Mehr als 7 Millionen Menschen in Deutschland gehen einer geringfügigen Beschäftigung in Form eines Minijobs nach. Auch für Minijobber gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. So haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie Sie die Höhe Ihres Urlaubsanspruchs im Minijob berechnen, wie hoch das Urlaubsentgelt ausfällt und in welchen Fällen Anspruch auf Urlaubsgeld im Minijob besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesurlaubsgesetz spricht Arbeitnehmern jährlich mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub zu. Die Anzahl der Urlaubstage im Minijob hängt nicht von den geleisteten Arbeitsstunden, sondern ausschließlich von den geleisteten Arbeitstagen ab.

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

Grundsätzlich haben auch Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch alle Arbeiter, Angestellten, anderer arbeitnehmerähnlichen Personen und Auszubildenden. Hierunter fallen auch Arbeitnehmer, die einem Minijob nachgehen.

Die Anzahl der Urlaubstage im Minijob hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. An je mehr Tagen in der Woche der Minijobber arbeitet, desto mehr Urlaubstage stehen ihm zu.

Der Urlaubsanspruch ist also nicht abhängig von den geleisteten Arbeitsstunden. Entscheidend ist ausschließlich, an wie vielen Tagen pro Woche der Minijob ausgeübt wird.

Die Berechnung der Urlaubstage im Minijob erfolgt hierbei nach folgender Formel:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6

Sofern sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage von Woche zu Woche unterscheidet, erfolgt die Berechnung auf Basis des Jahresdurchschnitts.

Unter Umständen haben Beschäftigte im Minijob jedoch Anspruch auf mehr Urlaubstage, als ihnen das Bundesurlaubsgesetz zuspricht.

Gewährt der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Angestellten mehr Urlaubstage, als rechtlich vorgeschrieben sind, so stehen auch dem Minijobber anteilig mehr Urlaubstage zu.

Urlaubstage müssen nicht nachgearbeitet werden

Der Erholungsurlaub dient, wie der Name bereits vermuten lässt, der Erholung des Beschäftigten.

Auch im Minijob müssen Urlaubstage daher selbstverständlich weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Ab wann haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Auch wenn Minijobber in jedem Fall rechtlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, kann der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten geltend gemacht werden.

Während der ersten 6 Monate der Beschäftigung steht dem Minijobber für jeden vollen Beschäftigungsmonat lediglich ein Zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs zu.

Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise regelmäßig 3 Tage pro Woche im Minijob, ergibt sich hieraus ein jährlicher Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Während der ersten 6 Monate der Beschäftigung erlangt der Minijobber mit jedem vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf einen Urlaubstag.

Erst nach 6 Monaten ergibt sich ein Anspruch auf den gesamten Erholungsurlaub von 12 Tagen.

Das bedeutet im Klartext, dass der Minijobber nicht gleich zu Beginn seiner Tätigkeit seinen gesamten Jahresurlaub nehmen kann. Stattdessen steht ihm nur der anteilige Jahresurlaub für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat zu.

Urlaubssperre während der Probezeit im Minijob

In vielen Fällen wird jedoch im Rahmen der Probezeit eine Urlaubssperre vereinbart, sodass Minijobber unter Umständen während der ersten 6 Monate Ihrer Beschäftigung überhaupt keinen Urlaub nehmen dürfen.

Eine Probezeit im Minijob muss stets vertraglich vereinbart werden, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Gibt es keine derartige Vereinbarung, entfällt die Probezeit.

Zu beachten ist, dass eine Probezeit nicht automatisch mit einer Urlaubssperre einhergeht. Selbst wenn die Probezeit vertraglich vereinbart wurde, bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung über eine Urlaubssperre.

Wurde eine Urlaubssperre nicht vertraglich vereinbart, so haben Minijobber auch während der Probezeit die Möglichkeit ihren anteiligen Jahresurlaub zu nehmen.

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Höhe des Urlaubsentgelts im Minijob berechnen

Sowohl der Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Minijob sind gesetzlich geregelt. Minijobber erhalten für jeden Urlaubstag den Lohn, den sie erhalten hätten, wenn sie regulär gearbeitet hätten.

Hierbei wird sich am durchschnittlichen Verdienst der vergangenen 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs orientiert. Etwaige Überstundenzahlungen, die in diesem Zeitraum angefallen sind, werden jedoch nicht berücksichtigt.

So wird der Verdienst der vergangenen 13 Wochen (ohne Überstundenzahlungen) durch die Anzahl der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage dividiert und mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.

Erhält der Minijobber beispielsweise einen Stundenlohn von 13,95 Euro und arbeitet regelmäßig je 4 Stunden an 2 Tage pro Woche ergeben sich hieraus die folgenden Berechnungen:

Verdienst der letzten 13 Wochen: 13,95 Euro * 4 Stunden * 2 Arbeitstage * 13 Wochen = 1450,80 Euro

Anzahl der geleisteten Arbeitstage: 2 Arbeitstage pro Woche * 13 Wochen = 26 Arbeitstage

Urlaubsentgelt: 1450,80 Euro / 26 Arbeitstage = 55,80 Euro

Der Minijobber hat pro Urlaubstag einen Anspruch auf ein Urlaubsentgelt in Höhe von 55,80 Euro.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld im Minijob

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dieser Grundsatz gilt auch im Minijob. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann jedoch im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags vereinbart werden.

Jedoch gilt auch bei Sonderzahlungen im Minijob der bereits erwähnte Grundsatz der Gleichbehandlung.

Gewährt der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Angestellten Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so ergibt sich hieraus auch ein Anspruch für die Beschäftigten, die einem Minijob im Unternehmen nachgehen.

Die Höhe des Urlaubsgelds orientiert sich hierbei am Urlaubsgeld der vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Einem Beschäftigten im Minijob steht ein Urlaubsgeld zu, das anteilig bezogen auf die geleistete Arbeitszeit mindestens so hoch ist, wie das eines Vollzeitbeschäftigten mit einem vergleichbaren Tätigkeitsprofil.

Auch Feiertage müssen bezahlt werden

Feiertage im Minijob müssen prinzipiell bezahlt werden. Fällt der Arbeitstag eines Minijobbers auf einen Feiertag, so ist dieser regulär zu vergüten.

Entscheidend ist jedoch, dass der Minijobber am entsprechenden Tag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Minijobber ausschließlich an bestimmten Wochentagen arbeitet.

Werden die Arbeitstage hingegen nicht im Voraus geplant, besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlungen an Feiertagen.