Dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten im Rahmen eines Zeiterfassungssystems protokollieren, ist nicht nur ihr gutes Recht, sondern inzwischen auch europaweit gesetzlich vorgeschrieben. Doch gilt dieses Recht auch für Mitarbeiter, die ihre eigenen Kollegen bespitzeln und deren Arbeitszeiten überwachen? Was erlaubt ist und welche Informationen überhaupt gegen Sie verwendet werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Es ist prinzipiell nicht verboten, die Arbeitszeiten der eigenen Kollegen zu protokollieren. Das heimliche Anfertigen von Video – oder Tonaufnahmen ist hingegen unzulässig.

Dürfen meine Kollegen meine Arbeitszeit kontrollieren?

Das bloße Erfassen der Arbeits- und Anwesenheitszeiten von Kollegen mag zwar moralisch verwerflich sein, ist jedoch grundsätzlich nicht unzulässig. Entscheidend ist jedoch, auf welche Art diese Daten erhoben und protokolliert werden.

Handschriftliche Aufzeichnungen über den Beginn, etwaige Unterbrechungen und das Ende der Arbeitszeit eines Kollegen anzufertigen, ist straf- und arbeitsrechtlich weitestgehend unbedenklich.

Werden die Zeiten hingegen heimlich und/oder unter Zuhilfenahme technischer Geräte, wie beispielsweise einer versteckt installierten Überwachungskamera oder mithilfe unerlaubt angefertigter Handyvideos erfasst, kann dieses Vorgehen durchaus strafrechtlich relevant sein.

Das heimliche Filmen von Personen stellt einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte dar. Selbiges gilt für das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen 1.

Können die Aufzeichnungen gegen mich verwendet werden?

Doch selbst wenn ein Beschäftigter die Arbeitszeiten eines Kollegen auf eine prinzipiell zulässige Art und Weise erfasst und protokolliert hat, stellt sich die Frage, ob diese Informationen später überhaupt gegen den betroffenen Mitarbeiter verwendet werden dürfen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen, die allein auf Informationen fußen, welche heimlich durch einen Kollegen des Betroffenen erlangt und anschließend an den Arbeitgeber weitergeleitet wurden, im Regelfall unzulässig sind 2.

Führen die Informationen jedoch zunächst nur dazu, dass der Arbeitgeber einen Anfangsverdacht gegenüber dem Betroffenen entwickelt und diesen Verdacht anschließend auf legalem Wege bestätigt, ohne dass die durch den Kollegen gewonnenen Informationen als Begründung angeführt wurden, entfällt diese Tendenz 3.

Führt ein Beschäftigter beispielsweise Buch über die Arbeitszeiten eines Kollegen und reicht diese Informationen an die Geschäftsführung weiter, sodass diese im Anschluss die Zeiterfassung kontrolliert und dort Ungereimtheiten feststellt, aufgrund derer eine Abmahnung ausgesprochen wird, kann sich der abgemahnte Mitarbeiter kaum auf eine unerlaubte Erhebung der initialen Daten berufen.

Arbeitgeber weist Kollegen zur heimlichen Überwachung an

Hegt ein Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Beschäftigter einen Arbeitszeitbetrug begeht, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen nachzuweisen und je nach Schwere des Vergehens eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Einen Kollegen anzuweisen, den im Verdacht stehenden Mitarbeiter zu überwachen, ist jedoch keine besonders gute Idee.

Ein solches Vorgehen stellt eine verdeckte Überwachung dar, die in jedem Fall unzulässig ist. Auch hier handelt es sich, wie bei der heimlichen Anfertigung von Video- oder Tonaufnahmen, um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten.

Darüber hinaus gilt selbstverständlich, dass Mitarbeiter, die angewiesen werden, ihre Kollegen zu überwachen, dieser Anweisung nicht Folge leisten müssen 4.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Kollegen Ihre Arbeitszeit kontrollieren

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie durch einen oder mehrere Ihrer Kollegen kontrolliert werden, empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit den Kollegen zu suchen.

Sie sollten jedoch vorab auch selbst reflektieren und sich die Frage stellen, was Ihre Kollegen dazu veranlassen könnte, Ihre Arbeitszeiten zu kontrollieren.

Sollte sich im Gespräch mit Ihren Kollegen keine Einigung erzielen lassen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten hinzuziehen und den Sachverhalt besprechen.

Was treibt Mitarbeiter an, ihre Kollegen zu kontrollieren?

Die Überwachung von Kollegen am Arbeitsplatz kann aus verschiedenen Beweggründen erfolgen. Oft liegt der Antrieb im Misstrauen und dem Verdacht, dass ein Kollege seine Arbeitszeit missbraucht.

Gerade im Arbeitsumfeld spielt zudem Rivalität und nicht selten auch Missgunst eine große Rolle. Einige Mitarbeiter versuchen zudem möglicherweise, sich durch die Bespitzelung von Kollegen zu profilieren.

Auch persönliche und private Konflikte sowie Unsicherheiten in Bezug auf den eigenen Arbeitsplatz können Mitarbeiter dazu veranlassen, ihre Kollegen zu überwachen.

Welche Gründe einen Mitarbeiter wirklich antreiben, die eigenen Kollegen zu überwachen und zu bespitzeln, wird sich, wenn überhaupt, jedoch nur in einem klärenden Gespräch ergründen lassen.

Auswirkungen der Überwachung auf das Arbeitsklima und die Teamdynamik

Die Überwachung von und durch Kollegen führt oft zu einem Gefühl des gegenseitigen Misstrauens.

Das Vertrauen zwischen den Teammitgliedern wird oftmals nachhaltig geschädigt, was die Zusammenarbeit und infolgedessen auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Beschäftigten beeinträchtigt.

Zudem kann die Motivation der Mitarbeiter sinken. Ein Arbeitsumfeld, das von Misstrauen und Überwachung geprägt ist, wirkt demotivierend und kann die Arbeitszufriedenheit erheblich mindern 5.

Daher sollten auch Arbeitgeber und Vorgesetzte darum bemüht sein, Beschäftigte, welche ihre Kollegen überwachen, zurechtzuweisen und sich darum bemühen, ein für alle Mitarbeiter angenehmes und überwachungsfreies Arbeitsumfeld zu schaffen.

    Quellenverzeichnis

  1. §§ 201, 201a StGB ↩︎
  2. BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 ↩︎
  3. § 26 BDSG ↩︎
  4. § 106 GewO ↩︎
  5. The Role of Trust in Organizational Settings, Dirks & Ferrin (2001) ↩︎

Beitrag zuletzt aktualisiert am 13. September 2024 von Ralf Müller.