Nicht selten bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten anstelle einer ordentlichen Kündigung einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Obwohl ein Aufhebungsvertrag in vielen Fällen für beide Parteien durchaus sinnvoll sein kann, ergeben sich hieraus häufig Nachteile für Arbeitnehmer. Gerade dann, wenn es um das Thema Überstunden geht. Worauf Sie als Arbeitnehmer beim Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch wenn ein Aufhebungsvertrag nicht automatisch den Verfall angesammelter Überstunden mit sich bringt, enthalten viele derartige Verträge Klauseln, welche Überstundenansprüche des Arbeitnehmers einschränken oder gänzlich ausschließen.

Überstunden verfallen bei Aufhebungsvertrag nicht automatisch

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, verfallen durch den Arbeitnehmer angesammelte Überstunden nicht automatisch. Hat der Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Überstundenvergütung oder auf einen Freizeitausgleich, so bleibt dieser auch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen bestehen.

Nicht selten bieten Arbeitgeber anstelle einer ordentlichen Kündigung jedoch einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Dieser ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich ist gegen einen Aufhebungsvertrag nichts einzuwenden, solange insbesondere der Arbeitnehmer durch dessen Unterzeichnung keinen Nachteil erleidet. Jedoch kommt es immer wieder vor, dass im Rahmen von Aufhebungsverträgen die Ansprüche auf eine Vergütung bereits geleisteter Überstunden gestrichen werden.

Daher gilt: Auch wenn ein Aufhebungsvertrag nicht automatisch zum Verfall von Überstunden führt, ist dennoch Vorsicht geboten. Viele Arbeitgeber versuchen, mit teils verklausulierten Formulierungen etwaige Überstundenansprüche des Arbeitnehmers zu beschränken oder gänzlich auszuschließen.

Vorsicht vor Abgeltungsklauseln

Aufhebungsverträge enthalten oftmals sogenannte Abgeltungsklauseln. Hierbei handelt es sich um Formulierungen, welche festlegen, dass mit dem Abschluss des Vertrags sämtliche gegenseitig bestehenden Ansprüche verfallen.

Dies beinhaltet unter anderem auch bereits angesammelte Überstunden. Enthält der Aufhebungsvertrag eine derartige Klausel, verzichtet der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung des Vertrags auf seinen Anspruch zur Abgeltung sämtlicher Überstunden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, Aufhebungsverträge vor der Unterzeichnung gründlich zu prüfen und idealerweise von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, lassen sich verfallene Überstunden kaum noch einfordern.

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Besteht ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden bei einem Aufhebungsvertrag?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung sämtlicher geleisteter Überstunden. Ausnahmen ergeben sich jedoch dann, wenn die Überstunden freiwillig und ohne Kenntnis des Arbeitgebers erbracht wurden.

Auch enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge Klauseln, welche den Arbeitnehmer zur Erbringung unbezahlter Überstunden verpflichten. Entscheidend ist hier, dass der genaue Umfang der unentgeltlich zu erbringenden Überstunden definiert ist. Eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden mit dem Gehalt ist unzulässig.

Besteht jedoch ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden oder auf einen Freizeitausgleich, so bleibt dieser Anspruch prinzipiell auch bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass der Aufhebungsvertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält.

Überstunden bei Aufhebungsvertrag abfeiern

Das Abfeiern von Überstunden ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht. Ist dies nicht der Fall, kann weder der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, noch kann der Arbeitnehmer einen solchen einfordern.

Besteht eine Vereinbarung über den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit oder räumt sich der Arbeitgeber diesbezüglich ein Wahlrecht ein, kann dieser auch bei einem Aufhebungsvertrag anordnen, dass die verbleibenden Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind.

Auch hier ist die Voraussetzung, dass der Aufhebungsvertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält.

Entscheidend ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Aufhebungsvertrag in Kraft tritt. Grundsätzlich müssen bei einem Aufhebungsvertrag keinerlei Fristen eingehalten werden, da sich beide Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig sind.

So ist es möglich, dass der Aufhebungsvertrag sofort bei Unterschrift, oder zu einem im Vertrag festgelegten Datum in Kraft tritt.

Sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag eine Abgeltung von Überstunden durch einen Freizeitausgleich vor und der Aufhebungsvertrag tritt unverzüglich bei Unterzeichnung in Kraft, können die angesammelten Überstunden nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, da das Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Vertrags beendet ist.

Sofern der Aufhebungsvertrag keine Klausel bezüglich der angesammelten Überstunden enthält, müssen die Überstunden ausbezahlt werden. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist nicht erloschen und da ein Freizeitausgleich aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, muss der Beschäftigte monetär entschädigt werden.

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Wie werden Überstunden bei einem Aufhebungsvertrag vergütet?

Grundsätzlich werden Überstunden mit dem regulären Stundenlohn des Beschäftigten vergütet. Es wird daher die Anzahl der Überstunden mit dem Stundenlohn des Arbeitnehmers multipliziert. Bei einem Festgehalt muss der effektive Stundenlohn zunächst berechnet werden.

Einen rechtlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es, anders als häufig vermutet, nicht. Jedoch enthalten einige Arbeits- und Tarifverträge Klauseln, welche Arbeitnehmern durchaus Überstundenzuschläge zusprechen.

Greift eine solche Klausel, sind die Überstundenzuschläge auch im Falle eines Aufhebungsvertrags zu zahlen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn es explizit anderslautende Vereinbarungen gibt. Eine solche Einschränkung kann sich sowohl im Arbeits- oder Tarif- als auch im Aufhebungsvertrag finden.

Mögliche Vereinbarungen zur Überstundenabgeltung im Aufhebungsvertrag

Wie bereits erwähnt, ist es für Arbeitnehmer von großer Wichtigkeit, einen Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich zu prüfen. Sollten Sie mit einer Formulierung, beispielsweise einer Vereinbarung zum Verzicht auf Überstundenansprüche, nicht einverstanden sein, sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie mit Überstunden bei einem Aufhebungsvertrag verfahren werden kann. Sollten Sie mit dem Vertragsentwurf Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, können Sie um eine entsprechende Anpassung bitten.

Auch wenn Ihr Anspruch auf eine Überstundenvergütung bei einer fehlenden Klausel zum Verfall der Überstunden grundsätzlich bestehen bleibt, ist es dennoch ratsam, eine klare Vereinbarung darüber zu treffen, wie mit den angesammelten Überstunden verfahren wird.

Im Wesentlichen stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Auszahlung der Überstunden

Im Aufhebungsvertrag kann festgelegt werden, dass sämtliche Überstunden mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen regulär ausgezahlt werden. Grundlage für die Berechnung der Überstunden bildet im Regelfall der Stundenlohn des Arbeitnehmers.

2. Abfeiern der Überstunden

Um ein Abfeiern der Überstunden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zu ermöglichen, muss das Inkrafttreten des Vertrags auf ein in der Zukunft liegendes Datum datiert werden. Auf diese Weise bleiben Sie so lange Beschäftigter des Unternehmens, bis die angesammelten Überstunden ausgeglichen sind. Während des Überstundenabbaus erhalten Sie entsprechend weiterhin Ihr Gehalt.

3. Vereinbarung einer Abfindung

Auch die Vereinbarung einer Abfindung ist möglich und kann als Gegenwert für angesammelte Überstunden fungieren. Anstatt die Überstunden auszuzahlen, wird das Arbeitsverhältnis beendet und eine pauschale Abfindungssumme vereinbart.

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