Viele Studierende sind darauf angewiesen, während des Studiums einen Nebenjob auszuüben. Minijobs sind eine großartige Möglichkeit, einen steuerfreien Zusatzverdienst zu erzielen. Auch wenn die Kombination aus Minijob und Studium grundsätzlich problemlos möglich ist, gilt es dennoch einige Regelungen zu beachten. Während des Studiums darf die wöchentliche Arbeitszeit gewisse Obergrenzen nicht überschreiten. Andernfalls droht der Verlust des Studierendenstatus. Worauf Sie als Student bei der Aufnahme eines Minijobs achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Studenten können problemlos einen Minijob ausüben und so einen steuerfreien Zusatzverdienst von bis zu 538 Euro im Monat erzielen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht übersteigen.

Minijob neben dem Studium meist problemlos möglich

Grundsätzlich ist ein Minijob eine großartige Möglichkeit, während des Studiums ein wenig Geld dazuzuverdienen. Die Kombination aus Minijob und Studium ist im Regelfall problemlos möglich.

Im Rahmen eines Minijobs können Studenten so bis zu 538 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen (Stand 2024). Bis auf einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist der Minijob für Studenten vollkommen abgabenfrei.

Von dieser Versicherungspflicht können sich Minijobber auf Antrag jederzeit befreien lassen. Ob eine solche Befreiung für Studierende jedoch wirklich sinnvoll ist, werden wir im weiteren Verlauf des Beitrags genauer beleuchten.

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Der Verdienst wird durch die Minijob-Verdienstgrenze beschränkt, welche derzeit 538 Euro beträgt.

Da auch im Minijob der gesetzliche Mindestlohn gilt und der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass Minijobber unabhängig vom geltenden Mindestlohn mindestens 40 Stunden pro Monat ihrer geringfügigen Beschäftigung nachgehen können, wird die Verdienstgrenze in Abhängigkeit zum aktuellen Mindestlohn angepasst.

Wie viele Arbeitsstunden sind pro Woche erlaubt?

Wie viele Arbeitsstunden im Minijob erlaubt sind, ergibt sich aus dem gezahlten Stundenlohn und der aktuellen Verdienstgrenze.

Bei einem derzeit geltenden Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde (Stand 2024) ergibt sich eine zulässige Arbeitszeit von 43,35 Stunden pro Monat (538 Euro Verdienstgrenze / 12,41 Mindestlohn).

Fällt der Stundenlohn im Minijob höher aus, kann sich die Anzahl der zulässigen Arbeitsstunden entsprechend verringern. Die Verdienstgrenze im Minijob ist zwingend einzuhalten.

Wie sich diese monatlich zulässigen Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochen verteilen, bleibt prinzipiell Arbeitgeber und Beschäftigtem überlassen. In jedem Fall einzuhalten sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.

Demnach dürfen Beschäftigte werktäglich nicht mehr acht und wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden arbeiten. Eine Anhebung dieser Obergrenze auf bis zu 10 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche ist zulässig, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet.

Für Studierende gelten jedoch weitere Einschränkungen

So sind während des Studiums höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche zulässig. Andernfalls droht der Studierendenstatus zu entfallen.

Diese Grenze darf jedoch in bis zu 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden, sofern die zusätzlichen Arbeitsstunden in den Semesterferien, am Wochenende, abends oder nachts erbracht werden.

Hinzuverdienstgrenze beim BAföG beachten

Wer während seines Studiums BAföG bezieht, der muss mit weiteren Einschränkungen leben. Zwar lassen sich Minijob und BAföG prinzipiell durchaus kombinieren, doch es müssen gewisse Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Werden diese überschritten, wird das zusätzliche Einkommen auf die BAföG-Zahlungen angerechnet.

Derzeit liegt der BAföG-Freibetrag unterhalb der Minijob-Verdienstgrenze.

Mit 523,42 Euro (Stand 2024) fällt der Freibetrag um knapp 15 Euro geringer aus, als die Verdienstgrenze im Minijob. Sobald das Einkommen eines Studenten diesen Freibetrag übersteigt, wird jeder zusätzlich verdiente Euro 1:1 auf die BAföG-Zahlungen angerechnet.

Zudem muss beachtet werden, dass Nebeneinkünfte meldepflichtig sind. Wer BAföG bezieht, muss einen etwaigen Minijob und den daraus resultierenden Verdienst dem BAföG-Amt melden.

Bei vollem Ausreizen der Minijob-Verdienstgrenze würde das BAföG also um 14,58 Euro pro Monat gekürzt werden.

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Kostenfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung

Auch im Minijob besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Die meisten Minijobber sind jedoch bereits anderweitig krankenversichert, sodass im Rahmen der Beschäftigung keine eigenständige Krankenversicherung abgeschlossen werden muss.

Wer als Student kostenfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist, der kann diese Versicherung grundsätzlich beibehalten.

Zwar gilt bei der Familienversicherung eine Verdienstgrenze von 505 Euro pro Monat, jedoch ist für Minijobs eine Sonderregelung vorgesehen.

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, so ist eine kostenfreie Familienversicherung bis zu einem monatlichen Einkommen in Höhe von 538 Euro weiterhin möglich.

Es muss jedoch beachtet werden, dass sämtliche Einkünfte des Studierenden zusammengerechnet werden. Wer also neben dem Minijob weitere Einkünfte erzielt, der riskiert die kostenfreie Familienversicherung zu verlieren.

Nicht zu den Einkünften gehören BAföG-Zahlungen, steuerfreie Unterhaltszahlungen, steuerfreie Stipendien sowie Wohn- und Kindergeld.

Minijob und Kindergeld beeinflussen sich im Übrigen nicht. Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeldzahlungen, so bleibt dieser auch im Falle eines Neben- oder Minijobs bestehen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht immer sinnvoll

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem Minijob um eine weitestgehend abgabenfreie Beschäftigung. Bis auf einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung müssen Minijobber keinerlei Abgaben auf ihren Verdienst entrichten.

Minijobbern steht es hierbei frei, sich jederzeit von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ob eine solche Befreiung wirklich sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall geklärt werden.

Wird der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber ausgeübt, was bei Studenten meist der Fall ist, so beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 3,6 % des monatlichen Verdienstes. Dieser Beitrag wird automatisch vom Bruttoverdienst abgezogen und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.

Bei einem Minijob-Verdienst von 538 pro Monat, werden also 19,37 Euro abgezogen und der Nettoverdienst reduziert sich entsprechend.

Es ist verlockend, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorzunehmen und so monatlich rund 20 Euro netto mehr auf dem Konto zu haben. Doch gerade für junge Menschen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, kann es sich durchaus lohnen, bereits in frühen Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Zwar steigt die spätere Rentenzahlung durch die verhältnismäßig geringen Beiträge kaum an, doch die Beitragszeiten im Minijob werden auf die Wartezeiten der Alters- und Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Das bedeutet im Klartext, dass Studenten, die im Rahmen eines Minijobs in die Rentenkasse einzahlen, perspektivisch früher in Rente gehen können.

Die Entscheidung, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, sollte zudem wohlüberlegt sein. Denn sie kann nicht zurückgenommen werden.

Hat sich der Minijobber erst einmal befreien lassen, so gilt die Befreiung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiterhin gilt eine Befreiung stets für alle Minijobs. Es ist nicht möglich, sich lediglich von einem einzelnen Minijob befreien zu lassen und in einem anderen rentenversichert zu bleiben.

Mehrere Minijobs auch als Student möglich

Es ist grundsätzlich möglich, auch als Student mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Jedoch gilt die Minijob-Verdienstgrenze übergreifend für alle ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen.

Üben Sie als Student zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig aus, so darf die Summe aller Einkünfte aus den Minijobs die monatliche Verdienstgrenze nicht überschreiten.

Andernfalls entfällt der Sonderstatus aller Minijobs und die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden sozialversicherungspflichtig.