Wer Überstunden leistet, der hat einen Anspruch auf Vergütung. Möchten Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden auszahlen, gilt es jedoch einiges zu beachten. Was Sie über die Auszahlung von Überstunden wissen sollten, wo Fallstricke lauern und wie es um das leidige Thema Steuern bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Grundlage für die Berechnung der Überstundenvergütung ist der Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers. Grundsätzlich sind Überstunden in vollem Umfang steuerpflichtig. Eine steuerfreie Auszahlung ist nur über Umwege möglich.
Auszahlung von Überstunden berechnen
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Bezahlung der geleisteten Überstunden. Allerdings können Arbeits- und Tarifverträge Regelungen enthalten, nach denen der Arbeitnehmer zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet ist.
Liegt keine entsprechende Regelung vor, erfolgt die Vergütung auf Basis des vereinbarten Stundenlohns. Möchten Sie die Vergütung von Überstunden berechnen, so multiplizieren Sie die Anzahl der geleisteten Überstunden mit Ihrem Stundenlohn.
Bei Angestellten mit einem Festgehalt muss dieser Stundenlohn zunächst berechnet werden. Hierfür teilen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch die Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden.
Steuerfreie Auszahlung nur über Umwege möglich
Arbeitnehmer sollten beachten, dass Überstunden in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Entscheiden Sie sich dazu, Ihre angesammelten Überstunden auszahlen zu lassen, wird der zusätzliche Verdienst zu Ihrem regulären Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert.
Unter Umständen kann sich durch das erhöhte Gesamteinkommen ein höherer Steuersatz ergeben. Zwar bleibt Ihr reguläres Nettoeinkommen erhalten, doch die Nettovergütung der Überstunden kann möglicherweise geringer ausfallen. Grund hierfür ist der progressive Steuersatz der Einkommenssteuer.
Eine steuerfreie Überstundenauszahlung ist jedoch über Umwege möglich. Und zwar im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie, welche Unternehmen noch bis Ende des Jahres 2024 an ihre Beschäftigten auszahlen können.
Allerdings gilt hierbei folgende Einschränkung: Die Inflationsausgleichsprämie kann nur dann im Rahmen eines Überstundenausgleichs ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer regulär keinen Anspruch auf eine monetäre Vergütung der Überstunden hat.
In Arbeits- und Tarifverträgen kann festgelegt werden, dass Arbeitnehmer für geleistete Überstunden nicht bezahlt werden, sondern stattdessen einen Freizeitausgleich erhalten. Gibt es eine solche Regelung, kann die Inflationsausgleichsprämie zur steuerfreien Auszahlung der Überstunden genutzt werden. Die Prämie darf in Summe höchstens 3.000 Euro betragen, kann jedoch auf beliebig viele Teilzahlungen aufgeteilt werden.
Überstunden müssen nachgewiesen werden
Möchten Arbeitnehmer sich ihre Überstunden auszahlen lassen, so müssen sie nachweisen können, wann und in welchem Umfang sie diese Überstunden geleistet haben.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass ein Anspruch auf Vergütung nur dann besteht, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig und ohne Rücksprache dazu, Überstunden zu leisten, so besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Trotz einer Verpflichtung der Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Angestellten, ist es nach wie vor ratsam, geleistete Überstunden eigenständig zu dokumentieren. Arbeitnehmer sollten folgende Informationen festhalten:
- An welchem Tag wurden die Überstunden geleistet?
- Wie viele Überstunden wurden geleistet?
- Welche Tätigkeit wurde ausgeübt?
- Wer hat die Überstunden angeordnet?
- War dem Arbeitgeber die Leistung der Überstunden bekannt?
Wie und wann werden Überstunden ausbezahlt?
Möchten Sie sich als Arbeitnehmer Ihre Überstunden auszahlen lassen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber nicht nur mündlich, sondern idealerweise auch schriftlich über Ihren Wunsch informieren.
Sofern der Nachweis der geleisteten Überstunden erbracht wird, zahlen Arbeitgeber die zusätzliche Vergütung für gewöhnlich mit der nächsten Gehaltsabrechnung aus. Die Gehaltsabrechnung enthält einen zusätzlichen Abschnitt, in welchem die Überstundenvergütung aufgeführt wird.
Die für die Überstundenvergütung anfallenden Abgaben werden automatisch berechnet und abgezogen.
Auszahlen oder abfeiern: Was lohnt mehr?
Prinzipiell haben Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Überstunden. Jedoch enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge zusätzliche Vereinbarungen, nach welchen auch ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit möglich ist.
Stehen dem Arbeitnehmer beide Optionen zur Verfügung, stellt sich die Frage, was sinnvoller ist: Überstunden auszahlen oder abfeiern?
Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob es sich mehr lohnt, die Überstunden auszuzahlen oder in zusätzliche Freizeit umzuwandeln. Entscheidend ist letztendlich immer die persönliche Situation des Arbeitnehmers.
Sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf etwaige Überstundenzuschläge hat, kann eine Auszahlung der Überstunden jedoch besonders lohnenswert sein. Je nach Branche können Überstundenzuschläge zwischen 15 und 60 Prozent betragen.
Allerdings besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge. Sie können Arbeitnehmern lediglich als freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen zugesprochen werden.
Überstunden können mit dem Gehalt abgegolten werden
Auch wenn Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden haben, kann dennoch eine Verpflichtung zur Leistung von unbezahlten Überstunden bestehen.
Eine Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Eine solche Formulierung bedeutet im Klartext, dass anfallende Überstunden bereits mit dem Gehalt verrechnet sind und daher kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht.
Allerdings sind derartige Formulierungen häufig fehlerhaft und nicht rechtskonform. Entscheidend ist, dass eine genaue Anzahl an Überstunden genannt wird, welche der Beschäftigte unentgeltlich zu leisten hat. Eine pauschale Abgeltung aller anfallenden Überstunden ist nicht zulässig.
Überstunden können verfallen
Viele Arbeitnehmer sammeln Überstunden über einen längeren Zeitraum an, um sie entweder an einem Stück abzufeiern oder sie gesammelt auszahlen zu lassen. Das ist prinzipiell auch problemlos möglich. Allerdings gilt: Überstunden können verfallen.
Sofern es keine vertragliche Vereinbarung über den Verfall von Überstunden gibt, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem die fragliche Überstunde geleistet wurde.
Allerdings können Arbeits- und Tarifverträge diese Frist reduzieren – sie muss jedoch mindestens 3 Monate betragen. Arbeitnehmer sollten daher ihren Arbeits- und Tarifvertrag gründlich prüfen, um ein Verfallen der Überstunden zu vermeiden.