Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wer im Minijob erkrankt, der hat einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts, das er regelmäßig während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. Entscheidend ist hierbei die regelmäßige Arbeitszeit des Minijobbers. Wie Sie die Höhe der Lohnfortzahlung berechnen, ab wann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht und was Sie als Minijobber beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht im Minijob ab einer Betriebszugehörigkeit von vier Wochen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten.

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung

Für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichte wie für Angestellte in Voll- oder Teilzeit.

Daher besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ein Anspruch auf Lohnfortzahlung auch für Minijobber.

Wer im Minijob arbeitsunfähig erkrankt, der hat einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Während dieser Zeit erhält der Beschäftigte weiterhin sein reguläres Gehalt vom Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber ist meist über eine Arbeitgeberversicherung abgesichert und kann somit eine Erstattung der Kosten in Höhe von bis zu 80 % beantragen.

Für den Arbeitnehmer ist dies jedoch nicht von Belang, da er in jedem Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.

Kein Anspruch auf Krankengeld im Minijob

Dauert die Krankheit jedoch länger als sechs Wochen an, haben Minijobber das Nachsehen.

Da es sich bei einem Minijob um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt und keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, können entsprechend auch keine Leistungen aus dieser Versicherung abgerufen werden.

Arbeitnehmer, die hingegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, zahlen unter anderem in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Sie haben im Krankheitsfall Anspruch auf das sogenannte Krankengeld.

Im Minijob besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Weder die Krankenkasse des Beschäftigten noch die Minijobzentrale kommen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen für einen Lohnausfall des Minijobbers auf.

Wird der Minijob zusätzlich zu einem Hauptberuf ausgeübt, besteht zwar im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit ein Anspruch auf Krankengeld, nicht jedoch für den Minijob.

Die Höhe des Krankengelds orientiert sich am Bruttoeinkommen des Versicherten. Die Einkünfte aus einem Minijob werden jedoch nicht berücksichtigt.

Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach vierwöchiger Beschäftigung

Es ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG erst ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Wochen besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Erkrankt der Minijobber während der ersten vier Wochen seines Beschäftigungsverhältnisses, so hat er keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder eine andere Stelle.

Die vierwöchige Frist beginnt nicht mit Schließung des Arbeitsvertrags, sondern erst an dem Datum, an welchem die Tätigkeit nach vertraglicher Vereinbarung aufzunehmen ist. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig der tatsächliche erste Arbeitstag des Minijobbers sein.

Sieht der Arbeitsvertrag beispielsweise vor, dass der Minijobber nur freitags arbeitet und beginnt der Arbeitsvertrag zum ersten eines Monats, wobei dieser Tag kein Freitag ist, startet die Frist dennoch zum ersten des entsprechenden Monats und nicht erst zum Freitag, welcher der tatsächliche erste Arbeitstag ist.

Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt werden

Damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, muss die Arbeitsunfähigkeit im Minijob ärztlich festgestellt und durch ein Attest belegt werden.

Wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auch, muss die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst spätestens am dritten Tag der Erkrankung durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.

Minijobber sind jedoch angehalten, ihren Arbeitsvertrag auch etwaige anderslautende Vereinbarungen zu prüfen.

Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu fordern. Eine Begründung muss hierfür nicht vorgebracht werden.

Höhe der Lohnfortzahlung berechnen

Während einer Erkrankung, die weniger als sechs Wochen andauert, haben Minijobber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, das sie erhalten hätten, wenn sie regulär gearbeitet hätten.

Entscheidend ist die regelmäßige Arbeitszeit des Minijobbers.

Sind die Arbeitszeiten im Rahmen des Minijobs fest vereinbart, fällt die Berechnung der Krankheitstage leicht.

Können die Arbeitszeiten hingegen durch den Arbeitgeber frei innerhalb einer Arbeitswoche oder gar innerhalb eines Arbeitsmonats eingeteilt werden, ist die Berechnung schwieriger.

Auch bei schwankenden täglichen Arbeitszeiten muss zunächst ein Durchschnittswert errechnet werden.

1. Lohnfortzahlung bei festen Arbeitszeiten

Bei festen Arbeitszeiten wird die Anzahl der ausgefallenen Stunden mit dem Stundenlohn des Minijobbers multipliziert.

Ist beispielsweise geregelt, dass der Minijobber jeden Freitag vier Stunden seiner geringfügigen Beschäftigung nachgeht und erkrankt er nun an einem Freitag, hat er Anspruch auf den Verdienst, den er regulär an diesem Tag verdient hätte.

Wurde die Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Woche festgestellt, erstreckt sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch weiterhin nur auf den Tag, an dem der Minijobber hätte arbeiten müssen.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann also nicht höher ausfallen, als der reguläre Verdienst des Beschäftigten.

2. Lohnfortzahlung bei unregelmäßigen Arbeitszeiten

Nicht selten wird im Rahmen eines Minijobs eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart, die vom Arbeitgeber frei eingeteilt und abgerufen werden kann. In diesem Fall ist die Berechnung zwar schwieriger, doch es besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in solch einem Fall die Berechnung anhand von Durchschnittswerten vor. So soll die durchschnittliche Arbeitszeit anhand der letzten 12 Monate des Beschäftigungsverhältnisses ermittelt werden.

Lohnfortzahlung bei Kündigung im Minijob

Auch Minijobber genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz, sofern das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht. Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt, der regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.

In jedem Fall sind auch im Minijob die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.

So kann eine ordentliche Kündigung nur mit einer Frist von wenigstens vier Wochen ausgesprochen werden.

Lediglich in der Probezeit im Minijob verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Eine Probezeit muss jedoch stets vertraglich vereinbart werden.

Ist der Minijob gekündigt worden, muss der Beschäftigte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen.

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Minijob selbst gekündigt hat.

Ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit besteht grundsätzlich nicht.

Erkrankt der Minijobber während der Kündigungsfrist und ist arbeitsunfähig, hat er prinzipiell auch während der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle einer Kündigung ist jedoch kein Freifahrtschein und kann durchaus angefochten werden.

Fallen Kündigungsfrist und Krankmeldung auffällig genau aufeinander, kann unter Umständen angenommen werden, dass die Krankmeldung nur dazu dient, der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fernzubleiben und dennoch weiterhin das vereinbarte Gehalt zu beziehen.  

So stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8. September 2021 fest, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn „die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“ (5 AZR 149/21).

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass eine Krankmeldung nach der Kündigung eines Minijobs den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung grundsätzlich ausschließt.

Etwaige Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ließen sich beispielsweise durch eine Schweigepflichtsentbindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vor Gericht ausräumen.

Einer möglichen Aufforderung zur Schweigepflichtsentbindung durch und gegenüber dem Arbeitgeber muss jedoch keineswegs nachgekommen werden.

Sollte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, sind Minijobber gut damit beraten, einen Fachanwalt zu konsultieren.