Ein Arbeitszeitverstoß ist kein Kavaliersdelikt. Je nach Schwere des Vergehens kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat handeln. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen kann daher nicht nur ein Bußgeld, sondern im schlimmsten Falle sogar eine Haftstrafe verhängt werden. Wann ein Arbeitszeitverstoß vorliegt, wie dieser vom Arbeitszeitbetrug abzugrenzen ist und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Arbeitszeitverstoß, der vom Arbeitgeber ausgeht, kann hohe Bußgelder oder sogar Haftstrafen nach sich ziehen. Arbeitnehmern droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Was ist ein Arbeitszeitverstoß überhaupt?

Ein Arbeitszeitverstoß beschreibt die Verletzung der gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit. In Deutschland legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Vielzahl verschiedener Regelungen fest, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern einzuhalten sind.

Abzugrenzen ist ein Arbeitszeitverstoß vom Arbeitszeitbetrug, bei welchem die tatsächlichen Arbeitszeiten manipuliert oder vorsätzlich falsch erfasst werden.

1. Überschreitung der Höchstarbeitszeiten

Eine Verletzung des ArbZG kann beispielsweise vorliegen, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verletzt werden.

So schreibt der Gesetzgeber vor, dass werktäglich nur acht Arbeitsstunden zulässig sind. Eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden ist möglich, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet.

Wer durchschnittlich mehr als acht Stunden pro Tag oder an einzelnen Tagen mehr als 10 Stunden arbeitet, der begeht einen Arbeitszeitverstoß.

Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden durch den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten angeordnet, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG.

2. Missachtung von Ruhepausen

Weiterhin schreibt das ArbZG in §4 klar vor, dass Arbeitnehmer, die für mehr als sechs Stunden beschäftigt werden, eine Ruhepause einlegen müssen. Diese Ruhepause muss mindestens 30 Minuten betragen, darf jedoch auf zwei Teilpausen á 15 Minuten aufgeteilt werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Arbeit für insgesamt mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Auch hier ist eine Aufteilung auf mehrere Teilpausen von mindestens 15 Minuten zulässig.

Unabhängig davon, ob der Beschäftigte mehr als sechs oder sogar mehr als neun Stunden arbeitet, muss eine erste Ruhepause nach spätestens sechs Stunden erfolgen.

Werden die Ruhepausen ausgelassen, verkürzt oder in Teilpausen von weniger als 15 Minuten aufgeteilt, liegt ein Arbeitszeitverstoß vor.

3. Verletzung der Ruhezeiten

Zusätzlich zu den Ruhepausen sieht das ArbZG auch die sogenannten Ruhezeiten vor. Die Ruhezeiten beschreiben den Zeitraum zwischen der Beendigung der täglichen Arbeit und der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt.

Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. In einigen Branchen ist eine verkürzte Ruhezeit zulässig, sofern die Verkürzung durch eine Verlängerung der Ruhezeit an einem anderen Tag ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

Wird die Ruhezeit unterbrochen, beginnt sie von vorne. Wer beispielsweise während einer Rufbereitschaft die Ruhezeit unterbricht, weil er einen Arbeitsauftrag erfüllen muss, dessen Ruhezeit beginnt erst mit der Beendigung des Arbeitseinsatzes (Ausnahmen in Gesundheitseinrichtungen nach § 5 Abs. 3 ArbZG).

Werden die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten, handelt es sich hierbei um einen Arbeitszeitverstoß. Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen, mit wenigen Ausnahmen, mindestens 11 zusammenhängende Stunden liegen.

4. Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Weitere Arbeitszeitverstöße ergeben sich regelmäßig dann, wenn Beschäftigte zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet werden. Samstage gelten im Übrigen als reguläre Werktage – ein Arbeitseinsatz an einem Samstag ist daher arbeitsrechtlich unbedenklich.

An Sonn- und Feiertagen gilt hingegen ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Nur in einigen Branchen und Berufen ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig. Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken.

Liegt eine solche Ausnahmegenehmigung jedoch nicht vor und handelt es sich ebenfalls nicht um eine Branche oder einen Beruf, welche/r nach § 10 ArbZG vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen ist, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Tagen nicht beschäftigt werden.

Wird ein Arbeitnehmer dennoch an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, handelt es sich um einen Arbeitszeitverstoß.

Diese Strafen drohen bei einem Arbeitszeitverstoß

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Etwaige Bußgelder können daher ausschließlich gegen den Arbeitgeber verhangen werden.

Dennoch kann ein Arbeitszeitverstoß auch Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben, sofern dieser für den Verstoß verantwortlich ist.

Arbeitgebern drohen, je nach Schwere des Verstoßes, Bußgelder in Höhe von 5.000 Euro bis 30.000 Euro (§ 22 Abs. 2 ArbZG). In besonders schweren Fällen kann es sich bei Arbeitszeitverstößen auch um eine Straftat handeln, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann (§ 23 ArbZG).

Arbeitnehmer, die wissentlich und wiederholt einen Arbeitszeitverstoß begehen, müssen mit einer Abmahnung durch ihren Arbeitgeber rechnen. Kommt es zukünftig erneut zu bewussten Arbeitszeitverstößen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Entscheidend ist selbstverständlich, dass der Arbeitnehmer eigenverantwortlich und nicht etwa auf Weisung seines Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten handelt.

Arbeitszeitverstoß anonym melden

Wer einen Arbeitszeitverstoß beobachtet, der sollte diesen umgehend melden. Entweder beim Betriebsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

In einigen Bundesländern ist die Meldung eines Arbeitszeitverstoßes inzwischen über entsprechende Online-Formulare möglich. Doch auch postalisch, telefonisch oder per E-Mail kann ein Verstoß angezeigt werden – in vielen Fällen auch anonym.

Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder: