Ein Minijob neben dem Hauptberuf ist eine erstklassige Möglichkeit, das Einkommen steuer- und abgabenfrei aufzubessern. Noch schöner wäre es, einen zweiten Minijob aufzunehmen. Doch ist das überhaupt möglich? In diesem Beitrag erfahren Sie, ob mehrere Minijobs trotz einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, was es zu beachten gilt und was das Steuerrecht dazu sagt.
Das Wichtigste in Kürze
Es ist nicht möglich, zwei oder mehr Minijobs zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung auszuüben. Jeder zusätzliche Minijob wird vollumfänglich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung erlaubt
Es ist grundsätzlich nicht möglich, mehr als einen Minijob zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszuüben. Werden zwei oder mehr Minijobs parallel zum Hauptberuf ausgeübt, so gilt nur der erste Minijob als geringfügige Beschäftigung.
Während für den ersten Minijob weder Steuern noch Sozialabgaben anfallen, so gelten alle weiteren Nebentätigkeiten nicht als geringfügige Beschäftigungen im arbeits- und steuerrechtlichen Sinne.
Dies hat zur Folge, dass alle weiteren Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig werden.
Prinzipiell wäre es zwar möglich, zwei oder mehr Minijobs zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung auszuüben, jedoch gingen in diesem Fall die steuerlichen Vorteile verloren und es würde sich bei den zusätzlichen Beschäftigungen nicht länger um tatsächliche Minijobs handeln.
Zweiter Minijob wir mit dem Hauptjob verrechnet
Während der zuerst ausgeübte Minijob weiterhin als solcher behandelt wird, kommt es bei jedem weiteren Minijob zu einer Verrechnung mit der Hauptbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Alle zusätzlichen Minijobs werden steuer- und versicherungspflichtig. Die Versteuerung der weiteren Minijobs erfolgt automatisch nach Steuerklasse VI. Der Einkommenssteuertarif orientiert sich am Gesamteinkommen des Beschäftigten.
In dieser Steuerklasse gelten keinerlei Freibeträge.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer das Einkommen, welches sie in diesem Job verdienen, ab dem ersten Euro versteuern müssen.
Darüber hinaus handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, sodass nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch weitere Abgaben fällig werden.
Aufgrund der vergleichsweise hohen Steuer- und Abgabenlast rechnet sich ein zweiter Minijob für die meisten Arbeitnehmer kaum. Einen Teil der gezahlten Steuern können sich Arbeitnehmer jedoch im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zurückholen.
Verdienstgrenze bei mehreren Minijobs unerheblich
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung sind hingegen problemlos möglich. Entscheidend ist lediglich, dass die monatliche Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) eingehalten wird.
Bei mehreren Minijobs zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung gilt dies jedoch nicht.
Selbst dann, wenn beide Minijobs zusammengerechnet unterhalb der Minijob-Verdienstgrenze liegen, handelt es sich bei jedem weiteren Minijob nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung.
In solch einem Fall wäre es also sinnvoll, lediglich einen Minijob auszuüben und in diesem die Verdienstgrenze voll auszureizen. Andernfalls drohen hohe Abgaben- und Steuerzahlungen.
Wie wird entschieden, welcher Minijob der erste Minijob ist?
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht frei wählen kann, welcher Minijob als erste geringfügige Beschäftigung behandelt und welcher in Steuerklasse VI versteuert werden soll.
Entscheidend ist, welcher Minijob zeitlich gesehen als erstes aufgenommen wurde. Jeder Minijob, der nach diesem begonnen wird, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung.
Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit oder das monatliche Entgelt in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis nachträglich reduziert wird.
Ausnahme während der Elternzeit
Eine Ausnahme bezüglich dieser Regelung kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer zeitweise in Elternzeit ist. Dabei ist es unerheblich, ob während dieser Zeit Elterngeld bezogen wird.
Ein Beschäftigter, der sich in Elternzeit befindet, kann durchaus zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig ausüben.
Die Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro darf jedoch dennoch nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass der Gesamtverdienst beider Minijobs monatlich nicht mehr als 538 Euro betragen darf.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, gelten beide Minijobs nicht länger als geringfügige Beschäftigungen. Der Sonderstatus des Minijobs entfällt in diesem Fall für beide Beschäftigungsverhältnisse.
Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit und übt zwei Minijobs aus, in welchen er monatlich jeweils 300 Euro verdient, so ist die Verdienstgrenze überschritten und beide Beschäftigungsverhältnisse werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wie hoch sind die Steuern bei zwei oder mehr Minijobs?
Wie bereits erwähnt, gilt für jeden zusätzlichen Minijob eine Versteuerung nach der Steuerklasse VI.
Die Steuerklasse als solche gibt jedoch keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer. Ausschlaggebend ist letztendlich der individuelle Einkommenssteuertarif des Beschäftigten.
Es lässt sich daher nicht pauschal sagen, wie hoch die Lohnsteuer für einen zweiten oder dritten Minijob ausfällt.
Beim Einkommenssteuertarif handelt es sich um einen progressiven Steuersatz. Das bedeutet, er erhöht sich in Abhängigkeit zum insgesamt erzielten Jahreseinkommen.
Zusätzliches Einkommen ist sozialversicherungspflichtig
Da sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge am Gesamteinkommen eines Beschäftigten berechnet, werden auch diese durch das zusätzliche Einkommen aus einem zweiten Minijob beeinflusst.
Zusätzliche Minijobs müssen also nicht nur versteuert werden. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden fällig.
So sind zusätzlich die folgenden Abgaben zu zahlen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die entsprechenden Beiträge werden prozentual vom Bruttoverdienst abgezogen und vom Arbeitgeber automatisch abgeführt.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich bei dem zweiten Minijob nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung handelt.