Dass der Gesetzgeber die höchstens zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten vorgibt, ist den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchaus bekannt. Doch wie verhält es sich mit einer möglichen Mindestarbeitszeit? Ob es dahingehende Regelungen gibt und was beim Arbeitszeitmodell der Arbeit auf Abruf zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine gesetzliche Mindestarbeitszeit gibt es de facto nicht. Prinzipiell kann daher auch eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit von lediglich einer Stunde vereinbart werden.

Gibt es eine gesetzliche Mindestarbeitszeit pro Tag?

Eine tägliche oder wöchentliche Mindestarbeitszeit sieht das Arbeitszeitgesetz nicht vor. Lediglich die Anzahl der höchstens zulässigen Arbeitsstunden wird durch die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten definiert.

Demnach ist es beispielsweise zulässig, eine tägliche Arbeitszeit von lediglich einer Stunde zu vereinbaren. Jedoch muss zwischen fixen Arbeitszeiten und der Arbeit auf Abruf unterschieden werden.

So sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Mindestarbeitszeit von drei Stunden vor. Diese Regelung bezieht sich jedoch primär auf den Anwendungsfall der Arbeit auf Abruf.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass § 12 Abs. 1 TzBfG zudem besagt, dass auch kürzere Arbeitszeiten zulässig sind, sofern diese explizit vereinbart wurden.

§ 12 Abs. 1 TzBfG

Keine gesetzliche Mindestarbeitszeit bei Voll- oder Teilzeitstellen

Da es keine allgemeine gesetzliche Mindestarbeitszeit gibt, die bei einem Arbeitsvertrag zwingend einzuhalten wäre, können prinzipiell durchaus Arbeitszeiten von lediglich wenigen Stunde pro Woche vereinbart werden.

Wird hingegen keine konkrete Anzahl an zu leistenden Arbeitsstunden vereinbart, so hat der Beschäftigte einen Anspruch darauf, für wenigstens 20 Stunden pro Woche eingesetzt zu werden.

Ermöglicht der Arbeitgeber dem Beschäftigten lediglich kürzere wöchentliche Arbeitszeiten, so hat dieser dennoch einen Anspruch auf die Vergütung von 20 Arbeitsstunden.

Ausnahmeregelung während der Elternzeit

Während der Elternzeit haben sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber zu reduzieren.

Neben einer Höchstarbeitszeit von 32 Stunden in der Woche sieht der Gesetzgeber jedoch auch eine Mindestarbeitszeit vor.

So müssen wöchentlich mindestens 15 Arbeitsstunden geleistet werden. Andernfalls sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen.

Erklärt sich der Arbeitgeber jedoch mit einem geringeren Stundenkontingent einverstanden, ist auch während der Elternzeit keine gesetzliche Mindestarbeitszeit zu berücksichtigen. Die Vereinbarung von einigen wenigen Arbeitsstunden pro Woche ist auch in diesem Fall zulässig.

Keine Sonderregelung im öffentlichen Dienst

In vielen Bereichen des Arbeitsrechts sieht der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Sonderregelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vor.

Eine Vereinbarung über eine tägliche oder wöchentliche Mindestarbeitszeit findet sich hier jedoch nicht. Auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt daher, dass keine Mindestarbeitszeiten einzuhalten sind.

Jedoch gelten im Falle von Teilzeitarbeit auch hier die Regelungen des TzBfG: Wurde vertraglich keine wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt, so gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart.

Tägliche Mindestarbeitszeiten bei Arbeit auf Abruf

Wird in einem Arbeitsvertrag, der Arbeit auf Abruf vorsieht, keine tägliche Arbeitszeit vereinbart, so muss der Beschäftigte bei einem einzelnen Abruf für mindestens drei Stunden am Tag beschäftigt werden. Es gilt also prinzipiell eine Mindestarbeitszeit von drei Stunden.

Wurde jedoch vertraglich vereinbart, dass auch kürzere Arbeitseinsätze anfallen können, so sind entsprechend auch verringerte Arbeitszeiten zulässig.

Fehlt jedoch eine solche Vereinbarung, muss die tägliche Arbeitszeit des Beschäftigten wenigstens drei Stunden betragen. Wird der Arbeitnehmer für eine kürzere Dauer abgerufen, so entsteht ein Anspruch auf die Vergütung von drei Arbeitsstunden.

Wöchentliche Mindestarbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

Wird eine Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf geschlossen, so muss neben der täglichen Arbeitszeit auch eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben. Hierbei haben Arbeitgeber die Wahl zwischen der Vereinbarung einer wöchentlichen Höchst- oder einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit.

Wird keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, so gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Wird der Beschäftigte seltener eingesetzt, hat er dennoch einen Anspruch auf Vergütung der vereinbarten Arbeitszeit.

Dies führt gerade bei Minijobs schnell zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problemen. Da auch im Minijob der Mindestlohn gilt, entsteht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ein Verdienst, der die Minijob-Verdienstgrenze bei weitem überschreitet.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die vereinbarten Höchst- oder Mindestarbeitszeiten verbindlich sind und nur geringfügig über- oder unterschritten werden dürfen.

Eine vertraglich vereinbarte Mindestarbeitszeit darf nur um 25 % überschritten werden. Eine vereinbarte Höchstarbeitszeit darf hingegen nur um 20 % unterschritten werden.