Knapp ein Viertel aller Beschäftigten im Öffentlichen Dienst arbeitet bereits zumindest gelegentlich von zu Hause aus. Die Arbeit im Homeoffice führt nicht nur zu einer besseren Work-Life-Balance, sondern fördert in vielen Fällen auch die Produktivität der Arbeitnehmer. Ob Sie als Beschäftigter im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Homeoffice haben, welche Regeln gelten und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein grundsätzliches Recht auf Homeoffice haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst derzeit nicht. Jedoch können Regelungen im Tarif- oder Dienstvertrag einen solchen Anspruch schaffen.

Kein Recht auf Homeoffice im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer haben derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Dies gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Jedoch können anderslautende Vereinbarungen aus dem Tarif- oder Dienstvertrag des Beschäftigten hervorgehen. Auch sind Einzelvereinbarungen möglich, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice zugestehen können.

Ein Sonderfall ergibt sich für Beschäftigte, die Familien- oder Pflegeaufgaben übernehmen müssen. In diesem Fall muss der Dienstherr dem Beschäftigten einen Telearbeitsplatz, mobiles Arbeiten oder familien- beziehungsweise pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle zur Verfügung stellen.

Dieser Anspruch geht aus § 16 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) hervor.

Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten, die unmittelbar oder mittelbar in den Dienststellen und Unternehmen des Bundes tätig sind.

Homeoffice kann nicht ohne Weiteres angeordnet werden

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können jedoch andererseits auch nicht ohne Weiteres dazu gezwungen werden, ihre Tätigkeit künftig im Homeoffice auszuüben.

Das Direktionsrecht des Dienstherren befähigt diesen zwar grundsätzlich dazu, Weisungen in Bezug auf den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsleistung zu erteilen, jedoch müssen derartige Weisungen stets verhältnismäßig sein. Auch sind die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers zu wahren.

Soll ein Arbeitnehmer zukünftig dauerhaft oder regelmäßig im Homeoffice arbeiten und der Beschäftigte stimmt diesem Vorgehen nicht zu, kann jedoch unter Umständen eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Inwieweit eine derartige Änderungskündigung rechtmäßig erfolgen kann, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen und hängt auch von den Regelungen im Dienst- oder Tarifvertrag ab.

Liegt beispielsweise eine Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD vor, ist auch eine Änderungskündigung des Beschäftigten ausgeschlossen.

Wer trägt die Kosten für die Ausstattung im Homeoffice?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten im Homeoffice eine angemessene Arbeitsausstattung zur Verfügung zu stellen. Wird ein Arbeitnehmer dazu angewiesen, fortan im Homeoffice zu arbeiten, müssen ihm schließlich die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Auch im öffentlichen Dienst gilt prinzipiell, dass der Dienstherr einem Beschäftigten im Homeoffice die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss.

Darunter fällt beispielsweise ein Laptop, ein Headset, eine Webcam oder auch ein Monitor.

Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist im öffentlichen Dienst jedoch meist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch hin von zu Hause aus arbeitet. Darüber hinaus können auch individualvertragliche Vereinbarungen dazu führen, dass der Beschäftigte selbst für die Kosten seiner Büroausstattung im Homeoffice aufkommen muss.

Auch wenn grundsätzlich die Verwendung eigener Geräte im Homeoffice möglich ist, so wird ein solches Vorgehen im öffentlichen Dienst regelmäßig ausgeschlossen. Gerade in Hinblick auf den Datenschutz ist die Verwendung privater Endgeräte kritisch zu betrachten.

In der Regel erfolgt die Kostenübernahme für benötigte Arbeitsmittel und -geräte im öffentlichen Dienst jedoch entsprechend der Regelungen in Tarif- und Dienstvereinbarungen.

Homeoffice im öffentlichen Dienst beantragen

Die Beantragung zur Erlaubnis der Arbeit im Homeoffice kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Gerade im öffentlichen Dienst bietet es sich jedoch an, den Antrag schriftlich zu stellen.

Sollte der Antrag auf Grundlage von § 16 BGleiG erfolgen, sollte explizit Bezug auf den daraus resultierenden Rechtsanspruch genommen werden. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Dienstherr die Ablehnung begründen können.

Vor der Antragsstellung sollte idealerweise in Erfahrung gebracht werden, ob bereits weitere Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeitsprofilen im Homeoffice arbeiten. Auch sollte geklärt werden, welche Arbeitsmittel benötigt werden und ob die Verwendung eigener Endgeräte zulässig ist.

In vielen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sehen Dienstvereinbarungen die (teilweise) Arbeit im Homeoffice bereits vor. Falls eine solche Regelung gilt, sollten sich Arbeitnehmer in ihrem Antrag auf diese Regelung beziehen.

Alternativ kann ein Antrag auf Homeoffice im öffentlichen Dienst nach dem folgenden Muster gestellt werden:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr,

hiermit beantrage ich, meiner Tätigkeit bis auf Weiteres / an [X] Tagen pro Woche im Homeoffice nachzugehen. Der Grund für meinen Antrag ist in erster Linie, dass [BEGRÜNDUNG].

Gerne würde ich die Arbeit im Homeoffice ab dem [DATUM] aufnehmen. Sollte diesem Termin etwas entgegenstehen, lassen Sie es mich bitte wissen.

Ich verfüge zu Hause über einen vollständig eingerichteten Arbeitsplatz, an dem ich ungestört und in ruhiger Umgebung meiner Arbeit nachgehen kann.

Folgende Arbeitsmittel benötige ich für die Erbringung meiner Tätigkeit:
[ARBEITSMITTEL AUFLISTEN]

Bitte lassen Sie mich schriftlich wissen, ob Sie meinem Antrag stattgeben. Ich stehe Ihnen gerne jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um etwaige offene Fragen zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen
[…]“

Gute Gründe für die Arbeit im Homeoffice im öffentlichen Dienst

Ein Antrag auf Homeoffice kann zwar prinzipiell ohne Begründung erfolgen, doch meist ist es von Vorteil, den Dienstherren auf die Vorteile der Telearbeit hinzuweisen.

So sollten sachliche und nachvollziehbare Gründe angeführt werden, aus denen die Arbeit im Homeoffice erforderlich ist.

Auch sollte klargestellt werden, dass die Arbeitsleistung nicht unter einer Verlagerung ins Homeoffice leiden wird. Im Gegenteil: Viele Beschäftigte können zu Hause deutlich konzentrierter arbeiten als in einem Büro.

Weitere gute Gründe für das Homeoffice können sein:

1. Keine Fahrtzeiten

Durch die Arbeit im Homeoffice entfallen die üblichen Fahrtzeiten, die mit einer Tätigkeit im Büro verbunden wären. Dies bietet gerade für Arbeitnehmer mit Kindern einen großen Vorteil.

Doch auch Beschäftigte ohne Kinder profitieren von der Zeitersparnis und können diese für eine verbesserte Work-Life-Balance oder persönliche Aktivitäten nutzen.

2. Gesundheitliche Gründe

In vielen Fällen sprechen auch gesundheitliche Gründe dafür, zumindest an einigen Tagen in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten.

Die Flexibilität des Homeoffice erlaubt es, auf individuelle gesundheitliche Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, beispielsweise durch eine entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes.

3. Familiäre Verpflichtungen

Eine flexiblere Arbeitsgestaltung ermöglicht es Eltern, ihre beruflichen Aufgaben besser mit den Bedürfnissen ihrer Familie in Einklang bringen. Doch auch die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger kann im Homeoffice meist deutlich besser organisiert werden.

4. Weniger Ablenkung

Ein weiterer Vorteil des Homeoffice ist die potenziell geringere Ablenkung im Vergleich zu einem Büroumfeld.

Zu Hause können Beschäftigte oft eine ruhigere Arbeitsumgebung schaffen, die es ihnen ermöglicht, besonders konzentriert zu arbeiten.