Die Definition von Arbeitszeit ist ein komplexes Thema, das sowohl arbeitszeitrechtliche als auch vergütungsrechtliche Aspekte umfasst. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Anfahrtszeit von Beschäftigten, wie beispielsweise Monteuren, deren Arbeit oft mit längeren Anreisen verbunden ist. Unter welchen Umständen diese Fahrzeiten als Arbeitszeit gelten und wann sie vergütet werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Anfahrtszeit eines Monteurs gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte ein Fahrzeug lenkt oder während der Fahrt betriebliche Aufgaben erledigt. Auch wenn die Anfahrtszeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gilt, kann dennoch ein Vergütungsanspruch bestehen.
Wann die Anfahrtszeit als Arbeitszeit gilt
Zunächst muss klargestellt werden, dass es einen Unterschied zwischen der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und einer vergütungspflichtigen Tätigkeit gibt. Das bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt.
Arbeitsgerichte unterscheiden also zwischen Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen und im vergütungsrechtlichen Sinne.
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass es sich bei der Anfahrtszeit eines Monteurs nur dann um Arbeitszeit handelt, wenn der Beschäftigte selbst ein Fahrzeug lenkt oder während der Fahrt betriebliche Aufgaben erledigt. Beispielsweise das Vor- oder Nachbereiten eines Termins.
Reist der Monteur hingegen lediglich als Beifahrer oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, so gilt die Reisezeit nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Anreise betriebliche Aufgaben erledigt werden.
Wird der Montageort als Beifahrer oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht, ohne dass währenddessen Arbeitsaufgaben erledigt werden, so handelt es sich nicht um Arbeitszeit 1.
Es kann dennoch ein Vergütungsanspruch bestehen
Doch auch wenn es sich bei der Anfahrts- oder Reisezeit nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts handelt, kann dennoch ein Vergütungsanspruch seitens des Arbeitnehmers bestehen.
Die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne umfasst nicht nur die eigentliche Arbeitsleitung, sondern auch alle weiteren Tätigkeiten, die mit dieser in einem direkten oder nahen Zusammenhang stehen.
Da die Anreise zu einer Montagestelle im primären Interesse des Arbeitgebers erfolgt, handelt es sich hierbei, zunächst unabhängig von der Art der Anreise, um eine vergütungspflichtige Tätigkeit 2.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anreise am Wohnort des Beschäftigten oder am Betrieb beginnt. Gilt jedoch der Betrieb als Sammelpunkt für die Weiterfahrt zum Montageort, so beginnt die vergütungspflichtige Arbeitszeit erst mit dem Erreichen des Betriebs.
Es muss jedoch beachtet werden, dass der Vergütungsanspruch prinzipiell dispositiv ist, also arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden kann.
Mit welchem Stundensatz ist die Fahrzeit von Monteuren zu vergüten?
Obwohl das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass Fahrzeit, die im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten ist, gibt es dennoch keine einheitliche Regelung darüber, wie und in welcher Höhe die aufgewandte Zeit zu vergüten ist.
Eine dahingehende Vereinbarung kann im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags geschlossen werden. Wie bereits erwähnt, ist die Vergütungspflicht dispositiv, sodass vertraglich nicht nur die Höhe der Vergütung festgelegt, sondern diese auch gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Entscheidend ist jedoch, dass der effektive Stundenlohn unter Berücksichtigung der vergütungspflichtigen Fahrtzeiten nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.
Ist die Höhe der Vergütung der Fahrzeit nicht vertraglich definiert oder ausgeschlossen, so kann der reguläre Stundenlohn des Beschäftigten als vereinbart angenommen werden.
Etwaige durch Fahrtzeiten entstandene Überstunden sind entsprechend vergütungspflichtig, sofern diese nicht vertraglich als mit der Arbeitszeit abgegolten vereinbart sind.
Fahrtzeiten können zu Überschreitung der Höchstarbeitszeit führen
Wenn es sich um Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne handelt, können längere Fahrzeiten schnell zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit führen.
Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass die täglich zulässige Höchstarbeitszeit bei acht Stunden liegt und auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden darf, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet 3.
Wer also auf dem Weg zu einem Montageort vier Stunden lang ein Fahrzeug führt und anschließend acht Stunden lang vor Ort arbeitet, der hat die gesetzliche Höchstarbeitszeit um zwei Stunden überschritten. Ein derartiges Vorgehen ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Wechseln sich zwei Monteure hingegen ab und führen das Fahrzeug für jeweils zwei Stunden, so beträgt die tägliche Arbeitszeit im genannten Beispiel 10 Stunden und überschreitet somit nicht die zulässige Höchstarbeitszeit.
Zählt auch der Weg vom Hotel zum Montageort als Arbeitszeit?
Ob im Falle einer Übernachtung vor Ort auch der morgendliche Weg vom Hotel zum Einsatzort als Arbeitszeit oder als vergütungspflichtig zu behandeln ist, ist nicht einheitlich geregelt.
Bei einem Messebesuch werden Wegezeiten zwischen Hotel und Messegelände im Regelfall weder als Arbeitszeit noch als vergütungspflichtig angesehen.
Selbiges kann auch für die Wegezeiten zwischen Hotel und Montageort angenommen werden. Der alltägliche Arbeitsweg eines Beschäftigten von dessen Wohnort bis zur Betriebsstätte wird schließlich ebenfalls weder vergütet noch als Arbeitszeit gewertet.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Weg vom Hotel zum Einsatzort während einer Montagefahrt nicht zu arbeitszeitrechtlichen oder vergütungspflichtigen Arbeitszeit des Beschäftigten zählt.
In Ausnahmefällen mehr als 10 Arbeitsstunden pro Tag zulässig
Auch auf Montage gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Wie bereits dargelegt, darf die werktägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Derart lange Arbeitstage sind zudem nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt.
Berücksichtigt werden muss, dass Lenkzeiten oder Reisezeiten, die arbeitszeitgesetzlich als Arbeitszeit gelten, zur Arbeitszeit des Beschäftigten hinzugerechnet werden.
Durch die Aufsichtsbehörden kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, infolge derer auch Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag zulässig sind 4.
Auch während eines Montageeinsatzes müssen jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingelegt werden.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.