Egal ob Ausbildung, Praktikum oder Nebenjob: Viele Jugendliche sammeln bereits früh erste Erfahrungen in der Berufswelt. Dabei gelten für sie, abhängig von ihrem Alter, einige spezielle Regeln und Vorschriften. Warum das Jugendarbeitsschutzgesetz Überstunden nicht generell verbietet und was eigentlich der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Überstunden sind laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchaus zulässig. Der Begriff wird jedoch häufig als Synonym für Mehrarbeit verwendet und diese wiederum ist deutlich kritischer zu sehen.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Personen im Alter von 15 bis 18 Jahren. Es beschränkt sich nicht bloß auf minderjährige Auszubildende, sondern gilt für alle berufstätigen Menschen in dieser Altersgruppe. Darunter fallen nicht nur Ausbildungs- und Praktikumsstellen, sondern auch alle weiteren Formen von Arbeits- oder Anstellungsverhältnissen.

Als Kinder gelten Personen unter 15 Jahren. Zu beachten ist, dass für Jugendliche dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für Kinder gelten können, sofern sie noch Vollzeit schulpflichtig sind. Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen ist also nicht alleine das Alter ausschlaggebend.

Wie viele Arbeitsstunden sind höchstens erlaubt?

Bei den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten für Jugendliche wird noch einmal nach dem genauen Alter der betroffenen Person differenziert.

So dürfen Jugendliche im Alter von 15 Jahren täglich nicht mehr als 7 Stunden und in der Woche nicht mehr als 35 Stunden arbeiten.

Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen hingegen bereits bis zu 8 Stunden pro Tag und bis zu 40 Stunden in der Woche arbeiten.

Der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden

Um das Thema Überstunden im Kontext des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beleuchten, muss zunächst einmal die Bedeutung des Begriffs „Überstunde“ geklärt werden. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen Mehrarbeit und Überstunden zu verstehen.

1. Definition von Überstunden

Als Überstunde bezeichnet man lediglich ein Überschreiten der im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeit.

Es ist daher durchaus möglich, dass die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird und so eine Überstunde entsteht, ohne dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verletzt werden.

Als Mehrarbeit hingegen bezeichnet man die Zeit, welche über die im Arbeitszeitgesetz festgelegte gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausreicht.

Ein Beispiel: Ein 16-jähriger Jugendlicher arbeitet halbtags als Servicekraft in einem Restaurant. Seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage á 4 Stunden. An einem Tag wird er von seinem Arbeitgeber gebeten, zusätzlich zu seiner vereinbarten Schicht weitere 4 Stunden im Betrieb auszuhelfen.

Es ergibt sich an diesem Arbeitstag eine Arbeitszeit von insgesamt 8 Stunden. Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten 4 Arbeitsstunden wurden 4 Überstunden geleistet. Insgesamt liegt die Arbeitszeit dennoch unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von täglich 8 und wöchentlich 40 Stunden, welche für einen Jugendlichen im Alter von 16 Jahren gilt.

In diesem Beispiel hat der Jugendliche zwar Überstunden, nicht aber Mehrarbeit erbracht. Gegen die Leistung von Überstunden ist auch bei Personen, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt, nichts einzuwenden.

2. Definition von Mehrarbeit

Wie bereits erwähnt, gilt für Jugendliche, je nach deren Alter, eine tägliche Höchstarbeitszeit von 7 beziehungsweise 8 und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 beziehungsweise 40 Stunden. Werden diese Arbeitszeiten an einem einzelnen Tag oder im Wochendurchschnitt überschritten, liegt Mehrarbeit vor.

Ein Beispiel: Ein 17-jähriger Jugendlicher arbeitet in Vollzeit als Verkäufer in einem Einzelhandelsgeschäft. Seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage á 8 Stunden. An einem Tag wird er von seinem Arbeitgeber gebeten, zusätzlich zu seiner regulären Arbeitszeit weitere 2 Stunden im Geschäft zu arbeiten.

Dieser Bitte kann der Jugendliche nicht nachkommen, da es zu einer Verletzung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten kommen würde. Es läge Mehrarbeit vor, welche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht erlaubt ist.

Dennoch kein generelles Überstundenverbot im Jugendarbeitsschutzgesetz

Doch wie sollte es anders sein: Es gibt keine Regel ohne Ausnahme.

So heißt es in § 21 JArbSchG, dass Jugendliche Mehrarbeit leisten dürfen, wenn es sich hierbei um „vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen“ handelt und gleichzeitig „erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.“.

Im Klartext bedeutet das: Jugendliche dürfen sowohl Überstunden als auch Mehrarbeit leisten. Letztere jedoch nur dann, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Leistung der Mehrarbeit muss durch einen Notfall bedingt und zwingend erforderlich sein.

2. Es darf kein erwachsener Mitarbeiter zur Verfügung stehen, der die Arbeit anstelle des Jugendlichen übernehmen könnte.

3. Die Mehrarbeit muss innerhalb von drei Wochen durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden.

Überstunden werden vergütet – Mehrarbeit nicht

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Bei erwachsenen Arbeitnehmern erstreckt sich dieser Anspruch auch auf Mehrarbeit, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält.

Bei Jugendlichen sieht die Sachlage etwas anders aus. Handelt es sich lediglich um Überstunden und nicht um Mehrarbeit, so haben auch jugendliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Überstunden.

Ausnahmen können sich nur dann ergeben, wenn es eine anderslautende Vereinbarung zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber gibt. Derartige Klauseln können sich in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen finden.

Handelt es sich jedoch um Mehrarbeit, also um das Überschreiten der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, kann diese nicht ausbezahlt werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen innerhalb von 3 Wochen einen entsprechenden Freizeitausgleich gewähren.

Liegt also ein betrieblicher Notfall vor, welche die Leistung von Mehrarbeit durch den Jugendlichen erforderlich macht, so ist diesem im Anschluss zeitnah zusätzliche Freizeit zu gewähren. Hat der Jugendliche beispielsweise an einem Tag 9 anstelle von 8 Stunden gearbeitet, ist die Arbeitszeit innerhalb der folgenden 3 Wochen entsprechend um eine Stunde zu kürzen.