Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Eltern und Kinder. So ist es problemlos möglich, einem Minijob nachzugehen und weiterhin Kindergeld zu beziehen. Entscheidend ist jedoch das Alter des Kindes. In welchen Fällen auch bei volljährigen Kindern ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wie sich Ausbildungsvergütung und etwaige BAföG-Zahlungen auf den Kindergeldanspruch auswirken und was Eltern und Kinder beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Höhe des Verdienstes hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch. Weder das Einkommen der Eltern noch das des Kindes werden auf das Kindergeld angerechnet.
Minijob-Verdienst hat keinen Einfluss auf das Kindergeld
Unabhängig davon, ob das Kind oder ein Elternteil einen Minijob ausübt, gilt: Der Minijob-Verdienst hat keinen Einfluss auf die Kindergeldzahlung.
Die Höhe des Kindergelds ist grundsätzlich unabhängig vom Einkommen der Eltern. Alle Familien haben in Deutschland einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Weder der allgemeine Anspruch noch die Höhe des Kindergeldes werden durch den Verdienst der Eltern beeinflusst.
Selbiges gilt für einen möglichen Verdienst des Kindes. Das Kindergeld wird nicht gekürzt, wenn das Kind arbeitet und ein eigenes Einkommen erzielt.
Dabei ist es unerheblich, wie viele Arbeitsstunden im Minijob geleistet werden oder wie hoch der Verdienst ausfällt. Ein Minijob hat grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf das Kindergeld.
Entscheidend ist lediglich, dass ein allgemeiner Anspruch auf Kindergeld besteht.
Dieser Anspruch richtet sich nach dem Alter des Kindes und gilt mindestens bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Unter Umständen kann sich der Kindergeldanspruch jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erstrecken.
Kindergeld kann prinzipiell bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden
Vom 18. bis zum 21. Geburtstag des Kindes kann ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes bestehen, wenn das Kind als arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet ist.
Während dieser Zeit darf das Kind grundsätzlich auch einem Minijob nachgehen, ohne den Status als Arbeitsuchender zu verlieren. Bei der Kombination aus Arbeitslosengeld und Minijob sind jedoch die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Auch in diesem Fall gilt, dass ein etwaiger Minijob keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch hat, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind.
Bis zum 25. Geburtstag des Kindes besteht dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind einer Ausbildung nachgeht, sich in der viermonatigen Übergangszeit befindet, einen anerkannten Freiwilligendienst leistet oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist.
In all diesen Fällen wirkt sich ein Minijob nicht auf das Kindergeld aus.
Die Kombination aus Ausbildung und Minijob ist genauso möglich wie ein Minijob während eines Freiwilligendienstes.
Kindergeld bei Minijob ohne Ausbildung
Auch ohne Ausbildung kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, obwohl das Kind einem Minijob nachgeht. Allerdings ist der Kindergeldanspruch an die bereits genannten Altersgrenzen geknüpft.
Ist das Kind noch nicht volljährig, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohnehin.
Hat das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keiner Ausbildung nachgeht und einen Minijob ausübt, sich jedoch arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet hat.
Ist das Kind zwischen 21 und 25 Jahre alt und geht keiner Ausbildung nach, besteht selbst bei Ausübung eines Minijobs ein Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind sich in der viermonatigen Übergangszeit befindet oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist.
Im letzteren Fall muss jedoch nachgewiesen werden können, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Hierfür reicht es aus, das Kind bei einem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend zu melden.
Alternativ muss im Rahmen des Kindergeldantrags glaubhaft dargelegt werden, wie und auf welche Art sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Muss die Familienkasse über den Minijob informiert werden?
Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, alle Änderungen, die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben können, bei der Familienkasse anzuzeigen.
Nehmen Sie oder Ihr Kind einen Minijob auf, so muss die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht an die Familienkasse gemeldet werden. Wie bereits dargelegt, hat ein Minijob grundsätzlich keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch und ist dementsprechend nicht meldepflichtig.
Keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung des Kindes
Ein Minijob geht grundsätzlich nicht mit einer zusätzlichen Krankenversicherungspflicht einher. Wer einen Minijob aufnimmt, muss also keine eigenständige Krankenversicherung abschließen.
Zwar gilt auch im Minijob die allgemeine Krankenversicherungspflicht, jedoch sind Kinder im Regelfall kostenfrei über einen Elternteil familienversichert.
Ist dies der Fall, hat der Minijob keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus. Die kostenfreie Familienversicherung bleibt bestehen, solange die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten wird und keine weiteren Einkünfte durch das Kind erzielt werden.
Es ist darüber hinaus nicht notwendig, die Krankenkasse über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zu informieren.
Kindergeld bei Minijob und Studium
Befindet sich das Kind in einer Berufsausbildung oder geht einem Studium nach, so kann sich der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erweitern.
Auch bei der Kombination aus Studium und Minijob gilt, dass der Kindergeldanspruch vom zusätzlichen Minijob-Verdienst unberührt bleibt.
Bezieht das Kind zusätzlich BAföG, so muss jedoch beachtet werden, dass hier gewisse Hinzuverdienstgrenzen gelten. Unabhängig vom Einkommen gilt jedoch, dass der Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe bestehen bleibt.
Anspruch auf Kindergeld bei einer zweiten Ausbildung
Grundsätzlich gilt, dass der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann besteht, wenn es sich bei der Ausbildung oder dem Studium um die erste Ausbildung des Kindes handelt.
Macht das Kind stattdessen eine zweite Ausbildung, so besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt. Die Arbeitszeiten einer Berufsausbildung werden hierbei nicht mitgezählt.
Da die Arbeitszeit im Minijob selbst bei Zahlung des Mindestlohns höchstens rund 43 Stunden pro Monat betragen kann, ist es problemlos möglich, auch während einer Zweitausbildung einem Minijob nachzugehen und weiterhin Kindergeld zu beziehen.