Auch während einer Krankschreibung kann der Wunsch nach einer Auszeit aufkommen – vielleicht sogar in Form einer Reise. Doch wie verhält es sich mit einem Urlaub während der Krankschreibung? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regeln dabei zu beachten sind und ob Sie Ihren Arbeitgeber über die geplante Reise informieren müssen.
Das Wichtigste im Überblick
Auch während einer Krankschreibung dürfen Arbeitnehmer prinzipiell in den Urlaub fahren. Selbst Auslandsreisen sind grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die Reise die Genesung des Arbeitnehmers weder behindern noch gefährden darf.
Urlaub auch bei Krankschreibung möglich
Arbeitnehmern steht es prinzipiell frei, auch während einer Krankschreibung zu verreisen. Schließlich kann ein Urlaub durchaus zu einer schnelleren Genesung beitragen. Der Arbeitgeber muss im Übrigen nicht über die Reise unterrichtet werden – sie ist Privatsache des Arbeitnehmers.
Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden und sich bereits im Ausland befinden. In diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht nur über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung informieren, sondern ihm auch Ihren vorübergehenden Aufenthaltsort im Ausland mitteilen. Zumindest dann, wenn Sie vorhaben, die entgangenen Urlaubstage zurückzufordern 1.
Erkranken Sie jedoch „regulär“ – also außerhalb eines Erholungsurlaubs – und entscheiden sich dann, während der Krankschreibung zu verreisen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über die Reise informieren. Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und Sie verreisen, handelt es sich dabei erst einmal um eine reine Privatangelegenheit.
Allerdings trifft Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung eine besondere Sorgfaltspflicht. Das beutetet, dass Sie als Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen haben, dass Ihre Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Sie dürfen demnach keine Aktivitäten ausüben, die ihre Genesung behindern würden.
Urlaub darf die Genesung nicht gefährden
Arbeitnehmer sollten daher stets abwägen, ob die geplante Reise förderlich für den Genesungsprozess ist oder diesem womöglich schadet. Generell gilt es, jeden Fall einzeln zu betrachten.
Sollte offensichtlich sein, dass der Urlaub die Genesung des Beschäftigten behindert, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. In besonders gravierenden Fällen kann es sogar zu einer fristlosen Kündigung kommen 2.
Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen einer starken Erkältung krankgeschrieben und entscheidet sich dazu, während der Krankschreibung zu einer Klettertour in den Alpen aufzubrechen, wird dies vermutlich nicht zu einer schnellen Genesung beitragen, sondern die Erkrankung womöglich eher verlängern oder verschlimmern.
Wer stattdessen wegen Depressionen krankgeschrieben ist und einen Erholungsurlaub plant, dem kann kaum vorgeworfen werden, mit der Reise seine Genesung zu gefährden.
Arbeitnehmer sollten daher immer individuell für ihren Fall entscheiden, ob und wenn ja, welche Art von Urlaub für sie förderlich sein könnte. Im Zweifelsfall sollte zunächst mit dem behandelnden Arzt beraten werden, ob der geplante Urlaub förderlich oder doch eher nachteilig ist.
Auch Auslandsreisen sind prinzipiell gestattet
Da Urlaube und Reisen auch während einer Krankschreibung Privatsache des Arbeitnehmers sind, kann auch das Verreisen ins Ausland nicht verboten werden. Solange sichergestellt ist, dass die Reise den Genesungsprozess nicht behindert, ist auch gegen eine Auslandsreise nichts einzuwenden.
Darüber hinaus muss auch bei einer Reise ins Ausland weder der Arbeitgeber noch die Krankenkasse über das Reiseziel oder die Reise an sich informiert werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Krankschreibung länger als sechs Wochen anhält. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer nur innerhalb der EU verreisen und müssen eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen 3.
Prinzipiell muss dieser Antrag von der Krankenkasse genehmigt werden, solange der Urlaub innerhalb der EU stattfindet. Bei einer Reise außerhalb der EU kann die Krankenkasse den entsprechenden Antrag jedoch ablehnen und die Zahlung des Krankengelds einstellen, sofern die Reise dennoch durchgeführt wird.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.