Das Elterngeld soll es Arbeitnehmern erleichtern, sich um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Die Höhe des Elterngelds berechnet sich dabei am Bruttoeinkommen innerhalb des Bemessungszeitraums. Überstunden zählen häufig als Einmalzahlungen und werden daher nicht berücksichtigt. Wie Sie mit etwas Vorarbeit dafür sorgen können, dass die Auszahlung der Überstunden bei der Berechnung Ihres Elterngeldanspruchs dennoch berücksichtigt wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Werden Überstunden in dem Monat ausbezahlt, in welchem sie erbracht wurden, gelten die Zahlungen als laufende Bezüge. Erfolgt die Auszahlung jedoch gesammelt zu einem späteren Zeitpunkt, handelt es sich um eine Einmalzahlung, welche bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden kann.

Grundlagen zur Berechnung des Elterngelds

Die Höhe des Elterngeldanspruchs berechnet sich anhand der Summe der Einkünfte im Bemessungszeitraum. Dieser umfasst in der Regel 12 Monate vor der Geburt des Kindes beziehungsweise 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes.

Die Summe der Einkünfte im Berechnungszeitraum wird durch 12 Monate geteilt und ergibt das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen. Im Falle einer nicht selbständigen Tätigkeit wird zunächst der Pauschalbetrag für Werbungskosten abgezogen.

Anschließend werden sowohl Steuern als auch Sozialabgaben in pauschaler Form abgezogen.

Im Ergebnis erhält der Antragsteller Elterngeld in Höhe von 65 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens. Das in der Berechnung maximal berücksichtigte Nettoeinkommen liegt derzeit bei 2.770 Euro. Der Höchstbetrag des Elterngelds liegt daher bei 1.800 Euro (65 % * 2.770 Euro).

Berücksichtigt wird das gesamte Bruttoeinkommen der antragstellenden Person. Einmalzahlungen werden jedoch nicht berücksichtigt.

Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt

Bei der Berechnung des Elterngelds werden lediglich die laufenden Bezüge des Antragstellers berücksichtigt. Einmalzahlungen haben hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds.

Einmalzahlungen sind beispielsweise das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Gewinnbeteiligungen, Inflationsausgleichszahlungen und in vielen Fälle auch Überstunden.

Ist in einem oder in mehreren Monaten eine Sonderzahlung erfolgt, wird das Bruttogehalt um den entsprechenden Betrag gemindert, sodass die Sonderzahlung keinen Einfluss auf die Berechnung des Nettogehalts hat, welches wiederum ausschlaggebend für die Höhe des Elterngelds ist.

Bei Überstunden handelt es sich nicht zwangsläufig um eine Sonderzahlung, sodass Überstunden prinzipiell auch bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden können. Entscheidend ist, wann die Auszahlung der Überstunden stattfindet.

Wann gelten Überstunden als Einmalzahlung?

In vielen Fällen sammeln Arbeitnehmer Überstunden über einen längeren Zeitraum an und lassen sie zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt auszahlen. Gerade aus Arbeitgebersicht ist ein solches Vorgehen häufig einfacher, als Überstunden gleich im Monat der Erbringung auszuzahlen.

Während es den meisten Arbeitnehmer im Normalfall wohl egal ist, ob ihre Überstunden im selben Monat oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, liegt genau hier der Knackpunkt in puncto Elterngeld.

Werden Überstunden im selben Monat ausgezahlt, in welchem sie erbracht wurden, zählt die Zahlung zu den laufenden Bezügen und wird entsprechend bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt.

Findet die Auszahlung der Überstunden hingegen gesammelt zu einem späteren Zeitpunkt statt, handelt es sich um eine Einmalzahlung. In diesem Fall werden die Überstunden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt.

Entscheidend ist also, dass Überstunden in dem Monat ausbezahlt werden, in welchem sie erbracht wurden. Andernfalls kann die Zusatzvergütung nicht berücksichtigt werden.

Frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Wenn es im Unternehmen üblich ist, Überstunden erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen, kann es sinnvoll sein, bereits frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine Auszahlung im selben Monat zu vereinbaren.

Grundsätzlich müssen Überstunden, welche über mehrere Monate hinweg erbracht wurden, auf die einzelnen Erarbeitungsmonate aufgeteilt werden. Da dies für Arbeitgeber mitunter einen großen zusätzlichen Aufwand bedeutet, besteht jedoch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in Form einer Einmalzahlung zu verbuchen.

Gleichermaßen ist es dennoch möglich, eine Auszahlung im selben Monat vorzunehmen. Für Arbeitnehmer, die sich in der Familienplanung befinden und absehen können, dass sie in absehbarer Zeit Elterngeld beantragen werden, kann es lohnenswert sein, eine monatsgenaue Abrechnung der Überstunden zu erbitten.

Überstunden im Elterngeldbezug auszahlen lassen

Während des Bezugs von Elterngeld ist es Arbeitnehmern erlaubt, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. So sind, je nach Geburtsdatum des Kindes, 30 bis 32 Arbeitsstunden pro Woche zulässig.

Das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung hat jedoch einen Einfluss auf die Höhe des gezahlten Elterngeldes und wird diesem angerechnet. Das Elterngeld beträgt in diesem Fall 65 % des Unterschieds zwischen dem Nettoeinkommen vor und dem Nettoeinkommen nach der Geburt.

Jedoch werden auch hier lediglich die laufenden Bezüge berücksichtigt. Erhält ein Arbeitnehmer werden des  Bezug von Elterngelds also Einmalzahlungen, wie beispielsweise eine Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld, haben diese Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Überstunden in der Elternzeit nicht unbegrenzt möglich sind. Die Obergrenze von 30 beziehungsweise 32 Arbeitsstunden darf nicht überschritten werden. Betrachtet wird jedoch nicht die einzelne Woche, sondern der Monatsdurchschnitt.

Werden dem Arbeitnehmer während des Bezugs von Elterngeld Überstunden ausbezahlt, die bereits vor der Elternzeit erbracht wurden, hat diese Einmalzahlung keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds.