Die eigene Mutter oder den Ehepartner als Haushaltshilfe auf Minijob-Basis einstellen? Das klingt zu gut, um wahr zu sein. Bei vergleichsweise geringen Abgaben für den Arbeitgeber ließe sich so schließlich ein durchaus ansehnlicher steuerfreier Verdienst für den Angehörigen realisieren. Warum das in der Praxis nicht ganz so einfach ist, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Enge Verwandte wie Eltern, Kinder oder Ehepartner können nur in Ausnahmefällen als Minijobber im eigenen Privathaushalt angestellt werden. Entscheidend ist die Wohnsituation.

Die Anstellung enger Verwandter im Privathaushalt

Grundsätzlich ist problemlos möglich, als gewerblicher Arbeitgeber einen Familienangehörigen auf Minijob-Basis zu beschäftigen. Schließlich können auch der Ehepartner oder die eigenen Kinder im familieneigenen Betrieb arbeiten.

Bei der Anstellung eines Familienmitglieds auf Minijob-Basis in einem Privathaushalt ergeben sich jedoch Einschränkungen.

Prinzipiell ist es kaum möglich, die Eltern, den Ehepartner oder die Kinder im eigenen Privathaushalt zu beschäftigen. Es wird angenommen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine familiäre Hilfe handelt und der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Die Anstellung von (weiter) entfernten Verwandten ist jedoch auch im Privathaushalt meist problemlos möglich. Jedoch wird auch in diesem Fall gründlich geprüft, ob es sich tatsächlich um ein legitimes Anstellungsverhältnis und nicht etwa um die bereits erwähnte familiäre Hilfe handelt.

Mögliche Ausnahmen bei getrenntem Wohnsitz

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Familienangehörige nicht zum eigenen Haushalt gehört. So ist es unter Umständen beispielsweise möglich, die eigene Mutter als Haushaltshilfe anzustellen, sofern diese über einen eigenen Wohnsitz verfügt.

Jedoch ist in diesem Fall von einer besonders gründlichen Überprüfung auszugehen.

Es ist daher zu empfehlen, gleich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen umfassenden Arbeitsvertrag aufzusetzen, um mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anstellung von vornherein auszuräumen

Voraussetzungen zur Einstellung von Minijobbern in Privathaushalten

Die Voraussetzungen zu Anstellung von Minijobbern in einem Privathaushalt sind vergleichsweise gering. Grundsätzlich ist es jeder Privatperson möglich, einen geringfügig Beschäftigten für die Erbringung haushaltsnaher Tätigkeiten einzustellen.

Entscheidend ist, dass es sich auch tatsächlich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handelt.

Darunter fallen beispielsweise Putz- und Gartenarbeiten, die Betreuung von Kindern und Haustieren, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen, Botengänge und Fahrdienste sowie das Erledigen von Einkäufen und sonstige Tätigkeiten, die für gewöhnlich in einem Haushalt anfallen.

Soll der Familienangehörige hingegen als Sprach- oder Yogalehrer fungieren, so ist eine Anstellung auf Minijob-Basis nicht möglich. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine haushaltsnahe Tätigkeit.

Diese Kosten kommen auf den Arbeitgeber im Privathaushalt zu

Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt derzeit 538 Euro im Monat (Stand 2024). So viel Geld kann das Familienmitglied also steuerfrei als Haushaltshilfe im eigenen Privathaushalt dazuverdienen.

Die Kosten für den Arbeitgeber fallen jedoch höher aus, da neben dem eigentlichen Verdienst auch Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Bei einem monatlichen Verdienst in Höhe von 538 Euro betragen die Arbeitgeberkosten rund 618 Euro pro Monat. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Wer also beispielsweise die eigene Mutter oder Tochter als Haushaltshilfe anstellen möchte, der zahlt zwar rund 80 Euro mehr, als das Familienmitglied als Nettoauszahlungsbetrag erhält, doch die Abgabenlast ist immer noch deutlich geringer, als bei jeder anderen Beschäftigungsart.

Zu beachten ist, dass auch das Familienmitglied gewisse Abgaben zu zahlen hat. Denn anders als häufig angenommen, ist ein Minijob für den Beschäftigten nicht vollständig sozialversicherungsfrei.

Rentenversicherungspflicht greift auch für Angehörige

Grundsätzlich gilt auch im Minijob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten monatlich einen entsprechenden Pauschalbeitrag.

Während der Arbeitnehmeranteil bei einer gewerblichen Anstellung lediglich 3,6 % beträgt, so erhöht sich dieser Anteil bei Anstellung in einem Privathaushalt auf stolze 13,6 % des monatlichen Verdienstes.

Diese Verschiebung ist unter anderem dafür verantwortlich, dass die Abgabenlast für Arbeitgeber im Privathaushalt deutlich geringer ausfällt, als bei gewerblichen Arbeitgebern.

Minijobbern steht es jedoch auch bei einer Tätigkeit in einem Privathaushalt frei, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. In diesem Fall entfällt die Beitragspflicht und der Minijob wird für den Familienangehörigen vollkommen abgabenfrei.

Die Befreiung von der Rentenversicherung wirkt sich nicht auf den Arbeitgeberbeitrag aus. Auch wenn Ihr Familienmitglied sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sind Sie als Arbeitgeber nach wie vor zur Leistung Ihres Pauschalbeitrags in Höhe von 5 % verpflichtet.

Abgaben sparen bei privater Krankenversicherung des Angehörigen

Zwar zahlt der Beschäftigte selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, doch der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich 5 % des Verdienstes als Krankenversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Aus diesem Beitrag ergibt sich im Übrigen kein eigener Versicherungsschutz für den Beschäftigten.

Ihr Familienangehöriger muss also bereits anderweitig krankenversichert sein. Beispielsweise im Rahmen einer sozialversicherungsfreien Hauptbeschäftigung oder über die kostenfreie Familienversicherung.

Ist der Familienangehörige jedoch privat krankenversichert, so entfällt auch der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung. Als Arbeitgeber sparen Sie sich so den monatlichen Pauschbeitrag in Höhe von 5 %.

Hierfür reicht es aus, den Versichertenstatus des Beschäftigten unter Vorlage einer Bescheinigung der privaten Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt

Die Anmeldung eines Angehörigen als Haushaltshilfe im Privathaushalt erfolgt schnell und unkompliziert über den Online-Service der Minijob-Zentrale.

Hierfür benötigen Sie lediglich die folgenden Informationen:

  • Persönliche Daten des Angehörigen (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.)
  • Rentenversicherungsnummer des Angehörigen
  • Ihre eigene Steuernummer
  • Höhe des Monatsverdienstes

Darüber hinaus haben Sie bereits bei der Anmeldung die Möglichkeit, anzugeben, ob der Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchte. Dies sollten Sie in jedem Fall vorab mit Ihrem Familienangehörigen versprechen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mag dem Beschäftigten zwar auf den ersten Blick Geld sparen, ist jedoch nicht immer sinnvoll.

Gerade dann, wenn es sich bei dem Minijob um die einzige Berufstätigkeit Ihres Angehörigen handelt, kann es sich durchaus lohnen, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.