Eine Einladung zum Probearbeiten ist ein Grund zur Freunde und spricht dafür, dass Sie es als Bewerber in die engere Auswahl geschafft haben. Beziehen Sie derzeit Leistungen von der Agentur für Arbeit, sind Sie dazu verpflichtet, das Probearbeiten im Voraus anzumelden. Versäumen Sie es, eine Genehmigung einzuholen, kann dies weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld jede Tätigkeit meldungs- und genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für ein Probearbeiten. Und zwar unabhängig davon, ob dieses bezahlt wird oder unentgeltlich erfolgt.

Probearbeiten ist meldepflichtig

Wird ein arbeitsuchender Bewerber von einem Unternehmen zum Probearbeiten eingeladen, ist das erst einmal ein Grund zur Freude. Eine Einladung zum Probearbeiten ist ein gutes Zeichen und eine hervorragende Gelegenheit, den Arbeitgeber von seinen Fähigkeiten zu überzeugen.

Doch vor lauter Freude dürfen Sie es als Bewerber nicht versäumen, die Probearbeit bei der Agentur für Arbeit zu melden. Andernfalls laufen Sie Gefahr, einen Teil Ihres Arbeitslosengeldes zurückzahlen zu müssen.

Prinzipiell ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zulässig, sofern die Arbeitszeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Dennoch ist jede Art der Nebenbeschäftigung meldepflichtig.

Selbiges gilt auch für eine etwaige Probearbeit in einem Unternehmen. Auch wenn es sich lediglich um ein Einfühlungsverhältnis handelt, das deutlich weniger als 15 Stunden in Anspruch nimmt, muss eine Meldung an die Agentur für Arbeit erfolgen.

Bewerber sollten daher jede Art von Probearbeit melden. Auch dann, wenn die Dauer auf unter 15 Stunden begrenzt ist. Nicht selten bitten Unternehmen darüber hinaus kurzfristig um eine Verlängerung des Zeitraums, um die Fähigkeiten des Bewerbers besser beurteilen zu können.

Um daraus resultierende Probleme von vornherein zu vermeiden, sollten Bewerber daher unverzüglich ihren Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit über das anstehende Probearbeiten und die voraussichtliche Dauer informieren. Falls sich vor Ort eine Verlängerung der Probearbeit ergibt, ist es so deutlich einfacher, diese gegenüber dem Ansprechpartner anzuzeigen und zu begründen.

Keine Ausnahmen bei unbezahlter Probearbeit

Ob die Probearbeit bezahlt wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Meldepflicht. Entscheidend ist, dass der Bewerber für die Dauer der Probearbeit der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht.

Es ist also unerheblich, ob ein Bewerber für eine Probearbeit eine Vergütung erhält, oder ob die Arbeit unentgeltlich erfolgt.

Sofern ein Bewerber bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, muss jede Tätigkeit unverzüglich gemeldet werden.

Mögliche Konsequenzen

Versäumt es ein Bewerber, sich rechtzeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen und hat das Probearbeiten nicht gemeldet, kann dies schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

So kann nicht nur das anteilige Arbeitslosengeld zurückverlangt werden, das während des Probearbeitens gezahlt wurde, sondern sämtliche Zahlungen, die seit Beginn der Probearbeit geleistet wurden.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021.

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So melden Sie ein Probearbeiten beim Jobcenter

Als Bewerber sind Sie verpflichtet, das Probearbeiten persönlich und vor Beginn beim zuständigen Jobcenter genehmigen zu lassen. Unter Umständen werden Ihnen die Fahrtkosten, sowie die Kosten für Arbeitskleidung und eine etwaige Kinderbetreuung erstattet.

Ein gesondertes Formular, mit dem die Probearbeit gemeldet werden kann, steht derzeit nicht zur Verfügung. Kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner frühzeitig telefonisch oder per E-Mail und lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen.