Die Elternzeit dient dazu, den frisch gebackenen Eltern eine bessere Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu ermöglichen. Dennoch stellt die Elternzeit kein Arbeitsverbot dar, sodass Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Auch Überstunden sind während dieser Zeit grundsätzlich nicht verboten. Doch je nach Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden zum Verlust des Elterngeldes führen.

Das Wichtigste in Kürze

Auch während der Elternzeit sind Überstunden prinzipiell erlaubt, sofern die Obergrenze von 30 bzw. 32 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten wird. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden sollte dennoch im Rahmen der Eltern-Teilzeit-Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Kein pauschales Verbot von Überstunden in der Elternzeit

Arbeiten Eltern während der Elternzeit in Teilzeit, so dürfen sie prinzipiell weiterhin Überstunden leisten. Entscheidend ist, dass die Obergrenze an zulässigen monatlichen Arbeitsstunden nicht überschritten wird.

Eltern, deren Kind vor dem 1. September 2021 geboren wurde, dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wurde das Kind später geboren, so dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Sind laut Arbeitsvertrag beispielsweise nur 20 Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen, dürfen Eltern so viele Überstunden leisten, bis die Obergrenze von 30 beziehungsweise 32 Stunden pro Woche erreicht ist.

Zu beachten ist außerdem, dass es nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auf den monatlichen Durchschnitt ankommt. Daher können Eltern auch dann Überstunden leisten, wenn ihr Arbeitsvertrag bereits eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 beziehungsweise 32 Stunden vorsieht. In diesem Fall muss jedoch ein Freizeitausgleich erfolgen, damit die Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt die Obergrenze nicht überschreitet.

Arbeitgeber dürfen auch bei Elternzeit Überstunden anordnen

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer keine Pflicht zur Leistung von Überstunden. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch Klauseln, welche es dem Arbeitgeber gestatten, Überstunden anzuordnen.

Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit behält eine solche Klausel prinzipiell ihre Gültigkeit, sodass Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet sein können. Hieraus kann sich eine große Gefahr für Arbeitnehmer ergeben.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von angeordneten Überstunden die Obergrenze, so kann dies zum Entzug und einer nachträglichen Rückforderung des Elterngeldes führen. Abhilfe kann jedoch eine zusätzliche Klausel in der Eltern-Teilzeit-Vereinbarung schaffen.

Hier sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber festhalten, dass möglich Verpflichtungen zur Leistung von Mehrarbeit, Überstunden und Bereitschaftsdiensten entfallen oder, dass diese auf ein Minimum begrenzt und im Zweifelsfall umgehend ein Freizeitausgleich geschaffen wird.

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Überstunden in der Elternzeit verweigern

Besteht eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, so können diese nicht ohne Weiteres verweigert werden. Liegt hingegen keine Vereinbarung über die Leistung von zusätzlichen Arbeitsstunden vor, so können Arbeitnehmer etwaige Überstunden verweigern.

Auch können Arbeitnehmer Überstunden verweigern, wenn die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und um Verständnis für die eigene Situation zu bitten. Schließlich dient die Elternzeit in erster Linie dazu, den Eltern eine bessere Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu ermöglichen.

Überstunden in der Elternzeit abbauen oder auszahlen

Leisten Arbeitnehmer in der Elternzeit Überstunden, so sollten diese möglichst schnell abgebaut werden, um die Obergrenze von 30 beziehungsweise 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht zu überschreiten. Eine Auszahlung von Überstunden kommt nur dann infrage, wenn trotz der Überstunden die Obergrenze an Arbeitsstunden nicht überschritten wird.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden haben – nicht jedoch auf einen Abbau der Überstunden durch zusätzliche Freizeit. Ein Freizeitausgleich ist zwar grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Haben Sie also während der Elternzeit Überstunden geleistet und möchten diese abfeiern, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, welche Ihnen einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich gewährt und weigert sich Ihr Arbeitgeber nun, die angesammelten Überstunden mit Freizeit auszugleichen, können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld verlieren.

Arbeitnehmer sollten ihren Arbeits- und Tarifvertrag daher gründlich prüfen, bevor sie Überstunden leisten. Fehlende Vereinbarungen sollten alternativ gleich zu Beginn in die Eltern-Teilzeit-Vereinbarung aufgenommen werden.