Dass der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter in puncto Arbeitszeit bevorzugt, ist zwar ungerecht, aber keine Seltenheit. Ob sich hieraus jedoch gleich ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Wann ein solcher Verstoß vorliegt und welchen Spielraum Arbeitgeber beim Thema Arbeitszeiten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell steht es Arbeitgebern durchaus frei, mit einzelnen Arbeitnehmern individuelle Vereinbarung bezüglich ihrer Arbeitszeit zu treffen. Nur in seltenen Fällen ergibt sich hieraus ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Arbeitgeber dürfen einzelne Arbeitnehmer bevorzugt behandeln

Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern sorgt nicht nur für Unmut innerhalb der Belegschaft, sondern kann in vielen Fällen auch einen Verstoß gegen den allgemeinen und arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz darstellen.

Dieser Grundsatz verpflichtet Arbeitgeber dazu, Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeitsprofilen gleichzubehandeln. Einzelne Mitarbeiter dürfen nicht aus willkürlichen Gründen gegenüber ihren Kollegen benachteiligt werden 1.

Zu unterscheiden ist jedoch grundsätzlich zwischen einer Besserstellung und einer Schlechterstellung. Während es nicht erlaubt ist, einzelne Mitarbeiter zu benachteiligen, kann es durchaus erlaubt sein, einen einzelnen Mitarbeiter bevorzugt zu behandeln.

Was zunächst paradox klingt, ist in der Praxis jedoch durchaus nachvollziehbar. Mehr dazu im weiteren Verlauf des Beitrags.

Weiterhin ist eine Ungleichbehandlung prinzipiell dann gestattet, wenn sie aus sachlichen und objektiven Gründen erfolgt. Erhalten beispielsweise nur jene Mitarbeiter, die seit mehr als einem Jahr im Unternehmen tätig sind, die Erlaubnis, zeitweise im Homeoffice zu arbeiten, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden 2.

Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bei der Arbeitszeit

Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Arbeitszeit einzelner Beschäftigter kann auf viele verschiedene Arten erfolgen. Beispielsweise, indem einzelne Mitarbeiter die Erlaubnis bekommen, ihren Arbeitsplatz früher zu verlassen als andere.

Was in jedem Fall ungerecht sein mag, ist jedoch nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen den allgemeinen oder arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Grundsätzlich muss verstanden werden, dass die arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit in großen Teilen Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. So können Arbeitgeber mit einzelnen Mitarbeitern beispielsweise höhere oder niedrigere Gehälter vereinbaren, als mit ihren Kollegen in vergleichbaren Positionen 3.

Selbiges gilt für die Arbeitszeit: Es ist durchaus zulässig, zwei Arbeitnehmern dasselbe Gehalt zu zahlen, während der eine Beschäftigte 40 Stunden pro Woche und der andere lediglich 32 Stunden pro Woche arbeiten muss.

Was gilt bei gleichen Regelungen im Arbeitsvertrag?

Doch selbst wenn beide Mitarbeiter laut ihres Arbeitsvertrags pro Woche jeweils 40 Arbeitsstunden zu leisten haben, kann der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern größere Freiheiten bei der Gestaltung und Planung ihrer Arbeitszeit zugestehen.

So beispielsweise auch die Erlaubnis, später zur Arbeit zu erscheinen, längere Pausen einzulegen oder ihren Arbeitsplatz früher zu verlassen, als es den Kollegen gestattet ist.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt nicht, dass es Arbeitgebern verboten sei, individuell mit einzelnen Arbeitnehmern Regelungen zu treffen, die für andere nicht gelten.

Eine Ausnahme könnte sich jedoch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber beispielsweise lediglich den männlichen Angestellten würde, ihre Arbeitsplätze freitags schon um 12 Uhr zu verlassen, während die weiblichen Angestellten an diesem Tag bis 16 Uhr arbeiten müssen 4.

Wann eine Ungleichbehandlung bei der Arbeitszeit unzulässig ist

Wie bereits dargelegt, stellt nicht jede Form von Ungleichbehandlung bei der Arbeitszeit gleich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dennoch kann es sich durchaus um genau solch einen Verstoß handeln.

Beispielsweise dann, wenn Teilzeitkräfte die Arbeit zu früherer Stunde aufnehmen müssen, als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt 5.

Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die Tätigkeitsprofile der Beschäftigten in Vollzeit und die der Beschäftigten in Teilzeit miteinander vergleichbar sind.

Müssen die Angestellten in Teilzeit beispielsweise früher im Betrieb erscheinen, weil sie die Arbeitsabläufe für die Kollegen in Vollzeit vorbereiten, ist ein unterschiedlicher Arbeitstagesbeginn durchaus zulässig – es liegt ein sachlicher Grund vor.

    Quellenverzeichnis

  1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ↩︎
  2. § 8 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wg. beruflicher Anforderungen ↩︎
  3. § 105 GewO – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages ↩︎
  4. § 1AGG – Ziel des Gesetzes ↩︎
  5. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14 ↩︎

Beitrag zuletzt aktualisiert am 13. September 2024 von Ralf Müller.