Wenn Beschäftigte arbeitsunfähig erkranken, hat dies prinzipiell keinen Einfluss auf bereits geleistete Überstunden. Arbeitgeber können also nicht einfach das Überstundenkonto des Arbeitnehmers um die durch Krankheit ausgefallenen Arbeitsstunden reduzieren. Welche Sonderregelung sich jedoch bei Arbeitszeitkonten ergeben kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Wurde im Rahmen eines Arbeitszeitkontos ein Freizeitausgleich zu festen Zeiten vereinbart und erkrankt der Arbeitnehmer während dieses Freistellungszeitraums, gelten die Überstunden als abgegolten.

Überstunden dürfen nicht mit Krankheitstagen verrechnet werden

Grundsätzlich dürfen Krankheitstage nicht mit vorhandenen Überstunden verrechnet werden. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht arbeiten kann, sind bestehende Überstunden davon unberührt. Die bereits erbrachten Überstunden sind gemäß den geltenden Regelungen zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Ausnahmen können sich lediglich dann ergeben, wenn es im Rahmen eines Arbeitszeitkontos eine feste Vereinbarung über den Ausgleich der Überstunden durch Freizeit gibt.

Krankheitstage und das Entgeltfortzahlungsgesetz

Die Grundlage für die Handhabung von Krankheitstagen bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Gesetz sichert Arbeitnehmern im Krankheitsfall eine kontinuierliche Entgeltfortzahlung zu, die unabhängig von vorhandenen Überstunden erfolgt.

Der Zweck des EFZG besteht darin, die finanzielle Absicherung von Beschäftigten während einer Erkrankung zu gewährleisten. Gemäß dem EFZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen.

Während dieser Zeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterhin zu zahlen. Die Grundlage für die Entgeltfortzahlung bildet eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bescheinigt.

Klare Trennung von Krankheitstagen und Überstunden

Krankheitstage und Überstunden sind im Arbeitsrecht klar voneinander getrennt, sodass Krankheitstage nicht mit vorhandenen Überstunden verrechnet werden können. Dies bedeutet, dass die bereits geleisteten Überstunden unabhängig von Krankheitszeiten vergütet oder durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden müssen.

Überstunden sind zusätzliche Arbeitsstunden, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen. Sie können vom Arbeitgeber ausgezahlt oder durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden, je nach den Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Mögliche Sonderfälle bei Überstundenkonten

Auch wenn Krankheitstage prinzipiell keinen Einfluss auf bereits geleistete Überstunden haben, können sich unter besonderen Umständen Ausnahmen ergeben.

Wurde im Arbeitsvertrag die Führung eines Arbeitszeitkontos und ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden vereinbart, kann ein besonderes Szenario eintreten.

Sofern der Freistellungszeitraum fest vereinbart wurde, sodass geleistete Überstunden beispielsweise ab einer gewissen Anzahl an Stunden automatisch in Freizeit umgewandelt werden und erkrankt der Arbeitnehmer während dieses festgelegten Freistellungszeitraums, so gelten die Überstunden dennoch als abgegolten.

In diesem Fall verrechnet der Arbeitgeber die Überstunden nicht mit den Krankheitstagen des Beschäftigten, sondern gewährt ihm den vertraglich vereinbarten Freizeitausgleich. Erkrankt der Beschäftigte während dieses Zeitraums, kann er die Überstunden nicht erneut geltend machen.