Eine Wiedereingliederung dient dazu, Arbeitnehmern nach einer längeren Krankheit oder nach einem Unfall eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass sich der Beschäftigte in einem angemessenen Tempo wieder in den Berufsalltag einleben kann. Doch wie verhält es sich während der Wiedereingliederung eigentlich mit Überstunden? Ob Überstunden erlaubt sind, was Arbeitgeber dürfen und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Überstunden sollten während der Wiedereingliederungszeit prinzipiell vermieden werden. Eine einseitige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist in jedem Fall unzulässig.

Sind Überstunden bei Wiedereingliederung erlaubt?

Die Anordnung von Überstunden während der Wiedereingliederungszeit ist für gewöhnlich unzulässig, da Überstunden dem Grundgedanken der Wiedereingliederung entgegenstehen. Schließlich soll der Arbeitnehmer behutsam wieder in den Arbeitsalltag eingeführt werden. Er kann daher etwaige Überstunden verweigern.

Im Rahmen des Wiedereingliederungsplans wird unter anderem die wöchentliche Arbeitszeit der einzelnen Stufen festgelegt. Diese Arbeitszeiten sollten im Interesse aller Beteiligten eingehalten werden, damit der Arbeitnehmer nicht vorzeitig zu stark belastet wird.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch freiwillig dazu, Überstunden zu leisten, welche den vereinbarten zeitlichen Umfang überschreiten, ist dies prinzipiell möglich. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass auch der Arbeitgeber mit den erweiterten Arbeitszeiten während der Wiedereingliederung einverstanden ist.

Darüber hinaus sind natürlich auch die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten einzuhalten.

Kein Anspruch auf Vergütung und Freizeitausgleich

Leistet ein Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung Überstunden, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden. Auch ein Freizeitausgleich für die zusätzlichen Arbeitsstunden ist nicht vorgesehen.

Grundsätzlich ist eine Arbeitszeiterfassung während der Wiedereingliederung nicht erlaubt, da der Beschäftigte für die Dauer der Wiedereingliederung offiziell weiterhin krankgeschrieben ist. Demnach ist auch die Erfassung von Überstunden auf einem etwaigen Arbeitszeitkonto nicht möglich.

Sind während der Wiedereingliederung beispielsweise 20 Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen und leistet der Beschäftigte nun 22 Arbeitsstunden, so werden die Überstunden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Überstunden werden nicht erfasst und es besteht so auch nach Abschluss der Wiedereingliederung kein Anspruch auf einen Ausgleich.

Überstundenabbau während der Wiedereingliederung

Anders als häufig vermutet, können bereits angesammelte Überstunden während der Wiedereingliederungszeit durchaus wohl abgebaut werden. Entscheidend ist, dass dies auf den Wunsch des Arbeitnehmers hin geschieht.

Arbeitgeber können die Wiedereingliederungszeit jedoch nicht dazu nutzen, das Überstundenkonto des Beschäftigten gegen seinen Willen auszugleichen, indem sie den Freizeitausgleich eigenmächtig in den Zeitraum der Wiedereingliederung legen. Schließlich ist der Beschäftigte offiziell krankgeschrieben und es ist nicht zulässig, Überstunden mit Krankheitstagen zu verrechnen.

Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit vor der Wiedereingliederung Überstunden gesammelt und möchte diese nun auf eigenen Wunsch während der Wiedereingliederung durch einen Freizeitausgleich abbauen, ist dies grundsätzlich möglich.

Ob ein solcher Freizeitausgleich sinnvoll ist, müssen Arbeitgeber und -nehmer im Einzelfall entscheiden. Schließlich dient die Wiedereingliederung in erster Linie dazu, den Beschäftigten langsam und behutsam wieder an die Arbeit zu gewöhnen.

Urlaub bei Wiedereingliederung

Da der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung als krank gilt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub. Benötigt der Beschäftigte einen zusätzlichen freien Tag, kann der Abbau von Überstunden eine sinnvolle Maßnahme darstellen.

Regulärer Urlaub im Sinne eines Erholungsurlaubs kann nicht beansprucht werden.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Beide Parteien können sich im Einzelfall auf Ausnahmen einigen, sodass nicht zwangsläufig ein Überstundenabbau stattfinden muss. Jedoch ist zu beachten, dass die Krankenkasse im Zweifelsfall über den Vorgang informiert werden sollte.

Arbeitnehmer sollten es ruhig angehen lassen

Viele Arbeitnehmer verspüren nach längerer Krankheit einen großen Tatendrang und können es kaum abwarten, wieder voll ins Berufsleben einzusteigen. In vielen Fällen ist eine stufenweise Wiedereingliederung jedoch mehr als sinnvoll und es ist wichtig, den vereinbarten Plan einzuhalten.

Auch wenn Sie sich als Arbeitnehmer bereits nach kurzer Zeit wieder voll einsatzfähig fühlen und bereitwillig Überstunden leisten, ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, den Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag ruhig angehen zu lassen und nichts zu überstürzen.

Sollten Sie nach einigen Wochen feststellen, dass Sie mit dem Stufenplan zur Wiedereingliederung unterfordert sind, können Sie diesen in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber verkürzen oder sogar vorzeitig ganz beenden.

Fazit: Überstunden sind grundsätzlich nicht verboten

Auch während der Wiedereingliederung ist es prinzipiell möglich, Überstunden zu machen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer diese freiwillig leistet und nicht gegen seinen Willen vom Arbeitgeber dazu verpflichtet wird.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden haben. Es sollte stets geprüft werden, inwieweit sich die frühzeitige Leistung von Überstunden auf die Wiedereingliederung auswirkt.