Leitende Angestellte sind von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Die herkömmlichen Vorschriften zu Arbeitszeiten, Überstunden und Ruhepausen finden hier keine Anwendung. In vielen Fällen handelt es sich bei einem vermeintlich leitenden Angestellten jedoch keineswegs um einen „echten“ leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, was einen leitenden Angestellten ausmacht und wer kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Leitender Angestellter ist, wer über eine Generalvollmacht oder eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis verfügt, wer unternehmensweite Entscheidungen tätigt oder ein überdurchschnittlich hohes Gehalt bezieht.

Leitende Angestellte sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt vor, für viele Stunden Arbeitnehmer pro Tag und Woche beschäftigt werden dürfen. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten jedoch nicht für leitende Angestellte.

De facto werden die Arbeitszeiten von leitenden Angestellten daher nicht durch die Regelungen des ArbZG beschränkt. So können die vereinbarten und tatsächlichen Arbeitszeiten von leitenden Angestellten prinzipiell beliebig von den allgemeinen Regelungen des ArbZG abweichen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass nicht jeder Angestellte mit betrieblicher Verantwortung ein leitender Angestellte im Sinne des ArbZG ist.

In vielen Fällen wird daher fälschlicherweise angenommen, das Arbeitszeitgesetz würde keine Anwendung finden, obwohl es sich bei dem Beschäftigten nicht um einen tatsächlich leitenden Angestellten im Sinne des ArbZG handelt.

Tatsächlich entspringt die zugrundeliegende Definition eines leitenden Angestellten auch nicht dem ArbZG, sondern viel mehr dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 1.

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Definition von leitenden Angestellten im Sinne des ArbZG und BetrVG

In § 18 ArbZG, welcher sich mit der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes beschäftigt, heißt es:

§ 18 Arbeitszeitgesetz 

Das Betriebsverfassungsgesetz wiederum definiert einen leitenden Angestellten wie folgt:

1. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Der leitende Angestellte ist berechtigt, eigenständig Arbeitnehmer im Betrieb einzustellen und zu entlassen. Er ist nicht auf die Zustimmung einer anderen Person angewiesen.

2. Generalvollmacht oder Prokura

Die Person besitzt eine Generalvollmacht oder Prokura, die auch im Verhältnis zum Arbeitgeber von Bedeutung ist.

3. Wesentliche Entscheidungsbefugnis

Der leitende Angestellte nimmt regelmäßig bedeutende Aufgaben wahr, die das Unternehmen grundlegend beeinflussen können. Seine Entscheidungsbefugnis ist weitreichend und er ist in der Lage, bedeutsame Entscheidungen eigenständig und eigenverantwortlich treffen zu können.

Damit es sich um einen leitenden Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung handelt, muss wenigstens einer der oben genannten Punkte zutreffen. Andernfalls handelt es sich nicht um einen leitenden Angestellten – dies ist mehrfach in Urteilen der Arbeitsgerichte bestätigt worden.

Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte im Arbeitsvertrag ausdrücklich in einer leitenden Funktion angestellt oder sein Tätigkeitsprofil dahingehend beschrieben wird.

Ab welchem Gehalt gilt ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter?

Es muss jedoch beachtet werden, dass laut BetrVG §5 Abs. 4 auch leitender Angestellter sein kann, wessen regelmäßiges Gehalt dem eines leitenden Angestellten im Unternehmen entspricht oder wessen Gehalt die Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) um das Dreifache übersteigt 2.

Die genannte Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres und beträgt derzeit 42.420 Euro pro Jahr (Stand 2024).

Demnach muss ein Beschäftigter mehr als 127.260 Euro brutto im Jahr verdienen, damit es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG handeln kann.

Ist dies der Fall, ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch eines der anderen genannten Kriterien auf den Beschäftigten zutrifft.

Gleichzeitig muss der Verdienst eines Beschäftigten, welcher eines der anderen Kriterien erfüllt, nicht zwingend mehr als das Dreifache der Bezugsgröße betragen, damit dieser als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG gilt.

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Überstunden bei leitenden Angestellten

Leitende Angestellte können auch ohne entsprechende Vereinbarung zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sämtliche Überstunden pauschal mit dem Gehalt abzugelten.

In diesem Fall haben leitende Angestellte keinen Anspruch auf Vergütung der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden. Ein Vergütungsanspruch kann zudem auch entfallen, wenn gewisse Verdienstgrenzen überschritten werden.

Wer ist kein leitender Angestellter im Sinne der BetrVG?

Nicht selten schätzen Arbeitgeber die Anzahl der in ihrem Betrieb beschäftigten leitenden Angestellten deutlich zu hoch ein. Die oben genannten Kriterien treffen meist nur auf eine Handvoll Beschäftigter zu.

Ein Abteilungsleiter beispielsweise ist nur in den seltensten Fällen ein leitender Angestellter im Sinne der BetrVG. Die Arbeitsgerichte und auch das Bundesarbeitsgericht haben mehrfach deutlich gemacht, dass hohe Anforderungen an die Befugnisse eines „echten“ leitenden Angestellten gestellt werden.

Wer lediglich für eine einzelne Abteilung verantwortlich ist oder seinen Arbeitgeber bei einem Einstellungsverfahren unterstützt, während die letztendliche Entscheidung an höherer Stelle getroffen wird, der ist noch lange kein leitender Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes beziehungsweise des Betriebsverfassungsgesetzes.

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Arbeitnehmer wird fälschlicherweise wie ein leitender Angestellter behandelt

Wird ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber fälschlicherweise wie ein leitender Angestellter behandelt, sodass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes außer Acht gelassen werden, ist größte Vorsicht geboten.

Sofern es sich nicht um einen „echten“ leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG handelt, sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, die vorgeschriebenen Ruhepausen, die Überstundenregelungen und alle weiteren Vorschriften des ArbZG zwingend einzuhalten.

Wird gegen die Regelungen des ArbZG verstoßen, handelt es sich um einen Arbeitszeitverstoß, der nicht nur mit einem Bußgeld für den Arbeitgeber, sondern im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann 3.

Auch wenn eine Freiheitsstrafe bei einem einmaligen und zudem möglicherweise noch unwissentlichen Verstoß unwahrscheinlich ist, sollte eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro dennoch abschreckend genug wirken.

Zudem sollten sich Arbeitgeber in diesem Fall auf Nachforderungen seitens des Beschäftigten einstellen. Wurden in der Vergangenheit unvergütete Überstunden geleistet, kann eine rückwirkende Vergütung erstritten werden.

Vereinbarungen über eine Abgeltung sämtlicher Überstunden mit dem Gehalt sind unwirksam, sofern sich herausstellt, dass es sich nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG handelt.

Quellenverzeichnis

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