Die einen können sie kaum erwarten, die anderen getrost darauf verzichten: die jährliche Weihnachtsfeier im Betrieb. Eine Veranstaltung, die den Mitarbeitern die Gelegenheit bieten soll, in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen und das Jahr Revue passieren zu lassen. Häufig ist jedoch unklar, ob es sich bei der Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier um Arbeitszeit oder doch eher um die Freizeit des Beschäftigten handelt. Wann die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit zählt und ob die Teilnahme verpflichtend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Nur wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten stattfindet, handelt es sich um Arbeitszeit. Dennoch ist die Teilnahme keineswegs verpflichtend.

Weihnachtsfeiern sind häufig keine Arbeitszeit

Die Frage, ob es sich bei der Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier um Arbeitszeit handelt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Zunächst gilt es zu klären, wann genau die Weihnachtsfeier stattfindet.

Sofern die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten veranstaltet wird, handelt es sich um Arbeitszeit. Für die Dauer der Teilnahme ist dem Arbeitnehmer entsprechend sein regulärer Verdienst zu zahlen.

Findet die Weihnachtsfeier hingegen außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, so handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Da die Feier in der Freizeit des Beschäftigten stattfindet, ist dessen Teilnahme nicht zu vergüten.

Beginnt die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten und erstreckt sich bis über den Feierabend hinaus, so wird nur der zeitliche Umfang der Veranstaltung als Arbeitszeit anerkannt, der innerhalb der regulären Arbeitszeit liegt.

Alles, was darüber hinausreicht, ist die Freizeit des Beschäftigten. Durch eine Weihnachtsfeier bis in die späten Abendstunden lassen sich also gemeinhin keine Überstunden aufbauen.

Was gilt für Teilzeitkräfte oder Arbeitnehmer in Gleitzeit?

Grundsätzlich gelten die oben beschriebenen Regelungen auch für Teilzeitbeschäftigte und solche, bei denen das Arbeitszeitmodell der Gleitzeit Anwendung findet.

Während sich die regulären Arbeitszeiten von Teilzeitkräften meist problemlos nachvollziehen lassen, gestaltet sich dieser Vorgang bei Beschäftigten mit einer Gleitzeitregelung meist weniger einfach.

Grundsätzlich sollte im Falle einer Gleitzeitregelung, sofern vereinbart, die Kernarbeitszeit des Beschäftigten betrachtet werden. Gleichermaßen gilt es zu prüfen, wie es um die Arbeitszeiten der restlichen Arbeitnehmer bestellt ist.

Findet die Weihnachtsfeier zu einer Zeit statt, in welcher die meisten Beschäftigten für gewöhnlich ihrer Arbeit nachgehen, kann bei den Kollegen mit einer Gleitzeitregelung davon ausgegangen werden, dass die Feier auch innerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet.

Keine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst

In vielen Fällen sieht der TVöD besondere Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst vor. Beispielsweise beim Thema Sonderurlaub.

Bezüglich etwaiger Weihnachtsfeiern findet sich jedoch keine derartige Klausel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Die oben und nachfolgend beschriebenen Regelungen finden daher prinzipiell auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

Keine Anwesenheitspflicht bei betrieblichen Weihnachtsfeiern

Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist keinesfalls eine Pflichtveranstaltung. Eine verpflichtende Teilnahme kann weder durch einen Vorgesetzten noch durch den Arbeitgeber angeordnet werden.

Wird die Weihnachtsfeier jedoch während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten ausgerichtet, so ist dieser zur Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet, sofern er nicht an der Veranstaltung teilnehmen möchte.

Falls es dem Beschäftigten aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, seiner Arbeit nachzugehen, so darf er der Weihnachtsfeier fernbleiben und stattdessen nach Hause gehen. Dies muss jedoch in Absprache mit dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten geschehen.

Wer ohne Ankündigung die Weihnachtsfeier schwänzt und der Arbeit fernbleibt, der riskiert eine (rechtskonforme) Abmahnung.

Zählt die Anreise zur Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Nicht immer finden betriebliche Weihnachtsfeiern in unmittelbarer Nähe zur Tätigkeitsstätte des Beschäftigten statt. Gerade in Zeiten des Homeoffice kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer mitunter weite Wege in Kauf nehmen müssen, um an der Weihnachtsfeier oder vergleichbaren Veranstaltungen teilnehmen zu können.

So kann sich durchaus die Frage ergeben, ob der Weg zur Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählt. Grundsätzlich finden auch hier die oben beschriebenen Regelungen Anwendung.

Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten statt, handelt es sich um Freizeit. Ist es jedoch erforderlich, dass der Beschäftigte bereits während seiner Arbeitszeit die Reise antritt, um pünktlich an der Veranstaltung teilnehmen zu können, so handelt es sich prinzipiell auch bei der Anreise um Arbeitszeit.

Findet die Anreise hingegen in der Freizeit des Beschäftigten statt, also vor oder nach Arbeitsbeginn, so handelt es sich wiederum nicht um Arbeitszeit. Doch auch, mit welchem Verkehrsmittel der Beschäftigte anreist, kann im Zweifelsfall eine Rolle spielen.

Daher sollte, um Unstimmigkeiten von vornherein zu vermeiden, idealerweise bereits vorab mit dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten besprochen werden, wie mit der Situation zu verfahren ist.

Im Zweifelsfall steht es dem Arbeitnehmer jedoch frei, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier nicht um eine Pflichtveranstaltung.