Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zu Überstunden verpflichtet werden. Während in den meisten Unternehmen die Bezahlung von Überstunden klar geregelt ist, gibt es einige Arbeitgeber, die es mit der Vergütung nicht so genau nehmen. Ob Überstunden grundsätzlich bezahlt werden müssen, in welchem Fall unbezahlte Überstunden zulässig sind und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer für geleistete Überstunden entlohnt werden. Eine Abgeltung durch einen Freizeitausgleich ist nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Unbezahlte Überstunden sind möglich, müssen jedoch ebenfalls klar vereinbart werden.

Sind Arbeitgeber verpflichtet, Überstunden zu bezahlen?

Prinzipiell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, durch den Arbeitnehmer geleistete Überstunden zu bezahlen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Überstunden angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber gebilligt worden sind.

Entscheidet ein Arbeitnehmer also eigenständig Überstunden zu leisten, ohne dass der Arbeitgeber hierüber Bescheid weiß oder er die Überstunden als nicht notwendig erachtet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Trägt der Beschäftigte diese Überstunden in sein Arbeitszeitkonto ein, kann der Arbeitgeber die Überstunden streichen.

Darüber hinaus kann sich aus Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarung eine Pflicht zur Leistung von unbezahlten Überstunden ergeben. Liegt eine solche Vereinbarung vor, müssen Überstunden im vertraglich vereinbarten Rahmen nicht bezahlt werden.

Auch für Führungskräfte können sich Ausnahmen ergeben. Arbeitnehmer, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder bei deren Tätigkeit es sich um einen sogenannten „Dienst höherer Art“ handelt, haben im Regelfall keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden.

Wie werden Überstunden bezahlt?

Die Vergütung für geleistete Überstunden ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt. Jedoch können Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen durchaus Klauseln enthalten, die dem Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung bei Überstunden zusprechen. Einen allgemeinen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es jedoch nicht.

Bei Arbeitnehmern mit einem Festgehalt wird der Stundenlohn berechnet und auf die Überstunden angewendet. Hierfür wird das Bruttomonatsgehalt durch die Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat geteilt.

Auch der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit ist prinzipiell möglich. Hierbei erhält der Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunden einen entsprechenden Freizeitausgleich. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit im Rahmen einer Vereinbarung einräumen lässt oder der Arbeitnehmer freiwillig zustimmt. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden.

Wann Überstunden nicht bezahlt werden müssen

Es ist nicht unüblich, dass Arbeitsverträge Klauseln enthalten, nach denen der Arbeitnehmer eine gewisse Anzahl an Überstunden zu erbringen hat, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Vergütung entsteht. Derartige Vereinbarungen sind prinzipiell zulässig.

Entscheidend ist jedoch, dass die Formulierung genau beschreibt, wie viele Überstunden der Beschäftigte zu erbringen hat. Formulierungen wie „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind nicht zulässig.

Um Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, muss der Umfang der zu leistenden Überstunden genau definiert sein. Es muss also eine genaue Anzahl an Überstunden genannt werden. Fehlt eine solche Formulierung oder ist sie nur unzureichend formuliert, ist der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung von Überstunden verpflichtet und es ergibt sich ein Anspruch auf Bezahlung.

Für Führungskräfte und Besserverdiener ergeben sich jedoch Ausnahmen. Handelt es sich um einen „Dienst höherer Art“ oder übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze, so können sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden.

Keine grundlegende Pflicht zur Leistung von Überstunden

Arbeitnehmer sind nur dann zu Überstunden verpflichtet, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber gibt. Dies gilt sowohl für bezahlte als auch für unbezahlte Überstunden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Arbeitnehmer keine Überstunden leisten. Entscheidet er sich jedoch freiwillig dazu, der Bitte seines Arbeitgebers nachzukommen, ist dies selbstverständlich zulässig. In einem solchen Fall sollte die Bezahlung der Überstunden frühzeitig angesprochen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

Ausnahmen gelten nur in besonderen Notsituationen. Sind die Überstunden zwingend erforderlich, um die Betriebsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten, können Überstunden auch ohne entsprechende Vereinbarung angeordnet werden. Eine solche Notsituation liegt jedoch nicht vor, wenn beispielsweise während der Urlaubssaison Personalknappheit herrscht.

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Überstunden zählen ab der ersten Minute

Grundsätzlich zählen Überstunden ab der ersten Minute, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Die Arbeitszeit und demnach auch etwaige Überstunden müssen minutengenau erfasst werden.

So haben auch Arbeitnehmer, welche zwar regelmäßig Überstunden leisten, jedoch nur in einem geringen zeitlichen Umfang, die Möglichkeit, diese über einen längeren Zeitraum anzusparen.