Die Geburt eines Kindes ist ein ganz besonderes Ereignis für die Eltern und die gesamte Familie. Mütter genießen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes Sonderrechte, aus denen auch ein Anspruch auf Sonderurlaub (Mutterschutzfrist) nach der Geburt hervorgeht. Und auch Väter haben in den meisten Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes. Welche Ausnahmen jedoch zu beachten sind und was beispielsweise für Großeltern gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Mütter haben im Rahmen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf acht Wochen Sonderurlaub nach der Geburt – bei voller Bezahlung. Vätern hingegen haben bislang keinen grundlegenden gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes.
Gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt
Das Mutterschutzgesetz legt unter anderem fest, dass Frauen vor und nach der Entbindung ihres Kindes für einen bestimmten Zeitraum nicht arbeiten dürfen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Mutterschutzfrist. Dieser Zeitraum beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt 1.
Frauen erhalten demnach bei der Geburt ihres Kindes einen „Sonderurlaub“ von üblicherweise acht Wochen. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen ihr gewohntes Nettogehalt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, welches durch den Arbeitgeber so weit aufgestockt wird, dass der gewohnte Nettolohn erreicht wird.
Sonderurlaub bei Geburt auch für Väter möglich
Doch nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter kann sich ein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt ihres Kindes ergeben. Dieser Anspruch liegt in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Hier ist jedoch nicht geregelt, wie viele Sonderurlaubstage Vätern bei einer Geburt zustehen. Für gewöhnlich wird Vätern lediglich ein einziger Tag Sonderurlaub zugesprochen 2.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass viele Arbeitgeber in bestimmten Situationen Sonderurlaub unabhängig vom rechtlichen Anspruch gewähren. Dies gilt beispielsweise auch für Hochzeiten oder Todesfälle.
Zusätzliche Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen
Neben den gesetzlichen Regelungen können in Arbeits- und Tarifverträgen zusätzliche Regelungen zum Sonderurlaub bei Geburt festgelegt werden. Diese können beispielsweise längere Sonderurlaubszeiten oder weitere finanzielle Unterstützungen für die Eltern vorsehen.
Arbeitnehmer sollten daher ihre Arbeitsverträge und Tarifverträge sorgfältig prüfen, um mögliche zusätzliche Ansprüche zu klären. In vielen Fällen profitieren gerade Väter von zusätzlichen Regelungen, die ihnen einen Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt ihres Kindes zusichern.
Doch selbst wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht und auch Arbeits- und Tarifverträge keine entsprechenden Regelungen beinhalten, zeigen sich viele Arbeitgeber familienfreundlich und gewähren dennoch ein oder zwei Tage bezahlten Sonderurlaub. Werdende Väter sollten frühzeitig das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten suchen und aktiv nach einer Möglichkeit auf Sonderurlaub fragen.
Anspruch nach § 616 BGB ist dispositiv
Doch Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können Arbeitnehmern nicht nur einen zusätzlichen Anspruch auf Sonderurlaub zugestehen, sondern die beschriebenen Regelungen nach § 616 BGB einschränken oder sogar gänzlich ausschließen 3.
Zukünftig bis zu 14 Tage Sonderurlaub für Väter
Die Wichtigkeit und Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird immer stärker diskutiert und auch die Politik hat sich der Sache bereits angenommen. So sieht eine EU-Vereinbarkeitsrichtlinie aus dem Jahr 2019 vor, Vätern zehn Tage Vaterschaftsurlaub bei der Geburt ihres Kindes zu gewähren 4.
Diese Richtlinie hätte bereits seit August 2022 in jedem Mitgliedsstaat umgesetzt werden sollen. Doch bislang hat man in Deutschland kein entsprechendes Gesetz erlassen. Es ist jedoch geplant, die Richtlinie im Jahr 2024 umzusetzen und Vätern nicht nur 10, sondern sogar 14 Tage Sonderurlaub (Vaterschaftsurlaub) zu gewähren.
Was gilt für werdende Großeltern?
Werdende Großeltern haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt ihres Enkelkindes. Allerdings können auch sie unter Umständen und in Absprache mit ihrem Arbeitgeber Sonderurlaub nehmen, um ihre Tochter oder ihren Sohn bei der Geburt des Enkelkindes zu unterstützen und für die Familie da zu sein. Hierbei handelt es sich jedoch in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.