Die Kombination aus Minijob und Midijob kann für Arbeitnehmer durchaus von Vorteil sein. Schließlich lässt sich so eine steuer- und abgabenfreie Beschäftigung mit den reduzierten Beitragssätzen der Gleitzone kombinieren. Doch ist das überhaupt zulässig? Was es bei der gleichzeitigen Ausübung eines Mini- und eines Midijobs zu beachten gilt, in welche Steuerklasse die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse fallen und was bei der Kombination mit mehreren Minijobs zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Minijob und Midijob können parallel zueinander ausgeübt werden, sofern die Beschäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern geschlossen werden.
Minijob und Midijob lassen sich kombinieren
Grundsätzlich lassen sich Minijob und Midijob weitestgehend problemlos miteinander kombinieren. Es ist also durchaus möglich, zusätzlich zu einem Midijob einen weiteren steuer- und abgabenfreien Minijob auszuüben.
Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Werktäglich sind bis zu acht Arbeitsstunden zulässig. Pro Woche dürfen bis zu 48 Stunden gearbeitet werden.
Jedoch ist eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden in der Woche zulässig, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet. Der Samstag gilt in dieser Rechnung als regulärer Werktag 1.
Üben Sie bereits einen Midijob aus und möchten nun einen zusätzlichen Minijob aufnehmen, so müssen Sie den Minijob prinzipiell nicht Ihrem aktuellen Arbeitgeber melden. Denn eine allgemeine Melde- oder Genehmigungspflicht sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Sie sollten jedoch beachten, dass einige Arbeitsverträge Klauseln enthalten, aus denen eine derartige Meldepflicht entstehen kann. Bei einer solchen Meldung handelt es sich jedoch um eine reine Formsache. Ein pauschales Nebentätigkeitsverbot ist unzulässig.
Keine Doppelbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
Das gleichzeitige Ausüben eines Minijobs und eines Midijobs beim selben Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Möchten Sie sowohl einem Minijob als auch einem Midijob nachgehen, so müssen die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern erfolgen.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber aus, so werden diese arbeits- und steuerrechtlich als einheitliches Arbeitsverhältnis gewertet 2.
Entsprechend wird der Verdienst beider Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet und ist in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Das gilt selbst dann, wenn sich die Tätigkeiten im Minijob inhaltlich von denen unterscheiden, die im Rahmen des Midijobs ausgeübt werden. Auch die Höhe des Verdienstes ist in diesem Fall unerheblich.
Sollen die beiden Beschäftigungsarten miteinander kombiniert werden, so muss es sich um zwei eigenständige Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern handeln.
Midijob wirkt sich nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze aus
Üben Sie jedoch einen Minijob bei Arbeitgeber A und einen Midijob bei Arbeitgeber B aus, so hat Ihr Einkommen aus dem Midijob keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber A.
Unabhängig davon, wie viel Sie in Ihrem Midijob verdienen, können Sie weiterhin bis zu 538 Euro pro Monat steuer- und abgabenfrei in einem Minijob verdienen (Stand 2024).
Bei dieser Konstellation kann es von Vorteil sein, sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien zu lassen. Schließlich zahlen Sie bereits im Rahmen des Midijobs in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Durch die geringen Beiträge im Minijob erhöht sich die Rente ohnehin nur geringfügig. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Minijob in erster Linie dann sinnvoll, wenn Beitragszeiten gesammelt werden sollen.
Da Sie diese bereits durch den Midijob erwerben und Beitragszeiten aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nicht doppelt gewertet werden, entfällt dieser Vorteil.
Jedoch sollten Sie beachten, dass eine Befreiung von der Rentenversicherung nicht rückgängig gemacht werden kann. Ist die Befreiung erst einmal erfolgt, besteht sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
Geben Sie später also den Midijob auf und zahlen nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein, können Sie sich nicht nachträglich über den Minijob rentenversichern lassen.
Welche Steuerklasse bei gleichzeitigem Midi- und Minijob?
Üben Sie gleichzeitig einen Minijob und einen Midijob aus, kann die Frage aufkommen, wie dies steuerrechtlich zu beurteilen ist und in welche Steuerklasse die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse fallen.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, wie der Minijob versteuert wird.
Abhängig davon, ob der Minijob pauschal oder individuell versteuert wird und ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht, kann der Midijob in Steuerklasse I oder Steuerklasse VI fallen.
1. Pauschal besteuerter Minijob
Im Regelfall entscheiden sich Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Steuerzahlungen und begleicht diese in Form der sogenannten Pauschsteuer.
Im Ergebnis muss der Minijobber selbst keinerlei Steuern zahlen und die geringfügige Beschäftigung „belegt“ keine eigene Lohnsteuerklasse. Der Minijob muss entsprechend auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Wird neben dem Minijob zusätzlich nur ein Midijob ausgeübt und besteht kein sonstiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so kann der Midijob in Steuerklasse I versteuert werden.
Übt der Arbeitnehmer sowohl einen Minijob als auch einen Midijob und eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist der Minijob im Falle einer pauschalen Besteuerung weiterhin steuerfrei, während eines der beiden zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse in Steuerklasse I und das andere in Steuerklasse VI versteuert wird.
2. Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer
Prinzipiell haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf den Minijobber abzuwälzen.
In diesem Szenario wird die Pauschalsteuer nicht vom Arbeitgeber getragen, sondern muss vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Pauschalsteuer wird vom Verdienst des Beschäftigten abgezogen und der Nettoauszahlungsbetrag reduziert sich entsprechend.
Doch wer die Pauschalsteuer übernimmt, ist letzten Endes unerheblich. Auch wenn sie vom Arbeitnehmer gezahlt wird, fällt der Minijob in keine eigene Steuerklasse.
Es gelten weiterhin die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Versteuerung des Midijobs und einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sofern zutreffend.
3. Individuelle Besteuerung des Minijobs
Neben einer pauschalen Versteuerung besteht auch die Möglichkeit, einen Minijob individuell zu versteuern. Auch in diesem Fall wird die Lohnsteuer vom Minijobber selbst getragen.
Jedoch erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer in diesem Fall nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Beschäftigten. Es handelt sich also nicht um eine pauschale Steuer, sondern um eine individuelle zu berechnende Steuer.
In diesem Szenario ist davon auszugehen, dass der Midijob aufgrund des höheren Verdienstes in Steuerklasse I versteuert wird. Der Minijob fällt als steuerpflichtige Nebentätigkeit daher in Steuerklasse VI.
Sind mehrere Minijobs neben einem Midijob erlaubt?
Es ist durchaus möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist jedoch nur ein einzelner Nebenjob in Form einer geringfügigen Beschäftigung zulässig.
Mehrere Minijobs trotz Hauptberuf sind daher grundsätzlich nicht erlaubt. Jeder zusätzliche Minijob wird dem Gesamteinkommen des Beschäftigten zugerechnet und ist in Steuerklasse VI zu versteuern.
Wie viele Stunden im Hauptberuf gearbeitet werden oder wie hoch der Verdienst ausfällt, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Da bei einem Midijob grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht besteht, kann neben diesem also lediglich ein einziger zusätzlicher Minijob ausgeübt werden.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.