden ist, in ihrem Freistellungsantrag auf diese berufen.

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Nicht selten wird Beschäftigten in solchen Regelungen auch mehr als nur ein Sonderurlaubstag zugesprochen. Es empfiehlt sich daher, zunächst die entsprechenden Verträge hinsichtlich einer solchen Regelung zu prüfen.

Sonderurlaub für Hochzeit im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Es ist zu beachten, dass ein Tarifvertrag grundsätzlich auch Regelungen enthalten darf, die den Beschäftigten schlechter stellen, als im BGB vorgesehen.

Der TVöD enthält unter anderem auch einen Passus zum Thema Sonderurlaub. In diesem wird die eigene Hochzeit nicht als Grund für einen Anspruch auf Sonderurlaub genannt. Das bedeutet, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst laut TVöD keinen Anspruch auf Sonderurlaub bei einer Hochzeit haben – auch dann nicht, wenn es die eigene ist.

Dennoch sollten Beschäftigte im öffentlichen Dienst zunächst einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Auch wenn der Tarifvertrag keinen entsprechenden Anspruch enthält, werden auch hier Anträge auf Sonderurlaub aufgrund der eigenen Hochzeit häufig gewährt. Sollte der Antrag jedoch abgelehnt werden, bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als einen gewöhnlichen Urlaubsantrag einzureichen.