Auch im Rahmen eines Minijobs kann es durchaus vorkommen, dass der Beschäftigte selbst Lohnsteuerzahlungen zu leisten hat. In diesem Fall hat der Minijobber Anspruch auf die Ausstellung einer entsprechenden Lohnsteuerbescheinigung. Der Verdienst und die entrichtete Lohnsteuer können anschließend in der Steuererklärung angegeben werden. Wann Minijobber einen Anspruch auf eine Lohnsteuerbescheinigung haben und was es beim Thema Lohnsteuer zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine pauschale Versteuerung von Minijobs. In diesem Fall zahlt der Minijobber selbst keine Lohnsteuer und erhält daher auch keine Lohnsteuerbescheinigung.
Minijobber erhalten meist keine Lohnsteuerbescheinigung
Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Bei dieser fallen im Regelfall weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Minijobber leisten lediglich einen geringen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht können sich die Beschäftigten jedoch befreien lassen.
Da der Minijobber selbst keine Lohnsteuer auf die Einkünfte aus seiner geringfügigen Beschäftigung leistet, erhält er entsprechend auch keine Lohnsteuerbescheinigung.
Eine solche Bescheinigung erhalten lediglich Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnis Lohnsteuerzahlungen unterliegen.
Dies gilt im Minijob unabhängig davon, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder der Beschäftigte sich von dieser Versicherungspflicht hat befreien lassen.
Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich um ein steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Bei Minijobs ist dies in der Regel nicht der Fall. Es können sich jedoch Ausnahmen ergeben.
Ausnahmen bei individueller Versteuerung des Minijobs
Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich bei Minijobs für eine pauschale Versteuerung. In diesem Fall werden pauschal 2 % vom Einkommen des Beschäftigten vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale gezahlt.
Neben der Lohnsteuer ist in diesem Pauschalbeitrag auch die Kirchensteuer enthalten.
Die Pauschalsteuer wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Der Beschäftigte selbst zahlt keine Lohnsteuer. Entsprechend wird ihm am Ende des Jahres auch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt.
Arbeitgeber haben jedoch prinzipiell auch die Möglichkeit, den Minijob individuell nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten zu versteuern.
In diesem Fall wird die Lohnsteuer vom Bruttolohn des Minijobbers abgezogen.
Das bedeutet, dass der Minijobber selbst die Lohnsteuer zu tragen hat. Ob überhaupt Lohnsteuerzahlungen fällig werden, hängt jedoch von der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten ab.
Kommt es im Rahmen des Minijobs zu Lohnsteuerzahlungen durch den Beschäftigten, so hat dieser Anspruch auf die Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung.
Diese wird meist zusammen mit der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember vom Arbeitgeber ausgestellt.
Lohnsteuerbescheinigung bei individueller Versteuerung des Minijobs
In den Lohnsteuerklassen I bis IV fallen in einem Minijob grundsätzlich keine Steuern an. Wird der Minijob jedoch in den Steuerklassen V oder VI ausgeübt, können sich durchaus Lohnsteuerabzüge ergeben.
Es gilt weiterhin, dass auf den Minijobber nur dann Lohnsteuerzahlungen zukommen können, wenn der Arbeitgeber sich gegen die pauschale Versteuerung des Minijobs entscheidet.
Eine Versteuerung nach den Lohnsteuerklassen V oder VI kann dann zum Tragen kommen, wenn der Minijob nicht als einzige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder der Beschäftigte steuerlich mit seinem Ehepartner gemeinsam veranlagt wird.
Erfolgt die Versteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerklasse des Minijobbers, muss diesem, wie bereits erwähnt, eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden.
Muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?
Ein Minijob muss nur dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn dieser nach der individuellen Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuert wird.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalsteuer, so zahlt der Minijobber selbst keine Lohnsteuer und die Einkünfte aus dem Minijob müssen entsprechend auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Bei einer individuellen Besteuerung können sich Minijobber im Rahmen der Steuererklärung einen Teil ihrer geleisteten Lohnsteuerzahlungen vom Finanzamt zurückholen.
Anders als bei der pauschalen Versteuerung wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt und nicht etwa an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Der Unterschied zwischen Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung
Häufig werden die Begriffe Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung durcheinander geworfen.
Auch wenn Minijobber nur dann einen Anspruch auf die Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung haben, wenn sie selbst für die Lohnsteuerzahlungen im Minijob aufkommen, so haben alle Minijobber einen Anspruch auf die Ausstellung einer Lohnabrechnung.
Die Lohnsteuerbescheinigung gibt Auskunft über die im Rahmen der Tätigkeit entrichteten Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge.
Sie wird einmal jährlich vom Arbeitgeber ausgestellt und dient auch als Grundlage für das Einreichen der Steuererklärung durch den Beschäftigten. Die meisten Arbeitnehmer erhalten die Lohnsteuerbescheinigung bereits mit ihrer Dezemberabrechnung.
Spätestens jedoch mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar muss die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr ausgestellt werden.
Die Lohnabrechnung wird hingegen monatlich ausgestellt und enthält unter anderem Informationen über den Bruttolohn, etwaige Zulagen, Abzüge, Vorschüsse und den ausgezahlten Nettoverdienst.
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung einer solchen Abrechnung.
Jedoch kann die Ausstellung der Lohnabrechnung ausgesetzt werden, wenn sich die Angaben im Vergleich zum Vormonat nicht verändert haben.
Diese Regelung geht aus § 108 der Gewerbeordnung hervor:
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
§ 108 Gewerbeordnung