Die Kombination aus Minijob und kurzfristiger Beschäftigung ist prinzipiell problemlos möglich. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht. Dennoch gilt es einiges zu beachten, um den steuerfreien Zusatzverdienst nicht zu gefährden. Worauf es dabei ankommt, in welche Steuerklasse die Nebenbeschäftigungen fallen und ob Minijob und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Minijob und kurzfristige Beschäftigung lassen sich im Regelfall problemlos miteinander kombinieren. Der Verdienst der beiden Beschäftigungsverhältnisse wird hierbei nicht zusammengerechnet und wirkt sich nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze aus.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung kombinieren

Grundsätzlich können ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung problemlos miteinander kombiniert werden.

Der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung wird hierbei nicht auf den Minijob-Verdienst angerechnet.

Entscheidend ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung und nicht etwa um einen weiteren Minijob handelt. Zwar können prinzipiell auch mehrere Minijobs ausgeübt werden, jedoch werden hierbei die Einkünfte aller Minijobs zusammengerechnet und müssen in Summe unterhalb der Minijob-Verdienstgrenze liegen.

Es handelt sich dann um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist.

Darüber hinaus darf die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgen. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen weiterhin mindestens zwei volle Monate liegen.

Verdienst wird nicht zusammengerechnet

Der Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung wird nicht auf den Minijob-Verdienst angerechnet.

Das zusätzliche Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung führt also nicht zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze.

Darüber hinaus sind bei einer kurzfristigen Beschäftigung weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Anders als bei einem Minijob besteht bei einer kurzfristigen Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weiterhin haben Arbeitgeber bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Möglichkeit, sich für eine pauschale Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

In diesem Fall ist der Verdienst für den Beschäftigten vollkommen steuerfrei.

Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch für eine individuelle Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses, so erfolgt diese anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Beschäftigten.

Mehrere Minijobs und kurzfristige Beschäftigung

Prinzipiell ist es Beschäftigten möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. In diesem Fall muss jedoch beachtet werden, dass die Minijob-Verdienstgrenze für die Summe der Einkünfte aus allen Minijobs gilt.

Übt der Beschäftigte parallel mehrere Minijobs aus, wird der Verdienst aller Minijobs zusammengerechnet und darf die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro nicht überschreiten (Stand 2024).

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können durchaus mehrere Minijobs gleichzeitig und zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Es gelten dieselben Regeln, wie bei der Kombination aus einem einzelnen Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung.

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn der Minijob lediglich nebenberuflich zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt.

Mehrere Minijobs trotz Hauptbeschäftigung sind nicht zulässig.

Sofern der Beschäftigte bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, ist lediglich ein einzelner nebenberuflicher Minijob erlaubt. Dabei ist es unerheblich, wie viel der Beschäftigte in seiner Haupttätigkeit verdient oder wie viele Arbeitsstunden geleistet werden.

So ist auch eine Kombination aus mehreren Minijobs und einer Teilzeitstelle unzulässig, sofern es sich bei der Teilzeitstelle um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

Wer hauptberuflich sozialversicherungspflichtig angestellt ist und zusätzlich einen Minijob ausübt, dem ist es durchaus gestattet, eine weitere kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen.

Es gelten jedoch die bereits genannten Voraussetzungen. Die kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf nicht mehr als drei Monaten oder insgesamt 70 Tage pro Kalenderjahr begrenzt sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.

Allerdings ist zu beachten, dass alle drei Beschäftigungsverhältnisse für eigenständige und unabhängige Arbeitgeber ausgeübt werden müssen.

Darüber hinaus gilt es, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten. Hierbei werden die Arbeitsstunden aller Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.

Der Gesetzgeber begrenzt die zulässige tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden. Pro Woche sind bis zu 48 Stunden erlaubt, da der Samstag als regulärer Werktag gilt.

Bis zu 10 Arbeitsstunden am Tag und bis zu 60 Arbeitsstunden in der Woche sind zulässig, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet. Auch bei der Berechnung dieses Durchschnitts ist der Samstag als regulärer Werktag zu betrachten.

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Minijob und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber

Auch wenn sich Minijob und kurzfristige Beschäftigung miteinander kombinieren lassen, muss beachtet werden, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse nicht beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen.

Selbiges gilt für einen Minijob und/oder eine kurzfristige Beschäftigung bei einer gleichzeitigen sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

In welche Steuerklasse fällt die kurzfristige Beschäftigung?

Grundsätzlich kann pro Monat nur ein Beschäftigungsverhältnis in der Lohnsteuerklasse 1 abgerechnet werden. Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse fallen in die Steuerklasse 6.

Doch sowohl ein Minijob als auch eine kurzfristige Beschäftigung können durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Pauschsteuer versteuert werden. Ist dies bei einem oder beiden Beschäftigungsverhältnissen der Fall, muss der Arbeitnehmer selbst keine Steuern zahlen.

Daher muss zunächst geklärt werden, ob bereits ein anderes Beschäftigungsverhältnis in dieser Steuerklasse versteuert wird.

1. Wenn bereits eine Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 1 vorliegt

Beispiel A:

Der Arbeitnehmer geht einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Der Minijob wird pauschal versteuert und benötigt keine Steuerklasse. Auch die kurzfristige Beschäftigung wird pauschal versteuert und bedarf daher ebenfalls keiner Steuerklasse.

Beispiel B:

Der Arbeitnehmer geht einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Der Minijob wird pauschal versteuert und benötigt keine Steuerklasse. Die kurzfristige Beschäftigung wird individuell versteuert und fällt in Steuerklasse 6, da bereits die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 1 versteuert wird.

Beispiel C:

Der Arbeitnehmer geht einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Sowohl Minijob als auch kurzfristige Beschäftigung werden individuell versteuert. Beide Beschäftigungsverhältnisse fallen in Steuerklasse 6, da bereits die Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 1 versteuert wird.

2. Wenn keine Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 1 vorliegt

Beispiel D:

Der Arbeitnehmer geht keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Sowohl Minijob als auch kurzfristige Beschäftigung werden pauschal durch den Arbeitgeber versteuert. Keines der beiden Beschäftigungsverhältnisse muss durch den Arbeitnehmer versteuert werden.

Beispiel E:

Der Arbeitnehmer geht keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Der Minijob wird pauschal versteuert, während die kurzfristige Beschäftigung individuell versteuert wird. Diese fällt in Steuerklasse 1, während der Minijob keiner Steuerklasse bedarf.

Beispiel F:

Der Arbeitnehmer geht keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Sowohl Minijob als auch geringfügige Beschäftigung sollen versteuert werden. Der Minijob wird bereits seit längerer Zeit ausgeübt und fällt in Steuerklasse 1. Die geringfügige Beschäftigung wird in Steuerklasse 6 versteuert.