Ein Bahnstreik kann zu erheblichen Störungen im Berufsverkehr führen und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen stellen. Es ist mit deutlich längeren Fahrzeiten zu rechnen und teilweise ist es fraglich, ob Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz überhaupt rechtzeitig erreichen können. Eine Möglichkeit, um dem Chaos zu entgehen, ist das Arbeiten von zu Hause aus. Doch haben Arbeitnehmer bei einem Streik tatsächlich ein Recht auf Homeoffice?

Das Wichtigste in Kürze

Sofern es keine entsprechende Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gibt, haben Sie auch bei einem Streik kein Recht auf Homeoffice. Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch dann, wenn sich der Arbeitsweg aufgrund eines Streiks besonders aufwendig gestaltet.

Kein allgemeines Recht auf Homeoffice

Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf das Arbeiten im Homeoffice – dies gilt auch im Falle eines Bahnstreiks. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen angekündigten oder einen kurzfristigen Streik handelt. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen.

Sofern es in Ihrem Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung gibt, können Sie lediglich auf das Verständnis Ihres Arbeitgebers hoffen.

Besteht Ihr Arbeitgeber jedoch trotz eines Streiks auf Ihr Erscheinen am Arbeitsplatz, haben Sie keine andere Wahl, als den Weg zur Arbeit dennoch anzutreten. Selbst ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz ist in diesem Fall nicht mit einem Streik zu entschuldigen und kann im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung führen.

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Sie wegen einer einmaligen Verspätung abmahnt, zugegebenermaßen sehr gering ist. Sollten Sie jedoch während eines Streiks Ihrer Arbeit ohne vorherige Absprache gänzlich fernbleiben, kann dies durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch dann, wenn Sie Ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen.

Sollte sich Ihr Arbeitgeber grundsätzlich gegen das Arbeiten von zu Hause aus sperren, haben Sie leider das Nachsehen. Es gibt jedoch zahlreiche Gründe, die für das Arbeiten im Homeoffice sprechen. Mit etwas Vorarbeit können auch Sie Ihren Arbeitgeber überzeugen, Ihnen die Arbeit im Homeoffice zu erlauben.

Arbeitsvertragliche Regelungen schaffen Abhilfe

Streiks im öffentlichen Personennahverkehr sind keine Seltenheit und treten immer wieder auf. Es ist daher ratsam, den Anspruch auf Homeoffice in besonderen Fällen arbeitsvertraglich festzuhalten.

Hierfür bedarf es nicht einmal einer Anpassung des eigentlichen Arbeitsvertrags. Grundsätzlich sind selbst mündliche Absprachen zwischen Arbeitnehmern und -gebern rechtlich bindend. Es empfiehlt sich jedoch, derartige Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, damit Sie bei Bedarf schnell und unkompliziert einen Nachweis über etwaige Vereinbarungen erbringen können.

Wenn es eine entsprechende Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gibt, sollten Sie idealerweise dennoch bereits vor dem Streiktermin Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber halten und darauf hinweisen, dass Sie am entsprechenden Termin aufgrund eines Streiks von zu Hause aus arbeiten. Auf diese Weise beugen Sie Missverständnissen vor und sorgen für Klarheit.

Krankmeldung während eines Bahnstreiks

Wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeit aufgrund eines Streiks drastisch erhöht und der Arbeitgeber keine Arbeit im Homeoffice erlaubt, kann es verlockend sein, sich einfach krankzumelden, um dem Verkehrs- und Bahnchaos zu entgehen.

Ein solches Vorgehen ist jedoch in keinem Fall zu empfehlen.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Krankmeldung erst einmal akzeptieren muss, kann sie einen faden Beigeschmack hinterlassen und das Vertrauensverhältnis nachhaltig schädigen. Insbesondere dann, wenn Ihre Bitte auf Homeoffice zuvor abgelehnt wurde.

Sie sollten in diesem Fall in den sauren Apfel beißen und das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, um für die Zukunft ein Recht auf Homeoffice zu verhandeln.

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Verspätungen wegen eines Streiks

Gerade kurzfristig angemeldete oder gar spontane Streiks können den Weg zur Arbeit zu einer wahren Herausforderung machen.

Sollten Arbeitnehmer wegen eines Bahnstreiks zu spät zur Arbeit erscheinen, ist das grundsätzlich erst einmal das Problem des Arbeitnehmers. Fordert Ihr Arbeitgeber Sie also in Folge eines verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz dazu auf, die verlorene Arbeitszeit nachzuholen, so müssen Sie sich dieser Weisung im Regelfall fügen.

Fazit: Vorsorge ist besser als Nachsorge

Sollte es im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses noch keine Homeoffice-Regelung geben, ist es ratsam, bereits im Voraus das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Auch wenn sich zahlreiche Unternehmen nach wie vor gegen ein allgemeines Recht auf Homeoffice sperren, so können Arbeitnehmer in vielen Fällen dennoch auf Sonderregelungen hoffen.

Den Angestellten die Arbeit im Homeoffice in Ausnahmefällen, wie bei einem Streik, zu erlauben, ist häufig auch in Unternehmen möglich, die dem Homeoffice ansonsten eher ablehnend gegenüberstehen. In jedem Fall bedarf es hierfür jedoch einer vorherigen Vereinbarung.