Gerade in Zeiten des Homeoffice sehen sich viele Arbeitnehmer mit der Frage konfrontiert, ob sie auch während ihres Urlaubs sporadisch auf E-Mails antworten oder den Stand eines Projekts prüfen dürfen oder sogar sollten. Der Gesetzgeber hat eine klare Meinung hierzu. Was während des Urlaubs zu beachten ist, was Arbeitgeber anordnen dürfen und ob im Urlaub Überstunden angesammelt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell ist es nicht gestattet, während des Erholungsurlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche dem Urlaubszweck widerspricht. Es gibt jedoch Ausnahmen und auch die Unterbrechung des Urlaubs ist unter Umständen möglich.

Ist es erlaubt, während des Urlaubs zu arbeiten?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht. Dies legt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 8 fest. Schließlich dient der Erholungsurlaub, wie der Name bereits vermuten lässt, der Erholung des Arbeitnehmers.

§ 8 BUrlG

Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Arbeitnehmer freiwillig im Urlaub arbeitet oder von seinem Arbeitgeber hierzu angewiesen wird. Das BUrlG untersagt jede Form von Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, sofern diese dem Urlaubszweck widerspricht.

Welche Tätigkeiten dem Urlaubszweck widersprechen, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Ruft ein Arbeitnehmer im Urlaub lediglich (freiwillig) seine E-Mails ab, muss dies nicht zwangsläufig dem Urlaubszweck widersprechen.

Dennoch sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein – auch wenn sie ihrem Arbeitgeber nur einen Gefallen tun wollen. Das Arbeiten während des Erholungsurlaubs verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen und die meisten Arbeitsverträge. Es können sich im schlimmsten Falle ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.

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Ausnahmen sind im Notfall möglich

Auch wenn es prinzipiell nicht erlaubt ist, während des Urlaubs zu arbeiten, können sich unter bestimmten Umständen Ausnahmen ergeben. Arbeitgeber haben jedoch kein Recht, einen Arbeitnehmer zur Unterbrechung seines Urlaubs zu verpflichten.

Sollte der Arbeitgeber einen Beschäftigten aufgrund eines dringenden Notfalls darum bitten, seinen Urlaub kurzzeitig zu unterbrechen, so kann dieser der Bitte nachkommen. Eine Verpflichtung zur Unterbrechung des Urlaubs besteht jedoch nicht.

Sollte der Arbeitnehmer sich dazu entscheiden, der Bitte seines Arbeitgebers Folge zu leisten, muss die aufgebrachte Arbeitszeit angemessen ausgeglichen werden. Dies kann in Form von zusätzlicher Freizeit oder durch die Zahlung eines Entgelts geschehen.

Es muss weiterhin beachtet werden, dass der Gesetzgeber den Erholungsurlaub zwingend vorsieht.

Es ist also nicht möglich, den Jahresurlaub bereits nach dem ersten Tag zu unterbrechen, die Arbeit wieder aufzunehmen und die entgangenen Urlaubstage auszahlen zu lassen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Erholungsurlaub an mindestens 10 beziehungsweise 12 aufeinanderfolgenden Tagen genommen werden muss.

Können im Urlaub Überstunden gesammelt werden?

Wie bereits erwähnt, darf nur in Ausnahmefällen während des Urlaubs gearbeitet werden. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch dazu, in seinem Erholungsurlaub zu arbeiten, können unter Umständen auch Überstunden entstehen.

Dabei sollte zwischen einem kurzzeitigen Arbeitseinsatz und einer längeren Unterbrechung des Urlaubs unterschieden werden. Auch kann im Einzelfall die Art der Tätigkeit relevant sein.

Beantwortet ein Arbeitnehmer in seinem Urlaub einige E-Mails oder prüft im Homeoffice den Status eines Projekts, können die Arbeitsstunden mit Freizeit oder durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden. Je nach vertraglicher Vereinbarung können die Stunden auch als Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden.

Bei einer längeren Unterbrechung des Urlaubs sind dem Arbeitnehmer die entgangenen Urlaubstage gutzuschreiben. Sie können entweder zu einem späteren Zeitpunkt erneut genommen, oder ausbezahlt werden.

Allerdings muss sichergestellt werden, dass der Beschäftigte in jedem Kalenderjahr an mindestens 10 beziehungsweise 12 aufeinanderfolgenden Tagen ununterbrochen seinen Erholungsurlaub wahrgenommen hat.

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Vorsicht bei freiwilligen Überstunden im Urlaub

Arbeitnehmer sollten beachten, dass die Leistung freiwilliger Überstunden im Urlaub Konsequenzen nach sich ziehen kann. Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wird.

Dass ein Beschäftigter während seines Urlaubs arbeitet, ist schon grenzwertig genug. Selbst dann, wenn Arbeitgeber und -nehmer sich hierauf verständigt haben.

Entschließt sich der Beschäftigte jedoch eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache dazu, in seinem Urlaub zu arbeiten, kann das im schlimmsten Falle eine Abmahnung nach sich ziehen.

Wie werden Überstunden im Urlaub vergütet?

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Jedoch können Arbeits- und Tarifverträge Regelungen enthalten, welche stattdessen einen Freizeitausgleich vorsehen.

Überstunden im Urlaub werden wie gewöhnliche Überstunden behandelt. Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

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