Gerade Führungskräfte und leitende Angestellte werden von Ihren Arbeitgebern regelmäßig zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Auch wenn Überstunden häufig an der Tagesordnung sind, ist nicht jeder Arbeitnehmer in einer Führungsposition zwangsläufig zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Was der Unterschied zwischen einem leitenden Angestellten und einer Führungskraft ist, wer tatsächlich Überstunden leisten muss und in welchen Fällen ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind zur Leistung (unbezahlter) Überstunden verpflichtet. Doch auch Besserverdiener haben häufig keinen Anspruch auf eine zusätzliche Überstundenvergütung.

Keine grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden

Arbeitnehmer sind prinzipiell nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Allerdings können Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten, nach denen Arbeitnehmer auf Anordnung ihres Arbeitgebers zu Überstunden verpflichtet werden können.

Während Überstunden grundsätzlich vergütet werden müssen, kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass anstelle einer zusätzlichen Vergütung ein Freizeitausgleich gewährt wird. Man spricht umgangssprachlich vom Abfeiern der Überstunden.

Doch Arbeitnehmer können auch zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet werden. Geleistete Überstunden werden mit dem Gehalt abgegolten.

Hierfür bedarf es bei einem gewöhnlichen Angestellten jedoch einer gesonderten und expliziten Vereinbarung. Darüber hinaus muss die Vereinbarung eine genaue Anzahl an zu leistenden unbezahlten Überstunden festlegen. Eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden ist unzulässig.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für leitende Angestellte. Auch Führungskräfte und Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet werden.

Ausnahmen bei leitenden Angestellten

Leitende Angestellte können von ihrem Arbeitgeber auch ohne entsprechende Vereinbarung zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Anders als bei regulären Arbeitnehmern können bei leitenden Angestellten darüber hinaus sämtliche Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten werden.

Entscheidend ist jedoch, dass es sich auch wirklich um einen leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) handelt. Nicht jeder Arbeitnehmer, der eine leitende Position innehat, ist auch rechtlich gesehen ein leitender Angestellter.

Es muss klar zwischen gewöhnlichen Arbeitnehmern, Führungskräften und leitenden Angestellten unterschieden werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass unabhängig von der Position ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden entfallen kann, wenn bestimmte Verdienstgrenzen überschritten werden. Auf diese werden wir im weiteren Verlauf des Beitrags genauer eingehen.

Ab wann ist man ein leitender Angestellter?

Nicht jede Führungskraft ist automatisch auch ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzgebers. Nicht nur die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten entscheiden, wer tatsächlich leitender Angestellter und wer gewöhnlicher Arbeitnehmer ist.

Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, wer:

§ 5 BetrVG

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte

Leitende Angestellte können nicht nur zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet werden. Vielmehr sind sie von allen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ausgenommen. Dies geht aus § 18 ArbZG hervor.

Das Arbeitszeitgesetz legt, wie der Name schon vermuten lässt, die Rechte und Pflichten von Beschäftigten in puncto Arbeitszeit fest. So schreibt das ArbZG unter anderem vor, dass für Arbeitnehmer eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag fest. Unter Umständen kann diese auf bis zu 10 Stunden pro Werktag verlängert werden.

Für leitende Angestellte gelten diese Regeln jedoch nicht. So sind auch Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Werktag sowie das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig.

Haben leitende Angestellte einen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden?

Die meisten leitenden Angestellten werden keinen Anspruch auf die Bezahlung geleisteter Überstunden haben. Arbeitsverträge können jedoch selbstverständlich anderslautende Vereinbarungen enthalten.

Dass leitende Angestellte im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Überstundenvergütung haben, hängt in erster Linie jedoch nicht mit ihrer Position, sondern mit der Höhe ihres Gehalts zusammen.

Überschreitet das Gehalt des leitenden Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze, so erlischt der gesetzliche Anspruch auf eine Überstundenvergütung.

BundeslandBeitragsbemessungsgrenze (Stand 2024)
Alte Bundesländer90.600 Euro pro Jahr
Neue Bundesländer89.400 Euro pro Jahr

Dies gilt jedoch auch für reguläre Arbeitnehmer. Übersteigt das Gehalt eines Beschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze, so hat er keinen Anspruch auf die Vergütung geleisteter Überstunden. Unabhängig davon, ob es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG handelt, oder nicht.

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