Auch im Rahmen eines sonst sozialversicherungsfreien Minijobs besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt pauschal 18,6 % des monatlichen Verdienstes und wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Wird jedoch eine gewisse Einkommensgrenze unterschritten, wird der Arbeitnehmeranteil anhand der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet.

Das Wichtigste in Kürze

Der Rentenversicherungsbeitrag im Minijob beträgt insgesamt 18,6 % des monatlichen Verdienstes. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 % beziehungsweise 13,6 %. Entscheidend ist, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Rentenversicherungspflicht gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zahlen im Rahmen eines Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Während sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, müssen Arbeitgeber stets einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung leisten.

Ob eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherung nicht zurückgenommen werden kann.

Wurde die Befreiung erst einmal veranlasst, gilt sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Beitragshöhe variiert je nach Art des Arbeitgebers

Die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge sind maßgeblich davon abhängig, ob es sich um einen gewerblichen Arbeitgeber oder einen Minijob in einem Privathaushalt handelt.

Der volle Beitragssatz beträgt jedoch stets 18,6 % des Monatsverdienstes und wird zwischen Arbeitgeber und Minijobber aufgeteilt.

1. Rentenversicherungsbeiträge im Minijob bei gewerblichem Arbeitgeber

Wird der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber ausgeübt, so beträgt der Arbeitnehmerteil 3,6 % während der Arbeitgeber einen Beitrag von 15 % zu leisten hat.

2. Rentenversicherungsbeiträge bei Minijob in einem Privathaushalt

Ist der Minijobber jedoch in einem Privathaushalt tätig, beträgt der Arbeitnehmeranteil 13,6 %, während der Arbeitgeber lediglich 5 % in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.

Mindestbeitrag in der Rentenversicherung beachten

Bei Minijobbern, die eine gewisse Verdienstgrenze unterschreiten, wird der Rentenversicherungsbeitrag anhand der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet. Diese beträgt derzeit 175 Euro (Stand 2024).

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt in diesem Fall insgesamt 32,55 Euro. Dies entspricht 18,6 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro.

Achtung: Der Arbeitgeberbeitrag wird anhand des tatsächlichen Verdienstes berechnet. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den verbleibenden Teil des Beitrags übernehmen.

Verdient der Minijobber beispielsweise 120 Euro im Monat, wird der Rentenversicherungsbeitrag anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnet. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt hier 32,55 Euro im Monat.

Der Arbeitgeberanteil beträgt 18 Euro – er berechnet sich nicht anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, sondern am tatsächlichen Verdienst in Höhe von 120 Euro (18 % * 120 Euro = 18 Euro).

Der Minijobber übernimmt in diesem Fall die Differenz zwischen tatsächlicher Beitragshöhe und Arbeitgeberanteil.

In diesem Beispiel entstehen dem Arbeitnehmer Kosten in Höhe von 14,55 Euro (32,55 Euro Gesamtbeitrag – 18 Euro Arbeitgeberanteil = 14,55 Euro).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur auf Antrag

Prinzipiell können Minijobber frei entscheiden, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchten. Da jedoch eine allgemeine Rentenversicherungspflicht besteht, welche auch für geringfügige Beschäftigungen gilt, muss eine solche Befreiung stets beantragt werden.

Erfolgt kein Antrag auf Befreiung durch den Arbeitnehmer, werden automatisch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Lediglich Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind automatisch von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Eine nachträgliche Befreiung ist zwar jederzeit möglich, doch bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.

Der Arbeitnehmer kann frei und unabhängig von seinem Arbeitgeber entscheiden, ob er im Rahmen seines Minijobs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchte. Er ist nicht auf die Zustimmung seines Arbeitgebers angewiesen.

Gleichzeitig können jedoch auch Arbeitgeber selbstverständlich nicht eigenständig eine Befreiung des Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht erwirken.