Der TVöD sieht klare Regelungen im Umgang mit nebenberuflichen Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst vor. Auch das Bundesbeamtengesetz und der Tarifvertrag der Länder geben vor, inwieweit es Angestellten und Beamten erlaubt ist, zusätzlichen Nebentätigkeiten nachzugehen. Was es für Sie als Arbeitnehmer zu beachten gilt, wann die Meldung einer Nebentätigkeit ausreicht und wann es einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Angestellte, die dem TVöD unterliegen, müssen einen etwaigen Minijob vorab ihrem Dienstherren melden. Die Genehmigung ist jedoch reine Formsache. Beamte hingegen müssen vorab eine schriftliche Genehmigung einholen.

Minijob als Angestellter im öffentlichen Dient prinzipiell erlaubt

Auch Angestellten im öffentlichen Dienst ist es prinzipiell erlaubt, einer Nebentätigkeit in Form eines Minijobs nachzugehen. Es gelten die allgemeinen Regeln und Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung.

Sonderregelungen ergeben sich jedoch in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Angestellten oder einen Beamten handelt.

Grundsätzlich sind jedoch in jedem Fall die allgemeinen Regeln zu beachten, die sich bei der nebenberuflichen Ausübung eines Minijobs ergeben.

So darf beispielsweise die Minijob-Verdienstgrenze in keinem Fall überschritten werden. Zudem sind auch die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zwingend einzuhalten.

Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten

Während für Angestellte des öffentlichen Dienstes meist die Regelungen des TVöD ausschlaggebend sind, so ergeben sich für Beamte zusätzliche Regelungen im Rahmen des Bundesbeamtengesetzes.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass für Angestellte im öffentlichen Dienst statt des TVöD auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) greifen kann.

1. Angestellte im öffentlichen Dienst

Angestellte im öffentlichen Dienst, für welche der TVöD gilt, sind nach diesem verpflichtet, jegliche Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Dienstherren gegenüber anzuzeigen.

Die Meldung über die Aufnahme eines Minijobs muss vor dem Beschäftigungsbeginn erfolgen.

Bei der Meldung des Minijobs handelt es sich jedoch um eine reine Formsache. Zwar kann der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit prinzipiell untersagen, jedoch bedarf es hierfür einer nachvollziehbaren Begründung.

Die Aufnahme eines Minijobs kann nur dann untersagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers beeinträchtigen würde oder eine Verletzung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu befürchten ist.

Aus der Meldepflicht ergibt sich daher keine Genehmigungspflicht im eigentlichen Sinne.

Arbeitgebern im öffentlichen Dienst ist es kaum möglich, die Aufnahme eines Minijobs wirksam zu untersagen, sofern die Tätigkeit weder die Verletzung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zur Folge hat, noch gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verstößt.

2. Regelungen für Beamte

Für Bundesbeamte ergibt sich nach § 99 des Bundesbeamtengesetzes eine ausdrückliche Genehmigungspflicht jeglicher entgeltlichen Nebentätigkeiten.

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst reicht es also nicht aus, die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit beim Dienstherren anzuzeigen. Dem Beamten muss die Ausübung eines Minijobs ausdrücklich genehmigt werden.

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit für Beamte im öffentlichen Dienst kann verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit:

  • die Arbeitskraft so stark beansprucht, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann
  • die Beamtin oder den Beamten in einen Konflikt mit den dienstlichen Pflichten bringen kann
  • in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig ist oder tätig werden kann
  • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann
  • zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann
  • dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann

Für Bundesbeamte gilt, dass eine Nebenbeschäftigung nicht genehmigungspflichtig ist, wenn die Vergütung 100 Euro im Monat nicht übersteigt und nicht mehr als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (§ 5 Bundesnebentätigkeitsverordnung).

3. Nebenjob-Regelungen in den Tarifverträgen der Länder

Ist der Beschäftigte hingen im öffentlichen Dienst der Länder tätig, so gelten die Regelungen des TV-L. Der TV-L gilt für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Hessen. Hier greift der TV-H.

Sowohl TV-L als auch TV-H enthalten Nebenjob-Regelungen, die weitestgehend mit den Regelungen des TVöD vergleichbar sind. In beiden Tarifverträgen ist lediglich eine Anzeigepflicht etwaiger Nebentätigkeiten vorgesehen (§ 3 TV-L / § 3 TV-H).

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Gesetzliche Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Unabhängig davon, ob es sich um einen Angestellten oder einen Beamten im öffentlichen Dienst handelt, sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten auch bei der Ausübung eines Minijobs zwingend einzuhalten.

Zu beachten ist, dass die Arbeitszeiten aller Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden und die vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten in Summe nicht überschreiten dürfen.

Werktäglich sieht der Gesetzgeber eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor. Wöchentlich dürfen bis zu 48 Arbeitsstunden geleistet werden.

Eine Anhebung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden und der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden ist zulässig, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet.

Samstage werden hierbei als reguläre Werktage behandelt.

Rentenversicherungspflicht im Minijob

Auch wenn ein Minijob steuerfrei ist und weitestgehend keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, so gilt dennoch auch bei Minijobs eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenkasse.

Diese Pflicht greift auch dann, wenn der Minijobber bereits hauptberuflich sozialversicherungspflichtig tätig ist.

Es steht dem Beschäftigten jedoch frei, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sowohl Angestellte im öffentlichen Dienst als auch Beamte sind meist gut damit beraten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Hierfür reicht es aus, den Arbeitgeber, bei welchem der Minijob ausgeübt wird, schriftlich über diesen Wunsch zu informieren. Der Arbeitgeber leitet den Befreiungsantrag anschließend an die Minijob-Zentrale weiter.

Mehre Minijobs neben Hauptbeschäftigung im öffentlichen Dienst

Es ist prinzipiell durchaus möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Entscheidend ist, dass die Minijob-Verdienstgrenze in Summe aller Einnahmen aus den geringfügigen Beschäftigungen nicht überschritten wird.

Für Angestellte, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, ergibt sich jedoch eine Sonderregelung. Mehrere Minijobs neben einem Hauptjob sind in jedem Fall unzulässig.

Dabei ist es unerheblich, wie hoch der Verdienst der Hauptbeschäftigung oder der einzelnen Minijobs ausfällt.

Gehen Sie bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, kann nur ein einzelner zusätzlicher Minijob ausgeübt werden.