Es ist durchaus erlaubt, während der Elternzeit einem Nebenjob nachzugehen. Dabei darf ein Minijob sowohl für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden, bei welchem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht als auch für einen anderen Arbeitgeber. Jedoch muss die allgemeine Meldepflicht beachtet werden. Für Eltern, die zusätzlich Elterngeld beziehen, kann sich durch den Verdienst jedoch eine Kürzung des Elterngelds ergeben. Was es bei der Kombination aus Minijob und Elternzeit zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Aufnahme eines Minijobs während der Elternzeit ist grundsätzlich erlaubt und kann vom Arbeitgeber kaum untersagt werden. Nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, kann die Genehmigung verweigert werden.

Minijob in der Elternzeit prinzipiell durchaus möglich

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eltern haben einen Anspruch darauf, nach Beendigung der Elternzeit auf ihren vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, während der Elternzeit einen Minijob auszuüben, ohne hierdurch das ruhende Beschäftigungsverhältnis mit dem ursprünglichen Hauptarbeitgeber zu gefährden.

Es muss jedoch beachtet werden, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine Meldepflicht besteht. Die Aufnahme eines etwaigen Minijobs ist diesem gegenüber vorab anzuzeigen.

Eine tatsächliche Genehmigungspflicht liegt jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber darf die Ausübung des Minijobs nur untersagen, wenn dringende betriebliche Gründe diesem Vorhaben entgegenstehen.

Vorteile eines Minijobs in der Elternzeit

Die Vorteile einer geringfügigen Beschäftigung bestehen primär in der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Beschäftigungsverhältnisses. So können Arbeitnehmer in einem Minijob bis zu 538 Euro pro Monat hinzuverdienen (Stand 2024), ohne auf den Verdienst Steuern oder Sozialabgaben entrichten zu müssen.

Dies gilt prinzipiell auch während der Elternzeit. Auch während dieses Zeitraums müssen Eltern, die einen Minijob ausüben, keinerlei Steuern entrichten.

Von der Rentenversicherungspflicht, die auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung besteht, können sich Minijobber jederzeit befreien lassen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass das zusätzliche Einkommen unter Umständen auf etwaige Elterngeldzahlungen angerechnet wird. Im weiteren Verlauf dieses Beitrags gehen wir genauer darauf an, in welchem Umfang der zusätzliche Verdienst zu einer Kürzung des Elterngelds führt.

Meldepflicht muss beachtet werden

Die Meldepflicht über die Aufnahme eines Minijobs während der Elternzeit ergibt sich aus § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Hier heißt es:

§ 15 Abs. 4 BEEG

Im selben Abschnitt wird dargelegt, dass der Arbeitgeber die Aufnahme des Minijobs nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Nebentätigkeit entgegenstehen.

Die Ablehnung kann darüber hinaus nur innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Tätigkeit erfolgen und muss schriftlich ausgesprochen werden:

Geringfügige Beschäftigungen, wie ein Minijob, werden arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigungen behandelt. Die genannten Paragrafen finden daher auch bei Minijobs Anwendung.

Die Arbeitszeit ist auf 32 Stunden pro Woche begrenzt

Während der Elternzeit muss beachtet werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht überschreiten darf (§15 Abs. 4 BEEG).

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze sind jedoch, unter Berücksichtigung des derzeitigen Mindestlohns, ohnehin lediglich 43 Arbeitsstunden pro Monat zulässig.

Eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenze ist daher nicht zu befürchten.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitszeiten sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden.

Sollten Sie also während der Elternzeit mehr als eine Tätigkeit ausüben, so dürfen die Arbeitszeiten aller Beschäftigungsverhältnisse in Summe 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Minijob beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und einen Minijob beim selben Arbeitgeber auszuüben. Während der Elternzeit kommt jedoch eine Sonderregelung zu tragen.

Da das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht, ist es durchaus zulässig, einen Minijob beim selben Arbeitgeber aufnehmen, bei welchem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht.

Nach Beendigung der Elternzeit muss die geringfügige Beschäftigung jedoch aufgekündigt werden, sofern die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung wieder aufgenommen wird.

Andernfalls werden Haupt- und Minijob als ein gemeinsames Beschäftigungsverhältnis gewertet und auch die Einnahmen aus dem Minijob werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijob bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit

Während der Elternzeit ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber einzugehen, ist ebenfalls zulässig. Allerdings ist die bereits erwähnte Meldepflicht zu beachten.

Der Hauptarbeitgeber muss vor Aufnahme des Minijobs informiert werden. Dieser kann die Aufnahme der Nebentätigkeit jedoch nur untersagen, wenn dies durch dringende betriebliche Gründe zu rechtfertigen ist.

Mehrere Minijobs während der Elternzeit

Anders als häufig angenommen ist es durchaus erlaubt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Lediglich dann, wenn bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist nur ein einzelner Minijob zulässig.

Da das Hauptbeschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht, ist es demnach möglich, zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Entscheidend ist jedoch, dass die Minijob-Verdienstgrenze in Summe aller Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungen eingehalten wird. Der Verdienst aller Minijobs wird zusammengerechnet und darf die Verdienstgrenze nicht überschreiten.

Sobald das Hauptbeschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit wieder aufgenommen wird, müssen jedoch alle zusätzlichen Minijobs aufgekündigt werden. Sobald die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung wieder aufgenommen wird, ist nur noch ein einzelner Minijob erlaubt.

Sollte diese Regelung nicht eingehalten werden, so verlieren alle Minijobs ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. Sämtliche Minijobs werden in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Vorsicht bei Zusatzverdienst und Elterngeld

Auch wenn es grundsätzlich problemlos möglich ist, in der Elternzeit einem Minijob nachzugehen, so muss beachtet werden, dass sich der zusätzliche Verdienst auf die Höhe des Elterngelds auswirken kann.

Beziehen Sie während der Elternzeit Elterngeld und nehmen nun einen Minijob auf, so hat dies unter Umständen eine Kürzung des Elterngelds zur Folge.

Schließlich dient das Elterngeld dazu, die Differenz Ihres Einkommens vor und nach der Geburt des Kindes aufzufangen. Wird während der Elternzeit nun ein zusätzlicher Verdienst erzielt, so reduziert sich der Differenzbetrag entsprechend und es folgt eine Kürzung des Elterngelds.

Lesen Sie in unserem Beitrag „Minijob und Elterngeld“, wie die Kürzung des Elterngelds infolge eines zusätzlichen Minijob-Verdienstes berechnet wird.