In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer Zuschläge für geleistete Überstunden. Die Höhe der Zuschläge hängt hierbei häufig von der Arbeitszeit und der Anzahl der Überstunden ab. Doch haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstundenzuschläge? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie es um den gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge bestellt ist und wie etwaige Zuschläge versteuert werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge. Ausnahmen können sich jedoch in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen ergeben.

Kein gesetzlicher Überstundenzuschlag

Obwohl Überstunden grundsätzlich vergütet werden müssen, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Demnach werden Überstunden, je nach Vereinbarung, mit Freizeit ausgeglichen oder mit dem regulären Stundenlohn des Beschäftigten verrechnet.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen zusätzliche Regelungen enthalten, welche dem Arbeitnehmer einen Überstundenzuschlag zusprechen. Dies ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag ergibt sich nur bei Überstunden, welche während der Nachtarbeit erfolgen. In diesen Fällen haben Beschäftigte Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag, welcher jedoch de facto kein Zuschlag für die geleisteten Überstunden ist, sondern viel mehr die besonderen Anforderungen der Nachtarbeit honorieren soll.

1. Ausnahmen bei Nachtarbeit

Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, können grundsätzlich einen Zuschlag verlangen. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf Überstunden, welche in der Nacharbeit anfallen.

Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

§ 6 Abs. 5 ArbZG

Für Arbeitsstunden, welche zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet werden, haben Beschäftigte einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von mindestens 25 Prozent ihres Bruttostundenlohns. Alternativ muss der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich gewähren, der entsprechend des Zuschlags ebenfalls 25 Prozent der geleisteten Arbeitsstunden umfasst.

2. Kein Anspruch auf Wochenend- oder Feiertagszuschläge

Anders als häufig angenommen, haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Auch Überstunden müssen an diesen Tagen lediglich mit dem regulären Stundenlohn oder mit Freizeit abgegolten werden.

Jedoch können sich auch hier Ausnahmen im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen ergeben. Gerade in Branchen, in denen Wochenend- und Feiertagsarbeit an der Tagesordnung sind, sprechen Tarifverträge den Beschäftigten häufig einen Anspruch auf entsprechende Zuschläge zu.

Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen

Grundsätzlich können sowohl Arbeits- und Tarifverträge als auch Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten, nach denen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstundenzuschläge haben. Jedoch gibt es mangels einer gesetzlichen Regelung auch hier keine Mindestzuschläge.

Je nach Gewerkschaft, Tarifgebiet, Tageszeit und Anzahl der Überstunden beträgt der Überstundenzuschlag 15 bis 60 Prozent des regulären Stundenlohns.

Im TVöD sind je nach Entgeltgruppe Überstundenzuschläge von 15 bis 30 Prozent vorgesehen.

Die genauen Konditionen für Überstundenzuschläge können jedoch stark variieren und sind mitunter von verschiedenen Faktoren abhängig.

Überstundenzuschläge sind steuerpflichtig

Überstundenzuschläge sind nicht steuerfrei, sondern im vollen Umfang steuer- und sozialabgabenpflichtig. Lassen sich Arbeitnehmer Überstunden ausbezahlen, wird die Vergütung zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet – inklusive etwaiger Zuschläge.

Erhält der Arbeitnehmer hingegen Zuschläge für Feiertags-, Wochenend- oder Nachtarbeit, greifen gewisse Steuerfreibeträge.

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Wie hoch fällt der Überstundenzuschlag aus?

Der Überstundenzuschlag berechnet sich für gewöhnlich prozentual abhängig vom regulären Stundenlohn des Arbeitnehmers. Besteht laut Arbeits- oder Tarifvertrag beispielsweise ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 20 Prozent und beträgt das reguläre Bruttoeinkommen des Beschäftigten 4.000 Euro bei einer 40-Stunden-Woche, berechnet sich der Zuschlag wie folgt:

4.000 Euro / 160 Arbeitsstunden pro Monat = 25 Euro Stundenlohn

20 Prozent Überstundenzuschlag * 25 Euro Stundenlohn = 5 Euro Zuschlag pro Überstunde

Für jede geleistete Überstunde hat der Beschäftigte Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Der Stundenlohn für Überstunden steigt demnach von 25 auf 30 Euro.

Rechtlicher Anspruch auf Vergütung von Überstunden

Auch wenn Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag haben, so sind Arbeitgeber dennoch dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten für geleistete Überstunden zu bezahlen. Besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag, so sind die Überstunden mit dem regulären Stundenlohn des Beschäftigten zu vergüten.

Die Möglichkeit, Überstunden mit Freizeit abzugelten, müssen sich Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung explizit einräumen lassen. Fehlt eine derartige Vereinbarung, haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, die Auszahlung der Überstunden zu verlangen.

Unbezahlte Überstunden sind nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt. Doch auch im Falle einer gültigen Vereinbarung ist zu beachten, dass nicht beliebig viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden können. Die Vereinbarung muss eine konkrete Anzahl an Überstunden nennen, für welche der Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung erhält.

In der Regel wird angenommen, dass unbezahlte Überstunden in einem Umfang von 10 bis 15 Prozent über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zulässig sind, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.