Die Frage, ob das Duschen vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend zur Arbeitszeit zählt, beschäftigt Arbeitnehmer und -geber immer wieder. Während Arbeitnehmern in einigen Betrieben ein Vergütungsanspruch zugestanden wird, werden Duschzeiten in anderen Unternehmen als Freizeit des Beschäftigten angesehen. Unter welchen Umständen Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung von Duschzeiten haben und wann sie leer ausgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Im Regelfall zählen Duschzeiten nicht zur Arbeitszeit des Beschäftigten. Lediglich bei starken Verschmutzungen oder im Falle einer dienstlichen Anweisung kann ein Vergütungsanspruch bestehen.

Duschen zählt im Regelfall nicht zur Arbeitszeit

Ob das Duschen vor Dienstbeginn oder nach Feierabend zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählt, ist nicht abschließend geklärt. In den meisten Fällen gilt jedoch, dass Dusch- und Waschzeiten rechtlich betrachtet nicht zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählen.

Grund hierfür ist, dass das Duschen meist auch im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Ist das Waschen hingegen dienstlich vorgeschrieben, können sich Ausnahmen ergeben.

Wer sich jedoch nach Schichtende im Betrieb wäscht oder duscht, um sich beispielsweise von Verschmutzungen zu reinigen oder um den Körpergeruch zu entfernen, der tut dies in erster Linie aus eigenem Interesse.

Infolge dieser Eigennützigkeit handelt es sich weder um Arbeitszeit, noch besteht ein Vergütungsanspruch für die aufgewandte Zeit. Dies stellte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3. August 2015 fest 1.

Ausnahmen können sich jedoch in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad ergeben. Wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg hierzu entschied, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.

Mögliche Ausnahmen in Arbeits- und Tarifverträgen

Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, anderslautende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.

Fehlt jedoch eine dahingehende Vereinbarung, besteht prinzipiell kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung für Zeiten, welche zum Duschen oder Waschen aufgewandt werden.

Vergütungsanspruch kann dennoch bestehen

Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch bestehen. Denn auch wenn es sich beim Duschen grundsätzlich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) handelt, kann es sich dennoch um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln.

Entscheidend ist hierbei, dass der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber angewiesen wird, sich zu waschen oder eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung besteht.

Beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer mit gefährlichen Stoffen umgeht oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten ausübt, welche das Duschen nach der Arbeit zwingend erforderlich machen.

Erfolgt das Duschen oder Waschen hingegen primär im Interesse des Arbeitnehmers, so besteht seitens des Arbeitgebers keine Vergütungspflicht.

Die Verschmutzung alleine ist nicht maßgeblich

Dass ein Beschäftigter nach der Arbeit verschmutzt ist und den Wunsch verspürt, sich zu waschen, rechtfertigt rechtlich gesehen keinen Vergütungsanspruch für die Zeit, welche beispielsweise zum Duschen aufgewandt wird.

Entscheidend ist in erster Linie, in wessen Interesse der Waschvorgang erfolgt. Man spricht hierbei von einer Fremd- oder Eigennützigkeit.

Im Regelfall handelt es sich beim Duschen um eine Eigennützigkeit im Interesse des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zieht schließlich keinen Nutzen daraus, dass sich der Beschäftigte vor oder nach der Arbeit wäscht.

Ähnlich verhält es sich auch bei Umkleidezeiten. Lediglich dann, wenn das Umziehen im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, ist die aufgewandte Zeit zu vergüten.

Unter Umständen kann jedoch der Grad der Verschmutzung ausschlaggebend sein, um zu entscheiden, ob eine Vergütungspflicht vorliegt. Jedoch muss beachtet werden, dass es sich hierbei stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden können.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg

So entscheid das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 6. Juni 2023, dass Waschzeiten dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen können, wenn die Verschmutzung „deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt2.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger, ein Containermechaniker, in Folge seiner Arbeit insbesondere durch Schleif- und Lackierarbeiten so stark verschmutzt war, dass eine Reinigung vor Verlassen des Betriebs notwendig war.

Die Verschmutzungen gingen weit über das normale Maß hinaus, das im täglichen Leben auftreten würde.

Wie müssen Duschzeiten vergütet werden?

Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg geht jedoch auch hervor, dass Duschzeiten, in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, anders vergütet werden dürfen, als die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten.

Es ist demnach zulässig, beispielsweise im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für Dusch- und Waschzeiten zu treffen.

Dennoch muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem oben genannten Urteil und auch bei vergleichbaren Urteilen bislang um Einzelfallentscheidungen gehandelt hat.

Die Frage, inwieweit Duschzeiten zur Arbeitszeit zählen und/oder vergütungspflichtig sind, ist nach wie vor nicht abschließend und grundlegend geklärt.

Gesetzliche Pflicht zur Reinigung nach der Arbeitszeit

Auch wenn es keine allgemeingültige Pflicht zum Duschen oder Waschen nach der Arbeitszeit gibt, kann sich eine derartige Pflicht in bestimmten Branchen und Berufen durchaus ergeben.

So beispielsweise im Rahmen der Biostoff- oder Gefahrenstoffverordnung 3. Auch die Grundpflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung sehen vor, dass geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden müssen, wenn Arbeitnehmer mit gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen arbeiten.

In solchen Fällen sind Arbeitgeber verpflichtet, Wasch- und Duschgelegenheiten bereitzustellen, um eine Kontamination zu verhindern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Aus der Zurverfügungstellung von Waschgelegenheiten alleine ergibt sich jedoch noch kein Vergütungsanspruch. Nur dann, wenn das Waschen oder Duschen zwingend erforderlich ist oder durch den Arbeitgeber angeordnet wird, ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung für die Duschzeiten.

Quellenverzeichnis

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.