Über 7 Millionen Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus. Darunter befinden sich mehr als 380.000 Menschen im Alter von unter 18 Jahren. Auch wenn Jugendliche durchaus einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfen, müssen einige Sonderregelungen beachtet werden. Welches Mindestalter für Minijobs gilt, ob der Verdienst Auswirkungen auf das Kindergeld haben kann und welchen Urlaubsanspruch minderjährige Minijobber haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Das Mindestalter für einen Minijob beträgt prinzipiell 13 Jahre. Stimmen die Eltern zu, dürfen bereits ab diesem Alter für zwei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten verrichtet werden.

Minijobs sind prinzipiell ab 13 Jahren erlaubt

Kinder im Alter von unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich keinen Minijob ausüben. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern des Kindes mit dem Minijob einverstanden wären.

Das Mindestalter für einen Minijob beträgt 13 Jahre.

Für Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren gilt, dass die Einwilligung der Eltern vorliegen muss. Sind diese einverstanden, dürfen Jugendliche in diesem Alter prinzipiell einem Minijob nachgehen.

Auch Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren benötigen weiterhin die Einwilligung ihrer Eltern, bevor sie einen Minijob ausüben dürfen. Ein wirksamer Arbeitsvertrag kann nur dann geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter dem Vertrag zustimmt.

Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Minijob-Arbeitsvertrag frei und ohne Zustimmung der Eltern geschlossen werden.

Für Jugendliche gelten jedoch besondere Vorschriften hinsichtlich der zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Diese gesetzlichen Regelungen sind in jedem Fall einzuhalten und können auch nicht durch das Einverständnis der Eltern umgangen werden.

Zulässige Arbeitszeiten von jugendlichen Minijobbern

Die zulässige täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten richten sich nach dem Alter der Jugendlichen. Wie bereits erwähnt, lassen sich die Höchstarbeitszeiten auch durch eine Zustimmung der Eltern nicht erhöhen.

1. Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren

Mit dem Erreichen des Minijob-Mindestalters ist eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 2 Stunden erlaubt. Wöchentlich sind bis zu 10 Stunden zulässig.

Die Arbeit darf jedoch nur zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends erbracht werden. Ferner muss die Arbeitszeit außerhalb der Schulzeit liegen.

Das morgendliche Arbeiten vor Schulbeginn ist zudem ebenfalls untersagt.

Darüber hinaus sind nur leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten erlaubt. So beispielsweise das Austragen von Zeitungen, die Betreuung von Kindern oder Nachhilfeunterricht.

Die Arbeit am Wochenende ist grundsätzlich nicht erlaubt.

2. Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren

Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche bereits deutlich mehr Zeit in ihren Minijob investieren. Täglich sind nun bis zu 8 Arbeitsstunden zulässig.

Pro Woche dürfen 40 Stunden geleistet werden, jedoch an höchstens 5 Tagen pro Woche. Zudem müssen die beiden freien Tage pro Woche zusammenhängen.

Wochenendarbeit ist zudem prinzipiell weiterhin untersagt. In einigen Branchen, wie beispielsweise in der Gastronomie, können sich jedoch Ausnahmen ergeben.

Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden.

Es muss jedoch beachtet werden, dass alle genannten Regelungen nur dann Anwendung finden, wenn der Jugendliche nicht länger schulpflichtig ist.

Für schulpflichtige Jugendliche gelten dieselben Regeln wie für Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren.

Lediglich während der Schulferien gelten Sonderregelungen. Während dieser Zeit dürfen auch dann bis zu 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche gearbeitet werden, wenn der Jugendliche noch schulpflichtig ist.

Diese Sonderregelungen sind jedoch auf vier Wochen pro Jahr begrenzt.

Der Mindestlohn gilt erst ab 18 Jahren

Jugendliche, die mit dem Gedanken spielen, einen Mini- oder Ferienjob aufzunehmen, sollten zudem beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn im Minijob nur dann greift, wenn der Minijobber bereits volljährig ist.

Aus dem Erreichen des Mindestalters von 13 Jahren ergibt sich noch kein Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns.

Arbeitgeber steht es demnach frei, einen deutlich geringeren Stundenlohn mit dem jugendlichen Minijobber zu vereinbaren.

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Minderjährige bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, so gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Jugendliche.

Erhöhter Urlaubsanspruch für junge Minijobber

Auch im Minijob besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub. Grundsätzlich gelten hier dieselben Regelungen, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.

Handelt es sich bei dem Minijobber jedoch um einen Jugendlichen, gelten bestimmte Sonderregeln.

Da Jugendliche einen besonderen Schutz genießen, stehen ihnen mehr Urlaubstage zu, als erwachsenen Minijobbern.

Derzeit gelten, abhängig vom Alter des Minijobbers, die folgenden Urlaubsansprüche:

Alter5-Tage-Woche6-Tage-Woche
13 bis 15 Jahre25 Urlaubstage30 Urlaubstage
16 Jahre22,5 Urlaubstage27 Urlaubstage
17 Jahre20,8 Urlaubstage25 Urlaubstage

Um den Urlaubsanspruch im Minijob zu berechnen, muss die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage berücksichtigt werden.

Entscheidend ist nicht, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet werden, sondern lediglich, an wie vielen Tagen pro Woche dem Minijob nachgegangen wird.

Arbeitet ein Jugendlicher beispielsweise an zwei Tagen pro Woche, so wird der volle Urlaubsanspruch mit 0,4 (2 Arbeitstage / 5-Tage-Woche = 0,4) multipliziert.

Ein 15-jähriger Minijobber hat demnach bei 2 Arbeitstagen pro Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 10 Tagen pro Jahr.

Arbeitet er hingegen regelmäßig an drei Tagen pro Woche (3 Arbeitstage / 5-Tage-Woche = 0,6), so ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen pro Jahr.

Minijob hat keine Auswirkungen auf das Kindergeld

Häufig kommt die Frage auf, ob der Verdienst des Jugendlichen Auswirkungen auf die Kindergeldzahlung hat.

Ein Minijob und Kindergeld beeinflussen sich jedoch in keinem Fall. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes bleibt der Kindergeldanspruch in voller Höhe bestehen.

Der Anspruch auf Kindergeld wird auch dann nicht durch einen Minijob beeinflusst, wenn der Minijobber das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Entscheidend ist, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Dies ist bei einem Minijob jedoch ohnehin nicht möglich.