Nicht immer reicht das BAföG aus, um den eigenen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren. Rund 60 % aller Studierenden in Deutschland gehen neben dem Studium noch einem Nebenjob nach. Ein Minijob ist wohl die einfachste Möglichkeit, um das Einkommen ein wenig aufzubessern. Doch es muss beachtet werden, dass der Hinzuverdienst beim Bezug von BAföG begrenzt ist. Dabei ist die Hinzuverdienstgrenze nicht direkt an die Minijob-Verdienstgrenze gekoppelt. Was es bei der Kombination von BAföG und Minijob zu beachten gilt und welche Freibeträge gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

BAföG und Minijob lassen sich prinzipiell problemlos miteinander kombinieren. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt derzeit jedoch geringfügig über dem BAföG-Freibetrag.

Minijob muss dem BAföG-Amt gemeldet werden

Es ist prinzipiell problemlos möglich, trotz des Bezugs von BAföG einen Nebenjob auszuüben.

Es besteht jedoch eine Meldepflicht gegenüber dem BAföG-Amt.

Um Komplikationen und BAföG-Kürzungen zu vermeiden, sollten Studierende daher jede Nebentätigkeit unverzüglich dem BAföG-Amt mitteilen. Idealerweise sollte die Mittelung bereits vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit erfolgen.

Ist dies nicht möglich oder liegt der Beginn des Minijobs innerhalb des bereits festgelegten Bewilligungszeitraums, kann die Meldung jedoch auch nachträglich eingereicht werden.

Die Meldung als solche kann durch ein formloses Schreiben erfolgen. Dieses muss die Förderungsnummer und die voraussichtliche Höhe des Arbeitsentgelts enthalten.

Unter Umständen fordert das BAföG-Amt anschließend einen Verdienstnachweis ein.

Ein grundsätzliches Nebenjobverbot gibt es nicht. Jedoch müssen in jedem Fall die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass es sich auch tatsächlich um eine geringfügige Beschäftigung im steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne handelt.

Nur wenn die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten wird, handelt es sich um ein steuer- und weitestgehend auch abgabenfreies Beschäftigungsverhältnis.

Dieser Freibetrag gilt bei BAföG und Minijob

Derzeit gilt ein monatlicher Freibetrag von 523,42 Euro (Stand 2024). Bis zu dieser Grenze ist ein anrechnungsfreier Zusatzverdienst möglich, ohne dass die BAföG-Zahlung gekürzt wird.

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt derzeit leicht über diesem Freibetrag, sodass eine volle Ausschöpfung der Verdienstgrenze lediglich eine geringe Anrechnung zur Folge hat.

Es muss jedoch beachtet werden, dass der Freibetrag nicht exklusiv für eine geringfügige Beschäftigung gilt. Wird neben dem Minijob noch Einkommen aus weiteren Quellen generiert, so werden sämtliche Verdienste zusammengerechnet.

Dazu zählen beispielsweise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Erträge aus Kapitalvermögen.

Nicht zum Verdienst zählen hingegen Unterhaltszahlungen der Eltern, Studienkredite, Kindergeld oder steuerfreie Einnahmen (Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale).

Anrechnung bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze

Wird der BAföG-Freibetrag überschritten, so wird der zusätzliche Verdienst, welcher den Freibetrag überschreitet, im Verhältnis 1:1 auf die BAföG-Zahlung angerechnet.

Verdient ein Minijobber beispielsweise den aktuellen Höchstverdienst von 538 Euro, so übersteigt dieses Einkommen der Freibetrag monatlich um 14,58 Euro. Die BAföG-Zahlung wird um diesen Betrag gekürzt.

Es erfolgt keine anteilige Anrechnung – die BAföG-Zahlung wird exakt um den Betrag gekürzt, um welchen der Freibetrag überschritten wurde.

Auch mehrere Minijobs bei BAföG möglich

Grundsätzlich ist es ebenfalls problemlos möglich, als Student zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Entscheidend ist jedoch, dass der Verdienst aus beiden Minijobs zusammengerechnet nicht die Minijob-Verdienstgrenze überschreitet. Andernfalls verlieren beide Beschäftigungsverhältnisse ihren Sonderstatus.

Darüber hinaus muss selbstverständlich weiterhin die Hinzuverdienstgrenze des BAföGs berücksichtigt werden.

Ist ein Minijob wirklich steuerfrei?

Im Regelfall handelt es sich bei einem Minijob um ein für den Arbeitnehmer steuerfreies Beschäftigungsverhältnis. Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine pauschale Versteuerung des Arbeitsverhältnisses.

Bei dieser pauschalen Versteuerung wird die Lohnsteuer pauschal vom Arbeitgeber geleistet, sodass der Minijobber selbst keine Steuer auf sein Einkommen entrichten muss.

Es steht Arbeitgebern jedoch frei, sich statt der pauschalen Versteuerung für eine individuelle Versteuerung anhand der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten zu entscheiden.

In diesem Fall können etwaige Steuern vom Verdienst des Beschäftigten abgezogen werden.

Ob in diesem Fall jedoch überhaupt Steuern anfallen, ist maßgeblich davon abhängig, ob der Minijobber weitere Einkünfte erzielt.

Handelt es sich bei dem Minijob um die einzige Einkommensquelle des Minijobbers, so fällt in den Steuerklassen I bis IV keine Lohnsteuer an.

Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich der Einfachheit halber jedoch für eine pauschale Versteuerung, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass die Lohnsteuer vom Beschäftigten zu tragen ist.

In diesem Fall ist der Minijob steuerfrei und Brutto ist nahezu Netto. Die einzige Abgabe, die anteilig auch vom Minijobber zu tragen ist, ist der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

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Rentenversicherungspflicht im Minijob gilt auch für Studierende

Anders als häufig angenommen, gilt auch im Rahmen eines Minijobs eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Von dieser Pflicht sind auch Studierende nicht ausgenommen.

Die Höhe des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung hängt in erster Linie davon ab, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Bei einem gewerblichen Arbeitgeber beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 % des monatlichen Verdienstes. Wird der Minijob hingegen in einem Privathaushalt ausgeübt, muss der Minijobber 13,6 % seines monatlichen Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Zu beachten ist außerdem, dass es einen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gibt, der in jedem Fall zu zahlen ist. Der Arbeitgeberbeitrag wird hingegen stets anhand des tatsächlichen Verdienstes des Beschäftigten berechnet.

Minijobbern steht es jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierbei ist nicht die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Möchte sich der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen, kann er dies jederzeit bei seinem Arbeitgeber beantragen.

Ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und muss stets im Einzelfall betrachtet werden.

Für Studierende kann es durchaus lohnenswert sein, bereits in frühen Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Auch wenn der zu erwartende Rentenanstieg durch die niedrigen Beitragszahlungen verhältnismäßig gering ausfällt, sollte beachtet werden, dass die Beitragszeiten im Minijob 1:1 angerechnet werden.

Wie viele Stunden dürfen bei BAföG-Bezug im Minijob gearbeitet werden?

Grundsätzlich orientiert sich die Anzahl der erlaubten Arbeitsstunden pro Monat in einem Minijob am Stundenlohn des Beschäftigten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass es einem Minijobber möglich sein soll, pro Woche 10 Stunden in einem Minijob zu arbeiten, ohne dass die Verdienstgrenze überschritten wird.

Aus diesem Grund sind Minijob und Mindestlohn aneinander gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, so werden auch die Verdienstgrenzen im Minijob entsprechend angehoben.

Beim Bezug von BAföG gilt jedoch eine weitere Einschränkung: Das BAföG-Amt erlaubt höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche.

Diese Einschränkung ist jedoch nicht weiter zu beachten, sofern der Minijob die einzige Berufstätigkeit des Studierenden ist. Schließlich sind im Minijob aufgrund des Mindestlohns ohnehin höchstens 43 Stunden pro Monat erlaubt.