Wer falsche Angaben über geleistete Arbeitszeiten macht, der begeht einen Arbeitszeitbetrug. Doch nicht immer geht ein solcher Betrug vom Beschäftigten aus. Auch Arbeitgeber können sich eines Arbeitszeitbetrugs schuldig machen, indem sie die Zeiterfassung ihrer Mitarbeiter manipulieren oder Stundenzettel verschwinden lassen. Wie Sie als Arbeitnehmer reagieren sollten, wenn Sie Opfer eines Arbeitszeitbetrugs geworden sind und was Ihrem Arbeitgeber droht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Kann einem Arbeitgeber ein handfester Arbeitszeitbetrug nachgewiesen werden, handelt es sich um einen Betrug im Sinne des StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt kann in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahre nach sich ziehen.

Gesetzliche Pflicht einer lückenlosen Zeiterfassung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten sorgfältig und lückenlos zu dokumentieren. Obwohl in Deutschland bislang kein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht wurde, bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil aus dem September 2022 das Bestehen der Pflicht einer Zeiterfassung durch den Arbeitgeber.

Die Zeiterfassung dient in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer. Es soll sichergestellt werden, dass Ruhepausen eingehalten und die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten beachtet werden.

Gleichzeitig schafft eine Dokumentation der Arbeitszeit Transparenz und hilft dabei, etwaige Unstimmigkeiten über die Dauer und den Umfang geleisteter Arbeit zu vermeiden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitszeiten der Beschäftigten auch tatsächlich lückenlos und vollständig dokumentiert werden. Kommt es zu einer bewussten falschen Erfassung oder Manipulation der Arbeitszeiten, so spricht man von einem Arbeitszeitbetrug.

Auch wenn ein solcher Arbeitszeitbetrug meist von Arbeitnehmern ausgeht, die beispielsweise mehr Arbeitszeit abrechnen, als tatsächlich geleistet wurde oder sich großzügig bemessene Pausen bezahlen lassen, gibt es durchaus auch Arbeitgeber, die sich (vorsätzlich) eines Arbeitszeitbetrugs schuldig machen.

Ein Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber kann auf unterschiedliche Arten und Weisen zustande kommen. Die Strafen sind hoch und reichen von einem einfachen Bußgeld bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen.

Formen des Arbeitszeitbetrugs durch den Arbeitgeber

Da der Gesetzgeber bislang keine Formvorschriften erlassen hat, nach welchen die Dokumentation von Arbeitszeiten zu erfolgen hat, gibt es verschiedenste Möglichkeiten, wie Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten manipulieren können.

Gerade in Betrieben, in welchen die Zeiterfassung noch händisch erfolgt, fallen Manipulationen leicht. Doch auch moderne Zeiterfassungssysteme lassen sich mitunter leicht überlisten.

Egal, ob der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto manipuliert, die Zeiterfassung nachträglich zu seinen Gunsten korrigiert, einzelne Stunden unterschlägt oder trotz zu wenig erfasster Stunden die Zeiterfassung nicht korrigiert: In all diesen Fällen handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug.

In vielen Fällen fällt den Beschäftigten der Betrug schnell auf. Doch gerade bei der Verwendung eines Jahreszeitkontos fällt es mitunter schwer, eine Manipulation frühzeitig oder überhaupt zu erkennen.

So können Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug erkennen

Sollte ein Misstrauen gegenüber dem Arbeitgeber bestehen oder bereits der konkrete Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs vorliegen, sollten Arbeitnehmer zunächst die durch ihren Arbeitgeber geführte Zeiterfassung kontrollieren, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich manipuliert wurde.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Einsicht in die Zeiterfassung nach den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Da es sich auch bei erfassten Arbeitszeiten um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt, können Beschäftigte diese jederzeit anfordern. Arbeitgeber sind verpflichtet, Einsicht in die Daten zu gewähren und dem Arbeitnehmer eine Kopie dieser Daten zur Verfügung zu stellen.

So sollten Arbeitnehmer bei einem Arbeitszeitbetrug reagieren

Zunächst sollte davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber nicht vorsätzlich gehandelt hat. Gerade weil es noch keine allgemeinen Regeln über die Führung eines Systems zur Zeiterfassung gibt, kann es durchaus zu versehentlich falsch erfassten Arbeitszeiten kommen.

In diesem Fall sollte zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder, falls zutreffend, mit dem Betriebsrat gesucht werden. Handelt es sich tatsächlich nur um ein Versehen, sollte eine nachträgliche Korrektur der Arbeitszeiten erwirkt werden.

Dennoch sollten sich Arbeitnehmer auch im Falle einer versehentlichen Falscherfassung diese schriftlich bestätigen lassen. Darüber hinaus sollten auch die Kolleginnen und Kollegen über den Vorfall informiert werden – möglicherweise sind mehrere Beschäftigte von ähnlichen Falscherfassungen betroffen.

Liegt der Verdacht nahe, dass es sich um einen systematischen und/oder vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug handelt, dessen Ausmaß unter Umständen noch gar nicht abschätzbar ist, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt und kann, wie eingangs schon erwähnt, nicht nur mit einem Bußgeld, sondern in schwerwiegenden Fällen sogar mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden.

Ein Arbeitszeitbetrug sollte umgehend zur Anzeige gebracht werden. Dennoch empfiehlt es sich, vorab einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

Auf wessen Seite liegt die Beweislast und wie lässt sich ein Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Zunächst muss der Arbeitnehmer nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können, dass die fraglichen Arbeitszeiten beziehungsweise Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

So sollten konkrete Angaben zu Tagen und Zeiten gemacht werden können, zu welchen eine Arbeitsleistung erbracht wurde, ohne dass diese ordnungsgemäß vom Arbeitgeber dokumentiert wurde.

Hilfreich können hier insbesondere Zeugenaussagen sein. Beispielsweise von Arbeitskollegen oder Kunden, die innerhalb der fraglichen Zeiträume anwesend waren und die Arbeitsleistung bestätigen können.

Auch E-Mails mit Arbeitsanweisungen, Dienstpläne und andere Arten von (schriftlicher) Kommunikation, welche den Arbeitseinsatz belegen können, sind ein bewährtes Beweismittel.

Idealerweise sollten möglichst viele Nachweise erbracht und miteinander kombiniert werden. Beispielsweise Gehaltsabrechnungen, in welchen erbrachte Arbeitsstunden nicht aufgeführt sind, Nachweise darüber, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde sowie ein Auszug aus der Zeiterfassung für den fraglichen Zeitraum.

Andernfalls besteht die Möglichkeit, gerade wenn es sich um einen vorsätzlichen und systematischen Betrug handelt, dass nicht abgerechnete Arbeitsstunden plötzlich auf magische Art und Weise auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten erscheinen.

Entscheidend ist jedoch grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer einen konkreten Arbeitszeitbetrug benennen kann. Eine bloße Anschuldigung ohne detaillierte Einzelnachweise wird im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung kaum Bestand haben.

Gerade deshalb ist es wichtig, frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Klage nicht nur der erfolgversprechendste, sondern auch der einzig richtige Weg – auch in Hinblick auf mögliche weitere Geschädigte.

Diese Strafen drohen Arbeitgebern bei einem Arbeitszeitbetrug

Bei einem Arbeitszeitbetrug kann es sich sowohl um eine Ordnungswidrigkeit als auch um eine Straftat handeln. Abzugrenzen ist der Arbeitszeitbetrug von einem Arbeitszeitverstoß.

Das Strafmaß hängt maßgeblich davon ab, ob dem Arbeitgeber ein tatsächlicher Arbeitszeitbetrug oder doch nur ein Arbeitszeitverstoß nachgewiesen werden kann.

Wurden Arbeitszeiten versehentlich falsch erfasst und kam es in Folge der fehlerhaften Erfassung beispielsweise zu einer Verletzung der zulässigen Höchstarbeitszeiten, ohne dass ein Arbeitszeitbetrug nachgewiesen werden kann, droht eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro (§22 ArbZG) und in schweren Fällen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG).

Handelt es sich hingegen um einen ausgewachsenen Arbeitszeitbetrug, liegt die Straftat des Betrugs nach §263 StGB vor. Ein solcher Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Doch auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist eine Straftat nach § 266a StGB. Bei Verurteilung droht eine Geldstrafe oder in besonders schweren Fällen eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren.