Die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die das Leben von Arbeitnehmern stark beeinflussen kann. Um die Balance zwischen Beruf und Pflegeverantwortung zu gewährleisten, haben Arbeitnehmer das Recht auf Sonderurlaub für die Pflege von Angehörigen. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte des Sonderurlaubs beleuchten und die Herausforderungen, Chancen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang darlegen.
Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Freistellung zur Pflege eines Angehörigen von mindestens 10 Arbeitstagen. Abhängig vom Pflegegrad und der Unternehmensgröße kann die Gesamtdauer der Freistellung bis zu 24 Monate betragen.
Die verschiedenen Formen des Sonderurlaubs zur Pflege
Arbeitnehmer haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Pflege eines Angehörigen. Unterschieden wird zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Darüber hinaus kann auch ein Anspruch auf Freistellung zwecks Sterbebegleitung bestehen.
Art | Dauer | Voraussetzungen |
---|---|---|
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage | Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegestufe 1 |
Pflegezeit | Bis zu 6 Monate | Pflegestufe 1 oder höher; Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten |
Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate | Pflegestufe 1 oder höher; Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten; verbleibende Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden |
Sterbebegleitung | Bis zu 3 Monate | Ärztliche Bescheinigung; Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten |
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt zu werden, um eine akut aufgetretene Pflegesituation zu bewältigen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, um eine plötzliche Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall zu organisieren 1.
Während dieser Freistellung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls kann Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 % des tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts 2 3.
Die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gelten gleichermaßen für alle Arbeitnehmer und sind unabhängig von der Größe oder Art des Unternehmens, für welches der Arbeitnehmer tätig ist.
Es ist nicht notwendig, dass bereits ein Pflegegrad bei dem zu pflegenden Angehörigen festgestellt wurde. Jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Hierzu muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Verhinderung, den Grund und die voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen 4. Besondere Formvorschriften sind hierbei nicht einzuhalten. Der Arbeitgeber sollte jedoch schriftlich informiert werden.
Beachten Sie, dass das Pflegeunterstützungsgeld nicht von Ihrem Arbeitgeber gezahlt wird und dieses eigenständig von Ihnen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden muss.
Pflegezeit – Freistellung von bis zu 6 Monaten
Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu sechs Monate lang vollständig oder teilweise aus dem Job auszusteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem zu pflegenden Angehörigen mindestens ein Pflegegrad der Stufe 1 festgestellt wurde. Anders als bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben nur solche Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pflegezeit, die für ein Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind 5.
Die Pflegezeit muss mindestens 10 Tage vor Pflegebeginn beim Arbeitnehmer angekündigt werden. Es muss sowohl die Dauer als auch der Umfang der Pflegezeit mitgeteilt werden. So ist es Arbeitnehmern möglich, eine vollständige oder eine teilweise Freistellung anzumelden 6.
Die Freistellung im Rahmen der Pflegezeit erfolgt ohne Entgeltfortzahlung. Pflegende Angehörige erhalten also für die Dauer der Freistellung kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Auch wird für den Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld gewährt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen 7.
Familienpflegezeit – Freistellung von bis zu 24 Monaten
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu zwei Jahre lang teilweise aus dem Job auszusteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen.
Während der Familienpflegezeit müssen Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, wobei dies als Durchschnittswert im Jahresmittel erreicht werden kann 8.
Hier besteht ebenfalls ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, um den Lohnausfall abzumildern. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht jedoch nur in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten.
Darüber hinaus muss, genau wie bei der Pflegezeit, mindestens ein Pflegegrad der Stufe 1 bei der zu pflegenden Person festgestellt worden sein. Es gilt eine Ankündigungsfrist von acht Wochen.
Sterbebegleitung – Freistellung von bis zu 3 Monaten
Sonderurlaub für Sterbebegleitung ermöglicht es Beschäftigten, einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Die Freistellung kann bis zu drei Monate dauern und gilt für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten 9.
Es besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Die Begleitung kann in häuslicher Umgebung oder auch in einem Hospiz stattfinden. Es ist keine Pflegebedürftigkeit des Angehörigen erforderlich, aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung muss vorgelegt werden.
Für die Inanspruchnahme dieses Sonderurlaubs besteht ein Rechtsanspruch, sofern der Arbeitgeber mindestens 16 Mitarbeiter beschäftigt. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dabei nicht erforderlich. Es gilt eine Ankündigungsfrist von 10 Tagen.
Geschwister können die Begleitung in der letzten Lebensphase zeitgleich oder nacheinander übernehmen, und die Freistellung kann auch für im Ausland lebende nahe Angehörige in Anspruch genommen werden.
Der Sonderurlaub für Sterbebegleitung kann zudem mit anderen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz kombiniert werden, wobei die Gesamtdauer dieser Freistellungen pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen höchstens 24 Monate betragen darf.
Sonderurlaub muss beantragt werden
Unabhängig von Grund und Art des Sonderurlaubs muss dieser beim Arbeitgeber beantragt beziehungsweise angezeigt werden. Arbeitnehmer sollten darauf achten, ihren Antrag auf Sonderurlaub möglichst frühzeitig einzureichen.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht, kann sich ein solcher Anspruch dennoch aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise einer Betriebserklärung ergeben. Besteht kein derartiger Anspruch, kann der Arbeitnehmer das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden und nicht bei der Pflegekasse des Arbeitnehmers. Das Pflegeunterstützungsgeld sollte unverzüglich beantragt werden. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege erforderlich. Im Regelfall beträgt die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds 90 % des regulären Nettoarbeitsentgelts.
Wenn mehrere Pflegepersonen die kurzfristige Arbeitsverhinderung anteilig nutzen, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld entsprechend aufgeteilt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Gesamtzeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen nicht überschritten werden darf. Dies könnte beispielsweise relevant sein, wenn eine der Pflegepersonen in Teilzeit arbeitet und nicht an allen Wochentagen beschäftigt ist.
Zinsfreies Darlehen in der Sterbebegleitung, sowie Pflege- und Familienpflegezeit
Wie bereits erwähnt, besteht sowohl während der Sterbebegleitung als auch während der Pflege- und Familienpflegezeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch kann für diesen Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Stattdessen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein zinsfreies Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und entspricht der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Dadurch sollen die Einkommenseinbußen während der Pflegezeit geschmälert werden. Der Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA hilft Ihnen dabei, die Höhe des Darlehens zu berechnen.
Die entsprechenden Formulare und Merkblätter sowie weitere Informationen sind auf der Website des BAFzA verfügbar. Bei Fragen zum Antragsverfahren oder zur finanziellen Unterstützung während der Freistellung steht das Pflegetelefon unter der Rufnummer 030/20179131 zur Verfügung.
Quellenverzeichnis
Erfahren Sie mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.
- § 2 Abs. 1 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ↩︎
- § 44a Abs. 3 SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ↩︎
- § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ↩︎
- § 2 Abs. 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ↩︎
- § 3 Abs. 1 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen ↩︎
- § 3 Abs. 3 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen ↩︎
- § 3 Abs. 1 FPfZG – Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung ↩︎
- § 2 Abs. 1 FPfZG – Familienpflegezeit ↩︎
- § 3 Abs. 6 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen ↩︎
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.